Erschließungsbeiträge

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch können Kosten entstehen, die zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden müssen.

Die Stadt Friedrichshafen erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung für öffentliche

  • zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
  • zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).

Zuständigkeit

Frau Schumacher
Abteilung Finanzen / Vermögen / Verwaltung
Abteilungsleiterin Finanzen, Vermögen, Verwaltung
Gebäude: Technisches Rathaus
Raum 2.83
Tel. +49 7541 203 4810

Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die erstmalig endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrem Ermessen.

Hinweis: Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können in Baden-Württemberg nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Zudem ist der endgültige Ausbau erst dann erfolgt, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

Sofern ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, ist grundsätzlich dementsprechend auszubauen. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich gegebenenfalls an die zuständige Stelle wenden.

Weitere Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen:

  • Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
  • Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
  • Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.

Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen grundsätzlich dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können. 

Ablauf

Die Gemeinden und Städte planen zunächst den Ausbau der Anlage. Näheres zur Aufstellung eines Bebauungsplans finden sie in der Lebenslage "Bauen".

Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist jedoch ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.

Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt, werden die Kosten zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer aufgeteilt:

  • Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung erfolgt nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche. Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Nach der Verteilung erhalten Sie als Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen Bescheid, in dem die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt ist.

Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.

Zulässig sind nach dem Baugesetzbuch auch andere Verfahren zur Erschließung von Bauland und zum Ausgleich der Erschließungskosten: Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden. Der Erschließungsträger kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann entweder über den Grundstückskaufpreis oder aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern. 

Sonstiges

Sofern Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie eine Stundung der Beiträge beantragen. Persönliche Stundungsgründe können vorliegen, wenn Sie aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und auch nicht in der Lage sind, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.

Aus sachlichen Gründen ist eine Stundung der Beiträge nur bei erheblichen Härten möglich. Falls die Erschließungsbeiträge für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück erhoben werden, gelten besondere Voraussetzungen für eine Stundung. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an die Gemeinde zu wenden.

Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass eine unbillige Härte vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt diese Voraussetzung nur in Einzelfällen vor.

Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (bei der Behörde, die in der Rechtsbelehrung des Bescheids angegeben ist). Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Beiträge daher trotz Widerspruch innerhalb eines Monats bezahlen. Sie können jedoch eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diese wird angeordnet, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Zudem sind grundsätzlich Zinsen zu entrichten, sofern die Widerspruchsbehörde nicht darauf verzichtet.

Hinweis: Wenn Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der im Bescheid genannten Frist bei dem dort genannten Gericht Klage einzureichen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird empfohlen, sich wegen der Kosten mit ihr in Verbindung zu setzen. 

Fristen

Der Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen wird von der Gemeinde in ihrer Satzung bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Bearbeitungsdauer

Der Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen wird von der Gemeinde in ihrer Satzung bestimmt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 09.11.2020

Zugehörige Lebenslagen