Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel nach 31. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständigkeit
Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Tel. 0761 208 0
Fax 0761 208 394200
abteilung9@rpf.bwl.de
poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
- Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
- Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem Schwellenwert nach Anlage I der 31. BImSchV.
Ablauf
- Zuerst prüfen Sie, ob an Ihrer Anlage nach den Anforderungen der 31. BImSchV Einzelmessungen durchgeführt werden müssen.
- Wenn ja, dann wenden Sie sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
- Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
- Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht spätestens 12 Wochen nach der Messung der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Fristen
Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.
Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Freigabevermerk
01.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg