Bekanntmachung Polizeiverordnung
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) erlässt die Stadt Friedrichshafen als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 23.06.2025 folgende Polizeiverordnung:
Inhalt
Abschnitt I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II. Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten o. ä.
§ 3 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
§ 4 Musizieren auf öffentlichen Flächen
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
§ 6 Wertstoffsammelbehälter
§ 7 Lärm durch Tiere
§ 8 Betrieb von akustischen Vogelscheuchen
§ 9 Lärm durch Fahrzeuge
§ 10 Böllerschießen
Abschnitt III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 11 Waschen von Fahrzeugen
§ 12 Öffentliche Brunnen und Wasserläufe
§ 13 Abfallbeseitigung
§ 14 Gefahren durch Tiere
§ 15 Verunreinigung durch Hunde
§ 16 Verbot des Fütterns von Tauben und Wasservögeln
§ 17 Geruchsbelästigung
§ 18 Belästigung durch Staubentwicklung und Schmutz
§ 19 Plakatieren, Beschriften und Bemalen baulicher und sonstiger Anlagen
§ 20 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen
§ 21 Belästigung der Allgemeinheit
Abschnitt IV Sport-, Bolz- und Spielplätze, Schutz der Erholungs- und Grünanlagen
§ 22 Nutzung von Sport-, Bolz- und Spielplätzen
§ 23 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
Abschnitt V Anbringen von Hausnummern
§ 24 Hausnummern
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 25 Zulassung von Ausnahmen, weitergehende Vorschriften
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Inkrafttreten
Abschnitt I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg) oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Straßenbegleitgrün, Haltestellenbuchten, Parkplätze, Gehwege, Radwege sowie Stützmauern, Brücken und Tunnel.
- Gehwege sind die öffentlichen, dem Fußgängerverkehr gewidmeten oder tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,50 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Treppen, sonstige Gehflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Hierzu zählen auch mit Bordsteinen eingefasste öffentliche Rasenflächen und Verkehrsgrünanlagen.
- Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Dazu gehören auch allgemein zugängliche Grundstücke und Gebiete entlang des Bodenseeufers, allgemein zugängliche Kinderspiel- und Bolzplätze, Sportanlagen und Liegewiesen.
Abschnitt II. Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten o. ä.
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. Die Nutzung von Verstärkern im Zusammenhang mit den genannten Geräten bzw. zur Lauterzeugung ist nicht zulässig.
- Lautes Singen sowie sonstiges Lärmen im Freien, wodurch andere belästigt werden, ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten.
- Absätze 1 und 2 gelten nicht:
- bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Konzerten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen;
- für amtliche Durchsagen und behördlich genehmigte Lautsprecherdurchsagen.
§ 3 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4 Musizieren auf öffentlichen Flächen
Das Musizieren auf öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis zulässig.
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
- Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Hierzu gehört insbesondere das Hämmern, Bohren, Sägen oder Holzspalten sowie das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen, Polstern und Kleidungsstücken.
- Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), unberührt.
- Die Ruhezeiten gelten nicht für gewerbliche Arbeiten.
§ 6 Wertstoffsammelbehälter
- Wertstoffsammelbehälter für Weißblech dürfen aus Lärmschutzgründen nur werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
- Für die Benutzung von Altglassammelbehältern gelten die Vorschriften der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
§ 7 Lärm durch Tiere
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch deren anhaltende Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 8 Betrieb von akustischen Vogelscheuchen
- Akustische Geräte zur Abwehr von Vogelfraß (z. B. Knallscheuchen) dürfen nur so betrieben werden, dass andere nicht gesundheitlich gefährdet werden.
- Im Gebiet der bestehenden Wohnbebauung nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuches (dies sind Gebiete, in denen ein Bebauungsplan besteht oder in Vorbereitung ist, sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und in einer Entfernung von 150 m zu diesem Gebiet ist der Betrieb von akustischen Geräten zur Vogelabwehr nicht erlaubt. In einer weiteren Entfernung bis zu 500 m von diesen Wohngebieten dürfen diese Geräte nur in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Die Geräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Schallrichtung nach der dem Wohngebiet abgewandten Seite weist.
