Abschlepp- und Verwertungsmaßnahmen von im öffentlichen Verkehrsraum (nicht) zugelassenen Fahrzeugen
zugelassene Fahrzeuge:
Abschleppen bei erheblicher Behinderung für den Verkehr bzw. Verstoß gegen Verkehrszeichen (Parken in der Feuerwehrzufahrt, im Halteverbot, ohne Parkschein über längere Zeit etc.)
nicht zugelassene Fahrzeuge:
- Mitteilung wird durch den Außendienst überprüft und fotografiert - Halter-Feststellung über Kennzeichen bzw. wenn nicht vorhanden über FIN (Kfz-Öffnung durch Feuerwehr)
- Anschreiben und Aufforderung nach dem Straßengesetz (StrG), des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das stillgelegte Kfz innerhalb von 2 Wochen zu entfernen. - Ersatzvornahme wird angedroht.
- Sollte das Fahrzeug nicht entfernt werden, wird es auf ein städtisches Gelände verbracht.
- Sollte weiterhin keine Reaktion des letzten Halters bzw. Eigentümers erfolgen, wird nach ca. einem halben Jahr vom Umweltschutzamt /Abfallrechtsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis die Erlaubnis eingeholt, das Kfz entsorgen zu dürfen.
Zuständigkeit
Frau Engesser
Abteilung Mobilität und Verkehr
Gebäude: Rathaus
Raum 1.08
Tel. +49 7541 203 2115
Fax +49 7541 203 82115
l.engesser@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Frau Federici
Abteilung Mobilität und Verkehr
Raum 1.14
Tel. +49 7541 203 2113
Fax +49 7541 203 82113
a.federici@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Frau Aigner
Abteilung Mobilität und Verkehr
Gebäude: Rathaus Adenauerplatz
Raum 1.14
Tel. +49 7541 203 2116
as.aigner@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
zugelassene Fahrzeuge:
Rückforderung der Kosten, Ausführung durch das Rechtsamt
nicht zugelassene Fahrzeuge:
Abschlepp- und Standkosten werden dem letzten Halter in Rechnung gestellt. Ansonsten wird dem Halter das Fahrzeug nach Erstattung der Abschlepp- und Standkosten zurückgegeben.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
05.01.2012 Stadt Friedrichshafen