Brandenstein-Zeppelin scheitert auch vor OLG Stuttgart
Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Ferdinand sind mit einem weiteren gerichtlichen Verfahren, das sich im Kern gegen die Zeppelin-Stiftung bei der Stadt Friedrichshafen gerichtet hat, gescheitert.
Nachdem das Amtsgericht Tettnang bereits im September 2024 von Brandenstein-Zeppelins Antrag auf Bestellung eines Notvorstands für die „alte“ Zeppelin-Stiftung zurückgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung nun auch vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) bestätigt.
Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Ferdinand hatten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tettnang Beschwerde eingelegt, diese wurde vom Amtsgericht Tettnang abgelehnt und zur weiteren Entscheidung an das OLG Stuttgart übermittelt – das die Beschwerde nun zurückgewiesen hat. Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, die beiden Antragsteller müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
„Die Gerichte haben unseren rechtlichen Standpunkt erneut bestätigt: Man kann keinen Notvorstand für eine Stiftung bestellen, die seit 1947 nicht mehr existiert“, betont Professor Dr. Christoph Schönberger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Köln, der die Stadt Friedrichshafen gemeinsam mit Dr. Andreas Dietzel von der Sozietät Clifford Chance vertreten hat.
Zum Hintergrund: 1947 wurde die damalige Zeppelin-Stiftung entsprechend der Vorgabe und dem Wunsch des Stifters aufgehoben, da nach dem Zweiten Weltkrieg der eigentliche Stiftungszweck Luftschiffbau nicht mehr zu erfüllen war. Wie von Graf Zeppelin bestimmt, wurde das Stiftungsvermögen an die Stadt Friedrichshafen übertragen, die es seither als Sondervermögen verwaltet und für gemeinnützige und mildtätige Zwecke einsetzt.
Mit dem Beschluss des OLG Stuttgart ist nun das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Notvorstands mit einer weiteren Niederlage für die Antragsteller rechtskräftig abgeschlossen. Das OLG Stuttgart verweist zur Begründung auf die seit Juli 2023 bestehende Rechtslage, nach der für die Bestellung eines Notvorstandes einer Stiftung nicht mehr das Amtsgericht, sondern die Stiftungsbehörde, hier das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig ist.
Die bisherigen Niederlagen von Brandenstein-Zeppelins
Der aktuelle Beschluss des OLG Stuttgart setzt den Schlusspunkt hinter das vierte gerichtliche Verfahren, das Albrecht von Brandenstein-Zeppelin, teilweise gemeinsam mit seinen Söhnen, endgültig verloren hat:
Seit 2015 betrieb von Brandenstein-Zeppelin ein Verfahren zur „Restitution der Zeppelin-Stiftung“, zunächst als Verwaltungsverfahren beim Regierungspräsidium Tübingen. Das RP Tübingen lehnte den Antrag 2016 ab. In der Folge reichte von Brandenstein-Zeppelin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein, das seine Klage 2020 mangels Klagebefugnis abwies. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein. Die Berufung wurde 2022 zurückgewiesen.
Parallel zu diesen erfolglosen Anträgen und Klagen betrieb von Brandenstein-Zeppelin sieben Klagen auf Akteneinsicht, die 2021 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen wurden. Außerdem entschied das Landgericht Ravensburg 2021 über eine zivilrechtliche Klage, mit der der Kläger Ansprüche aus einer Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 1923 geltend machen wollte. Auch mit dieser Klage scheiterte er: Das Landgericht wies die Klage ab und gab zugleich einer Widerklage der Stadt Friedrichshafen statt. Die Widerklage hatte die Stadt erhoben, um künftig weitere Ansprüche auf derselben Grundlage zu verhindern.
Info: Weitere Informationen zur Zeppelin-Stiftung und Hintergründe zu den Rechtsstreitigkeiten unter www.zeppelin-stiftung.de