Datenschutzinformation Stadtplanung im Rahmen der Lärmaktionsplanung

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments.

Seit dem 25.05.2018 sind in allen EU-Mitgliedsstaaten die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden.

Wir legen großen Wert auf den Schutz Ihrer Daten und die Wahrung Ihrer Privatsphäre. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung und des Datenschutzbeauftragten

Verantwortlich
Stadt Friedrichshafen
vertreten durch: Oberbürgermeister Andreas Brand
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Telefon +49 7541 203-0
E-Mail:

Zuständiges Fachamt
Amt für Stadtplanung und Umwelt
Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt
Tel. +49 7541 203-4641
E-Mail:

Datenschutzbeauftragter
Externer behördlicher Datenschutzbeauftragter der Stadt Friedrichshafen
Krailenshaldenstraße 44
70469 Stuttgart
Telefon: +49 711 8108-14444
E-Mail:

2. Zwecke der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten erfolgt zum Zwecke der Durchführung des oben genannten Verfahrens zur Durchführung der Lärmaktionsplanung Im Rahmen dieses Verfahrens die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.

Die Erhebung erfolgt unter anderem durch Untersuchungen der Stadtverwaltung oder im Auftrag der Stadtverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Bürger, Unternehmen etc.), der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und durch zusätzliche informelle Öffentlichkeitsbeteiligungsformate im Sinne der stärkeren Einbeziehung der Öffentlichkeit.

Da die abschließende Beschlussfassung über den Umgang mit den Stellungnahmen (Abwägungsentscheidung) nach der Rechtsprechung durch den Gemeinderat zu erfolgen hat, werden die personenbezogenen Daten, die für die Gewichtung und Abwägung der Belange erforderlich sind, den kommunalpolitischen Gremien (siehe Ziffer5) nach den Vorgaben der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO sowie der Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen und der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen und seiner Ausschüsse vorgelegt.

Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen. Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten.

3. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten beruht auf § 6 Abs.1 Buchst. e DSGVO. Sie ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (gemäß, der EU-Umgebungslärmrichtlinie und dem Bundesimmissionsschutzgesetz).

4. Personenbezogene Daten

Folgende Daten werden verarbeitet:

  • Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten von Personen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgegeben haben.

5. Empfänger

Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:

  • Dem Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen und seinen Ausschüssen sowie ggf. den Ortschaftsräten zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung (gemäß Gemeindeordnung für Baden - Württemberg - GemO, Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen und Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen und seiner Ausschüsse). Die in den Stellungnahmen enthaltenen Namen und Adressdaten werden in den Beschlussvorlagen anonymisiert.
    Die Stellungnahmen werden nur mit der Lagebezeichnung des Grundstücks (Straße, Hausnummer oder Flurstücknummer) und einer Kennziffer versehen.
  • sofern erforderlich den höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung auf Rechtsmängel des Lärmaktionsplans
  • sofern erforderlich dem zuständigen Gericht zur Überprüfung der Wirksamkeit von Lärmaktionsplänen, sofern diese gerichtlich angegriffen werden.
  • Dritten, denen die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten übertragen wurde.

6. Dauer der Speicherung

Ihre Daten werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auch nach Ablauf der Fristen kann für eine gerichtliche Überprüfung (z.B. Normenkontrollklage) ein Lärmaktionsplan einer inzidenten Prüfung unterzogen werden. Eine dauerhafte Speicherung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der betreffenden Verfahrensakte ist deshalb erforderlich.

7. Rechte der Betroffenen

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DSGVO insbesondere folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
  • Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
  • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft. Sofern eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO.
  • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der verantwortlichen Stelle gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO).
  • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Nachstehend ist die für die Stadtverwaltung Friedrichshafen zuständige Datenaufsichtsbehörde genannt:

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Baden-Württemberg
Königstraße 10 a
70173 Stuttgart
Telefon-Zentrale: 0711/61 55 41 – 0
E-Mail: