Montag, 09. Februar 2026
Kategorie: Bekanntmachungen

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgrund von § 4 Abs. 1 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), wird die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 01.04.2012, zuletzt geändert am 01.05.2015, wie folgt neu gefasst:

§ 1 Durchschnittssätze

  1. Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie für sonstige Dienstverrichtungen als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Pauschalentschädigung von monatlich
    1. 250 € für die Mitgliedschaft im Gemeinderat,
    2. 50 € für die Mitgliedschaft in einem beschließenden Ausschuss, dabei wird für die Mitglieder des Umlegungsausschusses, dessen personelle Zusammensetzung mit der des Technischen Ausschusses identisch ist und der nur an Sitzungstagen des Technischen Ausschusses zusammentritt, keine gesonderte Entschädigung gewährt
    3. 15 € für die Mitgliedschaft in einem beratenden Ausschuss und im Integrationsausschuss
    4. 15 € für die Mitgliedschaft im gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad
  2. Gemeinderätlich bestellte Fachpreisrichter erhalten bei einem Zeitaufwand bis zu 5 Stunden 150 € pro Tag und von mehr als 5 Stunden 250 € pro Tag. 
    Gemeinderätlich bestellte Mitglieder eines vom Gemeinderat eingerichteten sonstigen Gremiums erhalten 60 € pro Sitzung. 
    Für die Teilnahme an Sitzungen weiterer Gremien wird keine gesonderte Pauschale gewährt.
  3. Fraktionsvorsitzende erhalten zur Abgeltung des bei ihnen anfallenden erhöhten Zeit- und Kostenaufwandes eine monatliche Pauschalentschädigung von 400 € sowie einen Zuschlag von 15 € je Fraktionsmitglied. Abs. 1 gilt für sie nicht.
  4. Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters erhalten, unabhängig von der Zeitdauer ihrer Inanspruchnahme, für Veranstaltungen, bei denen sie den Oberbürgermeister vertreten, 50 € pro Tag.
  5. Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ortschaftsräte und ihrer Ausschüsse sowie für sonstige Dienstverrichtungen als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Pauschalentschädigung von monatlich 50 € sowie ein Sitzungsgeld bei einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden von 40 € und von mehr als 3 Stunden von 50 €.
  6. Wenn ein Mitglied des Gemeinderates oder eines Ortschaftsrates durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände im Einzelfall darstellt, dass ihm durch die Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Gremien oder bei Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 4 bei der Betreuung der Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im häuslichen Bereich Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfs- oder Betreuungskraft, die nicht Familienangehörige / Familienangehöriger ist, ausgeglichen werden können, wird ihm hierfür eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von bis zu 15 Euro pro angefangene Sitzungsstunde bzw. Tätigkeitsstunde nach Absatz 4 ausbezahlt.
  7. Andere ehrenamtliche tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach folgenden einheitlichen Durchschnittssätzen:
    1. bei einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden: 40 €
  8. bei einem Zeitaufwand bis zu 7 Stunden: 50 €
    1. bei einem Zeitaufwand von mehr als 7 Stunden: 60 €.
  9. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten eine gesonderte Entschädigung aus dem Haushalt der Zeppelin-Stiftung in Höhe von 300 € pro Monat.
  10. Als Wahlhelfer eingesetzte ehrenamtlich tätige Personen erhalten eine Entschädigung nach folgender Staffelung:
    1. bei einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden: 40 €
    2. bei einem Zeitaufwand bis zu 7 Stunden: 60 €
    3. bei einem Zeitaufwand bis zu 10 Stunden: 70 €
    4. bei einem Zeitaufwand von mehr als 10 Stunden: 80 €

Wahlvorsteher und deren Stellvertreter erhalten unabhängig vom Zeitaufwand jeweils zusätzlich 10,--€ pro Wahl- oder Auszählungstag.

§ 2 Berechnung des Zeitaufwandes bei Dienstverrichtungen

  1. Der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme nach § 1 Abs. 2, 5 und 7 wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrem Ende hinzugerechnet. Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Dienstverrichtungen weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand hinzugerechnet werden.
  2. Die Entschädigungen für mehrmalige Inanspruchnahme am gleichen Tag dürfen den in 
    § 1 Abs. 7 Buchstabe c) festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigen

§ 3 Reisekostenvergütung

  1. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes (Dienstreisen) erhalten Mitglieder des Gemeinderates und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger außer der Entschädigung nach § 1 dieser Satzung eine Reisekostenvergütung nach den für die städtischen Beamten geltenden Bestimmungen.
  2. Für die Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung nach Abs. 1 mehr als 3 km beträgt, eine Entschädigung von 0,35 Euro je gefahrenem km gewährt.

§ 4 Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher von Ettenkirch und Raderach

Der Ortsvorsteher der Ortschaft Ettenkirch erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 % des für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden von mehr als 1.000 bis 2.000 Einwohnern festgesetzten oberen Rahmensatzes.

Der Ortsvorsteher der Ortschaft Raderach erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 % des für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden von mehr als 250 bis zu 500 Einwohnern festgesetzten oberen Rahmensatzes.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.02.2026 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Tag der Bereitstellung: 09.02.2026

Auf dem Laufenden bleiben: Abonnieren Sie einfach unsere News und Sie werden automatisch benachrichtigt.