Einkommensteuer
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit,
- aus nichtselbständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte grundsätzlich innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Beträge abgezogen:
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG für über 64 Jahre alte Steuerbürgerinnen und -bürger
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG
Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:
- Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
- Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a, 33b EStG (z.B. Krankheitskosten, Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
- 2017 höchstens 19.625 Euro,
- 2018 höchstens 20.393 Euro,
- 2019 höchstens 21.388 Euro und
- 2020 höchsten 22.541 Euro.
Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
- für Unternehmer oder Selbständige: bis 2.800 Euro
- für Arbeitnehmer und Beamte: bis 1.900 Euro
Weisen Sie keine höheren Sonderausgaben nach, wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Freibeträge für Kinder nach den §§ 31, 32 EStG abzusetzen. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2019 4.980 Euro und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2.640 Euro. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft, ob sich für Sie das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil grundsätzlich zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf ein Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.
Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu tragende Einkommensteuer .
Er ist im Jahr 2019 wie folgt gestaltet:
- Steuerfreiheit bis zum Grundfreibetrag von 9.168 Euro für Ledige / 18.336 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner
- Steuersatz von 14 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 9.169 Euro / 18.337 Euro (Eingangssteuersatz)
- Steuersatz bis zu 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 265.327 Euro / 530.654 Euro (Spitzensteuersatz)
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Einkommensteuerveranlagung ist, dass Sie entweder
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
- zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin Deutschland haben, aber bestimmte inländische Einkünfte erzielt haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht).
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und an mindestens einem Tag im Jahr zusammengelebt haben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
- Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner berücksichtigt, der sie geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag können die Abzugsbeträge der Ehegatten/Lebenspartner hälftig aufgeteilt werden. Wurden die Beträge von einem gemeinsamen Konto überwiesen, erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung. Die festzusetzende Steuer richtet sich nach dem Grundtarif.
- Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gemeinsam als ein Steuerbürger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Grundtarif berechnet und der so ermittelte Betrag verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei der Einzelveranlagung.
Zuständigkeit
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Ablauf
Notwendig ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die Sie unterschreiben müssen.
Sofern Sie Einkünfte aus
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Tätigkeit oder
- Land-und Forstwirtschaft
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich hierbei durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und soll die
- Vertraulichkeit,
- Identität des Absenders und
- Unveränderbarkeit des Inhalts
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung deswegen rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen und übermitteln können.
Haben Sie sich im ELSTEROnline-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, dass Ihnen die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre ab 2012 erleichtern soll. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:
- Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
- Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- oder Rürup-Verträge)
Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Formulare kostenlos zur Verfügung.
Fristen
- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2018: 31. Juli 2019
- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2019: 31. Juli 2020
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt bis zum Jahr 2017 eine allgemein verlängerte Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres und ab 2018 bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres.
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2016: 31. Dezember 2020
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2017: 31. Dezember 2021
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2018: 02. Januar 2023
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2019: 01. Januar 2024
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht authentifiziert, d.h. ohne ELSTER-Zertifikat, elektronisch übermitteln, geht die Erklärung beim Finanzamt erst mit Abgabe der eigenhändig unterschriebenen komprimierten Steuererklärung ein. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht in diesem Fall nicht aus. Dies ist besonders bei der Antragsveranlagung zu beachten. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist beim Finanzamt ein, gilt Ihr Antrag als verspätet.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.
Kosten
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Sonstiges
Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Sind Sie Unternehmer, müssen Sie die Bilanz beziehungsweise die Einnahmen-Überschuss-Rechnung elektronisch übermitteln.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 17.02.2020 freigegeben.
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