Verwaltungsgebührensatzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung) für untere Verwaltungsbehörden bzw. Baurechtsbehörden
vom 28.10.2021

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG), jeweils gültig in ihrer aktuellen Fassung, hat der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Friedrichshafen – Gemeinde Immenstaad am 28.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinden.

§ 2 Gebührenfreiheit

  1. Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
  2. Soweit die Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
  3. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
  4. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
    a. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
    b. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
    c. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,- EUR bis 10.000,- EUR zu erheben.
  2. Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
  3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
  4. Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsgebühr von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3,- EUR, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
  5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung schon begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,- EUR. Eine Gebühr wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

§ 5 Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

  1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
  2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
  3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7 Auslagen

  1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
  2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

    a. Gebühren für die Telekommunikation,
    b. Reisekosten,
    c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
    e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
    f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
  3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.01.2016 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 28.10.2021

[siehe Tabelle unter Verwaltungsgebührensatzung Verwaltungsgemeinschaft im pdf-Download]