Dienstag, 06. Mai 2025
Kategorie: Bekanntmachungen

Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben

Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Gemeindevollzugsdienst (GVD) und den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD)

Den bestellten Gemeindevollzugsbediensteten GVD und KOD der Stadt Friedrichshafen werden durch Beschluss des Gemeinderats vom 28.04.2025 folgende polizeilichen Vollzugsaufgaben nach § 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) übertragen: 

  1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
  2. im Straßenverkehrsrecht
    1. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
    2. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
    3. bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
    4. bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,
    5. bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
    6. bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
    7. bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,
  3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
  4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
  5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
  6. im Umweltschutz
    1. beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
    2. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
    3. beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,
  7. im Feldschutz
    1. beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
    2. beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete,
    3. beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,
    4. beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
    5. beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,
    6. bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,
    7. beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft
  8. im Veterinärwesen
    1. beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
    2. beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
    3. bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,
  9. für sonstige Aufgaben
    1. beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
    2. beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
    3. beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
    4. beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
    5. beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,
    6. beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
    7. auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
    8. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
    9. auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,
    10. beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
    11. Gaststättenkontrollen nach Maßgabe der §§ 22 Abs.2 Gaststättengesetz, 1 Abs.3 Gaststättenverordnung.
    12. beim Vollzug der Vorschriften des Landesglückspielgesetzes nach Maßgabe der §§ 3 Abs.2, 47 Abs.2 Landesglückspielgesetz
    13. Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs.3 Satz 1 und 2 Waffengesetz
    14. beim Vollzug der Vorschriften des Ausländerrechts
  10. Unmittelbarer Zwang

    Unmittelbarer Zwang kann nur nach Maßgabe der §§ 63 Abs.2, 64, 65 und 66 PolG ausgeübt werden. Die Ausübung des unmittelbaren Zwangs darf nur im Rahmen der mit diesem Aufgabenkatalog übertragenen Tätigkeiten erfolgen und ist beschränkt auf einfache körperliche Gewalt und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, sowie Waffen in Gestalt von Reizstoffsprühgeräten.

  11. Weitere Zuständigkeiten

    Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
    Die Übertragung der Aufgaben nach Ziffer 9k, 9l, 9m und 9n erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen.
    Die Übertragung der Aufgaben nach Ziffer 2c, 6b, 7b, 7d und 7f erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der unteren Forstbehörde, soweit sich die Zuständigkeit der gemeindlichen Vollzugsbediensteten auf den Wald erstreckt.

Friedrichshafen, 30.04.2025

gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister

Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Tag der Bereitstellung: 06.05.2025

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