Bekanntmachung Polizeiverordnung Seehasenfest
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) erlässt die Stadt Friedrichshafen als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats vom 23.06.2025 folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Jugendschutz
§ 4 Verhalten auf dem Seehasenfest
§ 5 Verbote
§ 6 Verkehr auf dem Festgelände
§ 7 Sicherheitsvorschriften
§ 8 Meldepflicht von Unfällen und Störungen
§ 9 Zuwiderhandlungen
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung
- Diese Polizeiverordnung gilt für das jährlich stattfindende Kinder- und Heimatfest der Stadt Friedrichshafen, das Seehasenfest.
- Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist dem beigefügten Plan zu entnehmen und ist mit einer roten Linie umgrenzt (siehe Anlage 1 in PDF-Datei).
§ 2 Geltungsdauer
- Die Verordnung gilt jeweils ab dem Tag des Festbeginns (Seehasendonnerstag) ab 6:00 Uhr, bis einschließlich zum darauffolgenden Dienstag nach Festende, 6:00 Uhr.
§ 3 Jugendschutz
- Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr bis zum Festende am jeweiligen Tag der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich ab 24.00 Uhr bis zum Festende am jeweiligen Tag nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.
- Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes unberührt.
§ 4 Verhalten auf dem Seehasenfest
- Auf dem Festgelände hat sich jede Besucherin und jeder Besucher so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden.
- Alle Zugänge zum und alle Ausgänge vom Festgelände sowie alle Rettungswege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote
- Den Besucherinnen und Besuchern des Festgeländes, den Beschickerinnen und Beschickern des Festes sowie dem von den Beschickerinnen und Beschickern angestellten Personal ist es unbeschadet der Vorschriften der städtischen Polizeiverordnung untersagt,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
- das Betteln in jeglicher Form;
- rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen;
- die Benutzung der Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis.
- Zusätzlich ist den Besucherinnen und Besuchern während der Festzeiten untersagt,
- Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände, wie Fahnen (mit Ausnahme der Fahnen der Musik- und Fanfarenzüge). Die Bestimmungen des Waffengesetzes bleiben dabei unberührt, insbesondere ist gemäß § 42 Abs. 1 Waffengesetz das Führen von Waffen und Messern auf Volksfesten verboten;
- Feuer zu machen oder leicht brennbare Stoffe sowie pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
- erkennbar nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereiche oder Lagerbereiche hinter den Festbetrieben und Fahrgeschäften zu betreten;
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitzubringen, die aus zerbrechlichem oder hartem Material bestehen, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet (z.B. soweit die Gefäße dem Transport von speziell für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmten Getränken dienen);
- Alkoholische Getränke aller Art einzubringen;
- Lautsprecheranlagen und Verstärker mitzuführen und zu verwenden, die geeignet sind, den geregelten Ablauf auf dem Festgelände, insbesondere die Programmgestaltung in den Festgärten, zu beeinträchtigen.
- Auf dem Festgelände ist es während der Festzeiten untersagt, Tiere mitzuführen. Ausgenommen sind Blindenhunde und medizinisch notwendige Begleithunde.
- Außerhalb der von der Stadt Friedrichshafen zugewiesenen Standflächen sind der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, sowie das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen und die Veranstaltung von Vergnügungen zur Vermeidung von Störungen des Festbetriebs verboten.
Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder sonstige der Unterhaltung dienenden Vorstellungen.
§ 6 Verkehr auf dem Festgelände
- Auf dem Festgelände ist während der Festzeiten der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben), sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe, Bollerwagen) verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle, sonstige Gehhilfen und Kinderwägen.
- Abweichend von Absatz 1 ist das Befahren des Festgeländes mit einer Erlaubnis zum Befahren (Ausnahmegenehmigung) zulässig. Das Original der Erlaubnis ist sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden.
- Auf dem Festgelände darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. In Rettungswegen und vor Notausgängen dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.
§ 8 Meldepflicht von Unfällen und Störungen
Unfälle und Betriebsstörungen, die sich in einem Veranstaltungsbetrieb ereignen und die eine mögliche Gefahr für Festbesucher oder Fahrgäste darstellen oder Außenwirkung haben, sind durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter unverzüglich der Einsatzleitung zu melden.
§ 9 Zuwiderhandlungen
Wer gegen die Vorgaben dieser Polizeiverordnung verstößt, kann unbeschadet der nachfolgenden Bußgeldvorschriften von der Polizei des Festgeländes verwiesen werden.
§ 10 Bußgeldvorschriften
- Ordnungswidrig im Sinne von § 26 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 durch sein Verhalten andere schädigt oder gefährdet;
- entgegen § 4 Abs. 2 die Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie die Rettungswege nicht freihält;
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet;
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt oder in einer anderen Weise verunstaltet;
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 bettelt;
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen äußert oder verbreitet, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten diskriminiert sowie rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder recht- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitführt;
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 die Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich führt, benutzt, zur Verwendung bereitstellt oder verteilt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Feuer macht, leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen und Anlagenteile sowie Bäume besteigt oder übersteigt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 die für Besucher erkennbar nicht zugelassenen Bereiche, wie Wohnwagenbereiche oder Lagerbereiche hinter den Festbetrieben betritt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitbringt, die aus zerbrechlichem oder hartem Material bestehen;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 alkoholische Getränke aller Art einbringt;
- entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Lautsprecheranlagen oder Verstärker verwendet;
- entgegen § 5 Abs. 3 auf dem Festgelände Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden mit sich führt;
- entgegen § 5 Abs. 3 außerhalb der zugewiesenen Standflächen Waren aller Art verkauft, Speisen oder Getränke, gewerbliche Leistungen, Werbung etc. anbietet oder sonstige nicht gewerbsmäßige Darbietungen, Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder sonstige der Unterhaltung dienenden Vorstellungen durchführt;
- entgegen § 6 Abs. 1 auf dem Festgelände Fahrzeuge benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein;
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 auf dem Festgelände schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt;
- entgegen § 7 Luftballone jeder Art und Form oder ähnliche mit Gas befüllbare Gegenstände mit brennbarem Gas befüllt;
- entgegen § 8 als Betriebsinhaber oder dessen Vertretung der Einsatzleitung Unfälle oder Betriebsstörungen in einem Veranstaltungsbetrieb nicht unverzüglich meldet, soweit diese eine mögliche Gefahr für die Veranstaltungsbesucher oder Fahrgäste darstellen oder Außenwirkung haben.
- Verstöße gegen diese Polizeiverordnung können nach § 26 Polizeigesetz BW mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Friedrichshafen, 23.06.2025
gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister
Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.
Tag der Bereitstellung: 25.06.2025
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