§ 9 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten,
- Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
- Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
- Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
- mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, wenn andere dadurch belästigt werden.
§ 10 Böllerschießen
Das Schießen mit Böllern ist aus Lärmschutzgründen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt das Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung.
Abschnitt III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 11 Waschen von Fahrzeugen
Das Waschen von Fahrzeugen auf Straßen ist untersagt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.
§ 12 Öffentliche Brunnen und Wasserläufe
Es ist verboten, öffentliche Brunnen und Wasserläufe zu verschmutzen, das Wasser zu verunreinigen oder Gegenstände hineinzuwerfen.
§ 13 Abfallbeseitigung
- Abfall darf ausschließlich in den dafür zur Verfügung gestellten Abfallkörben und -behältern entsorgt werden.
- In öffentliche Abfallbehälter dürfen nur Kleinabfälle wie Fahrscheine, Obstreste und Zigarettenschachteln eingeworfen werden. Reste von Zigaretten („Zigarettenkippen“) sind, nachdem sie verglüht sind, ebenfalls als Kleinabfall zu betrachten und in die öffentlichen Abfallbehälter zu entsorgen. Es ist verboten, andere Abfälle, insbesondere Haus-, Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen.
- Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, hat für Leergut, Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen und bei Bedarf zu entleeren und zu reinigen. Für anfallende Wertstoffe sind getrennte Behälter aufzustellen.
§ 14 Gefahren durch Tiere
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden.
- In Grün- und Erholungsanlagen im gesamten Stadtgebiet sowie auf Straßen und im Innenbereich (dies sind Gebiete, in denen ein Bebauungsplan besteht, sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile) sind Hunde an der Leine zu führen. In anderen Gebieten (Außenbereich mit Ausnahme von Grün- und Erholungsanlagen) dürfen Hunde nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.
- Auf öffentliche Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 15 Verunreinigung durch Hunde
Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund außerhalb des eigenen Grundstücks und innerhalb des Stadtgebietes hinterlassen hat.
§ 16 Verbot des Fütterns von Tauben und Wasservögeln
- Tauben und Wasservögel dürfen auf und von Straßen aus sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
- Eine Fütterung von privaten Grundstücken und Einrichtungen aus darf nur erfolgen, sofern hiervon keine Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgehen.
§ 17 Geruchsbelästigung
Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in Wohngebieten oder in deren unmittelbarer Nähe nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit beschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen und sachgemäß gehaltene Futtersilos, soweit diese ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 18 Belästigung durch Staubentwicklung und Schmutz
- Auf öffentlichen Straßen und in deren unmittelbaren Nähe, aus Türen, Fenstern, Balkonen und Loggien, die weniger als 3 m von öffentlichen Straßen entfernt sind, dürfen Gegenstände weder ausgestaubt noch ausgeklopft werden.
- An Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen grenzen, sind Blumenkästen und Futterplätze für Vögel so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer durch Wasser oder Schmutz nicht beeinträchtigt werden.
§ 19 Plakatieren, Beschriften und Bemalen baulicher und sonstiger Anlagen
- An baulichen oder sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen einsehbar sind, ist es ohne Erlaubnis der Stadt Friedrichshafen untersagt, außerhalb von dafür vorgesehenen Flächen (z. B. Anschlagtafeln) zu plakatieren oder andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
- Abs. 1 gilt nicht für Schaufenster und Ladentüren.
- Die Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
- Wer entgegen Abs. 1 ohne Erlaubnis außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beklebt, beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
- Im Übrigen bleiben straßenrechtliche Vorschriften unberührt.
§ 20 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen
- Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen.
- Grundstückseigentümern und -besitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Verfügung zu stellen, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen vorhanden sind.
§ 21 Belästigung der Allgemeinheit
Auf Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen sind
- das Übernachten, insbesondere in Zelten oder vergleichbaren zum Campen geeigneten Konstruktionen,
- das die körperliche Nähe suchende oder besonders aufdringliche Betteln, sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
- das Verrichten der Notdurft sowie
- der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
untersagt.- Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt IV Sport-, Bolz- und Spielplätze, Schutz der Erholungs- und Grünanlagen
§ 22 Nutzung von Sport-, Bolz- und Spielplätzen
- Sport-, Bolz- und Spielplätze dürfen, wenn sie weniger als 50 Meter von der nächsten Wohnung entfernt sind, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden.
- Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze dürfen nur gemäß ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
- Auf Kinderspielplätzen ist der Konsum alkoholischer Getränke, die Abgabe solcher Getränke sowie das Rauchen verboten. Hinsichtlich des Konsums von Cannabis bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG) unberührt.
- Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 23 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
- In Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt:
- Anpflanzungen zu betreten;
- bauliche Anlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung zu betreten oder zu nutzen;
- Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu übersteigen oder zu überklettern;
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder zu beschädigen oder außerhalb zugelassener Grill- oder Feuerstellen oder ausgewiesener Grillzonen zu grillen oder Feuer zu machen, wobei in Ausnahmefällen das Grillen bzw. Feuermachen in tragbaren Grill- und Feuerschalen zugelassen werden kann;
- außerhalb der Kinderspiel- und Bolzplätze zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, wenn Dritte dadurch erheblich belästigt werden;
- Pflanzen, Bäume oder Teile davon, abzureißen, abzuschneiden oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort zu entfernen;
- Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Bäume zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen;
- zu reiten, zu fahren und Fahrzeuge außerhalb der dafür ausdrücklich gekennzeichneten Parkplätze zu parken bzw. zu halten; dies gilt nicht für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden sowie für Kinderwagen und Krankenfahrstühle.
- Sportangler haben beim Fischen darauf zu achten, dass Dritte nicht belästigt oder gefährdet werden. Im Bereich der Hafeneinfahrten ist das Angeln nicht erlaubt.
- Das Baden im Bodensee ist in der Nähe und entlang der Hafenanlagen verboten.
- Die Vorschriften aus der Baumschutzsatzung und der Begrünungssatzung der Stadt Friedrichshafen bleiben unberührt.
Abschnitt V Anbringen von Hausnummern
§ 24 Hausnummern
- Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen.
- Die Nummern müssen von der Straße aus, der das Haus zugeordnet ist, gut sichtbar und leicht kenntlich sein. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.
- Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 25 Zulassung von Ausnahmen, weitergehende Vorschriften
- Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Weitergehende Vorschriften, insbesondere abfall-, immissionsschutz- und naturschutzrechtlicher Art, baurechtliche Vorschriften und die Regelung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie versammlungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
- entgegen § 2 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr laut singt oder sonstigen Lärm im Freien erzeugt und dadurch andere belästigt;
- entgegen § 3 aus Gaststätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
- entgegen § 4 ohne Erlaubnis musiziert;
- entgegen § 5 Abs. 1 erheblich belästigende Haus- und Gartenarbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt;
- entgegen § 6 Weißblechsammelbehälter außerhalb der festgesetzten Zeiten benutzt;
- entgegen § 7 Tiere so hält, dass Dritte durch deren anhaltende Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
- entgegen § 8 akustische Vogelscheuchen betreibt;
- entgegen § 9 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit denen an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt; wenn dadurch andere belästigt werden;
- entgegen § 10 ohne Erlaubnis mit Böllern schießt;
- entgegen § 11 Fahrzeuge auf Straßen wäscht;
- entgegen § 12 öffentliche Brunnen oder Wasserläufe verschmutzt, deren Wasser verunreinigt oder Gegenstände hineinwirft;
- entgegen § 13 Abs. 1 Abfall nicht in den dafür zur Verfügung gestellten Abfallkörben bzw. -behältern entsorgt;
- entgegen § 13 Abs. 2 andere Abfälle als Kleinabfälle, insbesondere Haus-, und Gewerbemüll oder Altpapier in öffentliche Abfallbehälter einwirft;
- entgegen § 13 Abs. 3 keine geeigneten Behälter für Leergut, Speisereste und Abfälle bereitstellt oder vorhandene Behälter bei Bedarf nicht leert und reinigt;
- entgegen § 14 Abs. 1 Tiere so hält und beaufsichtigt, dass Menschen und Tiere gefährdet werden;
- entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Hunde nicht an der Leine führt;
- entgegen § 14 Abs. 2 Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zurufe auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen lässt;
- entgegen § 14 Abs. 3 Hunde auf öffentliche Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze mitnimmt;
