Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen einreichen
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:
- die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
- über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Referat 54.1 - 54.4 - Industrie und Gewerbe
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postanschrift
Postfach: 26 66
72016 Tübingen
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Ablauf
- Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Fristen
- Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Freigabevermerk
17.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg