Donnerstag, 26. November 2020
Kategorie: Bekanntmachungen

Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in der Sitzung vom 23.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen vom 21.11.2016 (zuletzt geändert am 01.10.2018) beschlossen:

Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen vom 21.11.2016 (zuletzt geändert am 01.10.2018) wird wie folgt geändert:

  1. Folgende formale Änderungen werden vorgenommen:
    - Auf Seite 3 der Hauptsatzung wird der Überschrift „Form der Gemeindeverfassung“ die Ziff. I. vorangestellt.
    - Die bisherige Ziff. I. - Gemeinderat - wird zu Ziff. II.
    - Die bisherige Ziff. II. - Ältestenrat - wird zu Ziff. III.
    - Die bisherige Ziff. III. – Beschließende Ausschüsse - wird zu Ziff. IV.
    - Die bisherige Ziff. IV. – Beratende Ausschüsse und Beiräte - wird zu Ziff. V.
    - Die bisherige Ziff. V. - Oberbürgermeister - wird zu Ziff. VI.
    - Die bisherige Ziff. VI. – Stellvertretung des Oberbürgermeisters - wird zu Ziff. VII.
    - Die bisherige Ziff. VII. - Ortschaftsverfassung - wird zu Ziff. VIII.
  2. Es wird nach § 18 folgende Ziff. IX (neu) mit dem folgenden § 19 (neu) aufgenommen:

    IX. Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

    § 19
    Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

    Notwendige Sitzungen des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und der Ortschaftsräte können unter den Voraussetzungen des § 37 a der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videositzungen oder Hybridsitzungen durchgeführt werden.
  3. Als Ziff. X. wird neu die Überschrift „Schlussbestimmungen“ aufgenommen. Der bisherige  § 19 – Inkrafttreten – wird zu § 20.
  4. In der Inhaltsübersicht wird auf Seite 2 die bisherige Ziff. IX. - Schlussbestimmungen - zu Ziff. X und
    der bisherige § 19 - Inkrafttreten - zu § 20.
    Ferner wird in die Inhaltsübersicht auf Seite 2 nach Ziff. VIII. folgender Passus aufgenommen:

    IX. Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

    § 19
    Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sein, gilt sie 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder wenn
  2. der Oberbürgermeister dem, Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
    oder
    wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

    Ist eine Verletzung gem. vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausfertigungsvermerk:

Friedrichshafen, den 23.11.2020
gez. Andreas Brand, Oberbürgermeister

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