Regeln für Radfahrer

Neben den allgemeinen Verkehsregeln der Straßenverkehrsordnung gibt es in Friedrichshafen für Radfahrer eine Besonderheit zu beachten.

Radweg
Piktogram Frau mit Kind, Verkehrsschild Fußgängerweg

Verkehrszeichen 239: Gehweg

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Piktogram Frau mit Kind, Verkehrsschild Fußgängerweg

Gehweg mit Zusatzzeichen Radfahrer frei

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Piktogram Frau mit Kind stich Fahrrad, Verkehrsschild Fußgänger- und Fahrradweg

Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg

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Piktogramm mit einem Fahrradsymbol links und einem Fußgängersymbol rechts

Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg

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Piktogram Frau mit Kind darunter Zone, Verkehrsschild Fußgängerzone

Verkehrszeichen 242: Beginn einer Fußgängerzone

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Piktogramm eines Fahrrades auf blauen Hintergrund, Text: Fahrradstraße

Verkehrszeichen 244: Beginn einer Fahrradstraße

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Piktogram Fahrrad, Verkehrsschild Radweg

Verkehrszeichen 237: Radweg

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Piktogramm mit einem Mann der über einen Zebrastreifen geht

Verkehrszeichen 350: Fußgängerüberweg „Zebrastreifen“

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markierter Schutzstreifen für Fahrradfahrer auf Straße
Schutzstreifen in der Meistershofener Straße
  • Bestandteil der Fahrbahn, wird durch eine unterbrochene Linie auf der rechten Fahrbahnseite markiert
  • Darf von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden
  • Radfahrer dürfen nicht gefährdet werden
  • Parken verboten, Halten zum Be- und Entladen erlaubt
breiter Fahrradweg mit Markierungen und Fahrradfahrern
Veloring
  • Radschnellverbindung über 7 Kilometer (im Endausbau) mit Anschluss an den Bodenseeradweg
  • Nur für Radfahrer, begleitender Gehweg
  • Breite 3,50 Meter („normale“ Radwege 2,50 Meter)
  • So kann auch bei Gegenverkehr nebeneinander gefahren und überholt werden
  • Bei ausreichenden Platzverhältnissen wird der Rad- und Fußverkehr durch einen Grünstreifen getrennt
  • Der Veloring ist für eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 15 bis 25 km/h ausgelegt.
  • Nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt, sodass die Hände frei sind
  • Erlaubt solange der Straßenverkehr und mögliche Warnsignale ausreichend wahrgenommen werden.
  • Nicht erlaubt, weil der Fahrradfahrer dann keine vollständige Kontrolle über sein Rad hat.
Verkehrsschilder, Einbahnstraße , Räder frei,
  • Nur wenn Einbahnstraßen mit einem Zusatzschild für Radfahrende freigegeben sind, dürfen sie sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen.
  • Bei der Ausfahrt aus der Einbahnstraße in Gegenrichtung gilt grundsätzlich rechts vor links.
  • Es besteht für Radfahrer keine Helmpflicht in Deutschland, auch nicht für Kinder.
  • Für S-Pedelecs oder E-Bikes besteht eine Helmpflicht (kein Fahrradhelm sondern ein geeigneter Helm, da es sich um Kraftfahrzeuge handelt).
  • Der vordere Scheinwerfer muss fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes Licht ausstrahlen.
  • Das Rücklicht darf blinken.
  • Das Mitführen von Hunden an der Leine ist erlaubt
  • Die Leine darf nur nicht um das Handgelenk oder den Lenker geschnürt sein, so dass ein Loslassen im Notfall möglich ist und ein Sturz verhindert werden kann.
  • Die Regeln des Tierschutzes sind zu beachten.

Ab 1,6 Promille Straftat (auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit)

  • Beschleunigung mithilfe eines Elektromotors auf bis zu 25 km/h
  • Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen werden benötigt, der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein und eine Mofa-Prüfbescheinigung haben.
  • Helmpflicht
  • E-Bikes dürfen innerörtliche Radwege nur benutzen, wenn diese durch das Zusatzzeichen „E-Bikes frei“ freigegeben sind. Das Zusatzzeichen „Mofas frei“ gilt nicht für E-Bikes. Außerorts dürfen sie generell auf Radwegen fahren, auch ohne Zusatzzeichen.
  • Das Ziehen von Kinder-Fahrradanhängern  ist nicht erlaubt, ein Kindersitz hingegen schon.
  • Pedelecs werden rechtlich wie Fahrräder behandelt, es gelten die gleichen Verkehrsregeln.
  • In Europa darf der Motor eines E-Bikes maximal 250 Watt haben und das E-Bike bis max. 25 km/h unterstützen.
  • Pedelecs dürfen einen Kinder-Fahrradanhänger ziehen, auch das Anbringen eines Kindersitz ist erlaubt. Der Fahrende muss mindestens 16 Jahre alt sein. Es dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr (mit Helm) mitgenommen werden.
  • S-Pedelecs zählen verkehrsrechtlich gesehen zu den Motorrollern und Kleinkrafträdern.
  • Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen werden benötigt, der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM besitzen.
  • Helmpflicht
  • Der Motor unterstützt mit mehr als 250 Watt bis zu 45 km/h
  • S-Pedelecs werden nicht als Fahrräder eingestuft und dürfen somit auch nicht auf Radwegen oder ähnlichen Wegen fahren. Für sie gilt die Pflicht zur Benutzung der Straße.
  • Das Ziehen von Kinder-Fahrradanhängern  ist nicht erlaubt, ein Kindersitz hingegen schon.
  • Radfahrer sollten Fußgänger nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken – Fahrräder kommen lautlos und überraschend heran.

