Zwangsverheiratung verhindern
Zwangsverheiratung ist in Deutschland eine Straftat.
Voraussetzungen
Sie sind Opfer von Zwangsverheiratung oder sind von Zwangsverheiratung bedroht.
Zuständigkeit
- Beratungsstellen verschiedener gemeinnütziger Vereine und Organisationen oder
- bei Minderjährigen: das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Ablauf
Wenden Sie sich schnellstmöglich an eine Beratungsstelle. Sie werden dort psychologisch unterstützt und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Die Rechte von Opfern einer Zwangsverheiratung sind:
- Eigenes Wiederkehrrecht für die Opfer von Zwangsverheiratung: Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können.
- Längere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels: Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland.
- Längere Antragsfrist für die Aufhebung einer Ehe: Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach der Eheschließung verlängert.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.01.2021 freigegeben.
Kontakt
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Tel. 07541/204-0
Fax 07541/204-5699
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