Am Gumpigen Donnerstag (12. Februar) und am Fasnetssamstag (14. Februar) kommt es wegen der Häfler Straßenfasnet zu geänderten Öffnungszeiten in den Rathäusern, Ortsverwaltungen und einzelnen städtischen Einrichtungen. Mehrere Dienststellen schließen früher oder bleiben ganztägig geschlossen. Zu den Details
Immissionsschutz – Außerbetriebnahme / Stilllegung einer Klein-Feuerungsanlage innerhalb der Stadt Friedrichshafen
Inhaber einer Feuerungsanlage sind verpflichtet, diese so zu betreiben, dass die vorgeschriebenen Emissionswerte eingehalten werden, da sonst der Betrieb der Anlage zu einer nachhaltigen Luftverunreinigung beiträgt und den allgemeinen Bemühungen zur Energieeinsparung sowie einer ptimalen Ressourcennutzung zuwiderläuft.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Frau Schwarz
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Immissionsschutz
Gebäude: Verwaltungsgebäude Riedleparkstraße
Raum 1.070
Tel. +49 7541 203 54642
c.schwarz@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Einhaltung der in § 26 Abs. 1 genannten Grenzwerte nicht nachweisen können, außer Betrieb zu nehmen. Zudem dürfen Feuerungsanlagen, welche die Grenzwerte nach § 25 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV nicht einhalten, ebenfalls nicht weiterbetrieben werden.
Sonstiges
Der Weiterbetrieb einer solchen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz dar, der mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Sie sind verpflichted zu erklären, dass von der Feuerungsanlage keine nennenswerten Gefahren oder Belastungen für die Umwelt mehr hervorgehen, da diese nicht mehr betrieben wird.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Friedrichshafen, 10.02.2026