- entgegen § 14 Abs. 4 die Haltung von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt;
- entgegen § 15 als Führer eines Hundes den außerhalb des eigenen Grundstücks und innerhalb des Stadtgebiets abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt;
- entgegen § 16 Abs. 1 Tauben oder Wasservögel auf und von Straßen aus sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen füttert;
- entgegen § 16 Abs. 2 Tauben oder Wasservögel von privaten Grundstücken und Einrichtungen aus füttert und hierdurch Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgehen;
- entgegen § 17 übelriechende Gegenstände und Stoffe in Wohngebieten oder in deren unmittelbarer Nähe lagert, verarbeitet oder befördert, wenn dadurch Dritte in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden;
- entgegen § 18 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in deren unmittelbaren Nähe aus Türen, Fenstern, Balkonen oder Loggien, die weniger als 3 m von öffentlichen Straßen entfernt sind, Gegenstände ausstaubt bzw. ausklopft;
- entgegen § 18 Abs. 2 Blumenkästen oder Futterplätze für Vögel an Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen grenzen, so anbringt, dass Verkehrsteilnehmer durch Wasser oder Schmutz beeinträchtigt werden;
- entgegen § 19 Abs. 1 an baulichen Anlagen, die von öffentlichen Straßen einsehbar sind, ohne Erlaubnis der Stadt Friedrichshafen außerhalb von dafür vorgesehenen Flächen plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt;
- entgegen § 19 Abs. 4 der Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung nicht nachkommt;
- entgegen § 20 Abs. 1 außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze, Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, wenn hierfür keine ausreichenden sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen;
- entgegen § 20 Abs. 2 Grundstücke zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Verfügung stellt, wenn keine ausreichenden sanitären Einrichtungen vorhanden sind;
- entgegen § 21 Nr. 1 auf Straßen oder in Grün- oder Erholungsanlagen übernachtet;
- entgegen § 21 Nr. 2 die körperliche Nähe suchend oder besonders aufdringlich bettelt oder Minderjährige dazu anstiftet;
- entgegen § 21 Nr. 3 seine Notdurft verrichtet;
- entgegen § 21 Nr. 4 öffentlich Betäubungsmittel konsumiert;
- entgegen § 22 Abs. 1 Sport-, Bolz- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der nächsten Wohnung entfernt sind, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr benutzt;
- entgegen § 21 Abs. 2 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze nicht gem. ihrer Zweckbestimmung benutzt;
- entgegen § 22 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke konsumiert, alkoholische Getränke abgibt oder raucht;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen betritt;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung betritt oder benutzt;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren übersteigt oder überklettert;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder beschädigt oder außerhalb der dort genannten Stellen grillt oder Feuer macht;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 5 außerhalb der Kinderspiel- und Bolzplätze spielt oder sich sportlich betätigt und Dritte dadurch erheblich belästigt werden;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 6 Pflanzen, Bäume oder Teile davon abreißt, abschneidet oder auf andere Weise entfernt oder beschädigt sowie Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Bäume beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt;
- entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 9 reitet, fährt oder Fahrzeuge außerhalb der dafür ausdrücklich gekennzeichneten Parkplätze parkt bzw. hält;
- entgegen § 23 Abs. 2 beim Fischen Dritte belästigt oder gefährdet oder im Bereich der Hafeneinfahrten angelt;
- entgegen § 23 Abs. 3 im Bereich der Hafenanlagen badet;
- entgegen § 24 Abs. 1 als Hauseigentümer seine Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
- Hausnummern nicht entsprechend § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 anbringt.
- Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 25 Abs. 1 zugelassen ist.
- Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 26 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 27 Inkrafttreten
- Die Polizeiverordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die frühere Polizeiverordnung vom 15.11.2005 außer Kraft.
Friedrichshafen, 23.06.2025
gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister
Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.
Tag der Bereitstellung: 25.06.2025
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