Appell an alle Autofahrer: Schulterblick beim Rechtsabbiegen nicht vergessen.

Besonderheit in Friedrichshafen: Uferstraße

Die Uferstraße in Friedrichshafen ist für Radfahrer saisonal von April bis einschließlich September gesperrt. Von Oktober bis März darf hier mit dem Rad gefahren werden. Die Beschilderung wird immer entsprechend geändert.

Die wichtigsten Verkehrszeichen praktisch umgesetzt:

239-1

blaues Verkehrszeichen mit Erwachsenem und Kind das Gehweg mit Beschränkung kennzeichnet
Verkehrszeichen 239: Gehweg im Zeppelindorf
  • für Fußgänger Benutzungspflicht
  • für Radfahrer verboten – Ausnahme:
    • Für Kinder, die jünger als acht Jahre sind, ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg Pflicht (außer es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist).
    • Bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen Kinder auf Gehwegen durch eine mindestens 16-jährige Aufsichtsperson mit dem Fahrrad begleitet werden. Auf Fußgänger
    • Kinder dürfen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn sie das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können aber auch auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren.
  • Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Vor dem Überqueren einer Fahrbahn muss abgestiegen werden.
Straße mit Verkehrszeichen für Gehweg an Mast
Verkehrszeichen 239: Paulinenstraße
  • Keine Benutzungspflicht für Radfahrer, alternative Möglichkeit: Fahrbahn
  • Fußgänger haben Vorrang, Radfahrer müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen, bei Bedarf ist anzuhalten
  • Radfahren nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt
Verkehrsschild steht neben gemeinsamen Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg am Maybachplatz
  • Benutzungspflicht für Radfahrer und Fußgänger
  • außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas geführt werden
  • Rad- und Mofafahrer müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit wenn erforderlich an den Fußgängerverkehr anpassen
Verkehrsschild für Geh- und Radweg an Straße
Verkehrszeichen 241: Getrennter Geh- und Radweg in der Colsmanstraße
  • Benutzungspflicht für Radfahrer und Fußgänger
  • außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas geführt werden
  • Rad- und Mofafahrer müssen auf die Fußgänger Rücksicht nehmen
  • jeder fährt auf seiner Seite gemäß Schild, Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen
Eingang Fußgängerzone mit Verkehrszeichen
Verkehrszeichen 242: Fußgängerzone in der Friedrichstraße
  • Für Radfahrer und jeglichen anderen Fahrzeugverkehr verboten
  • Nur mit Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ in Schrittgeschwindigkeit erlaubt
  • Fußgänger haben Vorrang
Verkehrszeichen für Fahrradstraße steht am Beginn einer Fahrradstraße
Verkehrszeichen 244: Beginn einer Fahrradstraße in der Schmidstraße
  • In diesem Bereich dürfen ausschließlich Radfahrer fahren
  • Für anderen Fahrzeugverkehr nur bei entsprechender Zusatzbeschilderung erlaubt, Radfahrer haben Vorrang
  • Höchstgeschwindigkeit: 30 Stundenkilometer für alle Fahrzeuge
  • Radfahrer nebeneinander erlaubt
Straße mit markiertem Radweg und blauem Radzeichen
Verkehrszeichen 237: Radfahrstreifen in der Keplerstraße
  • Wird durch einen Bordstein, einen Grünstreifen oder nur durch eine durchgehende Linie von der Fahrbahn abgegrenzt
  • Benutzungspflicht für Radfahrer
  • Für andere Verkehrsteilnehmer verboten
Fußgängerüberweg mit Verkehrsschildern
Verkehrszeichen 350: Fußgängerüberweg „Zebrastreifen“ in der Löwentaler Straße
  • Fahrzeuge dürfen auf dem Fußgängerüberweg nicht halten
  • Überholverbot auf dem Fußgängerüberweg
  • Parkverbot bis zu fünf Meter vor dem Fußgängerüberweg
  • Um als Radfahrer Vorrang zu bekommen absteigen und schieben
  • Es darf auch gefahren werden, dann muss den Autos Vorfahrt gewährt werden