Verkaufsoffene Sonntage: Satzung mit Satzungsänderung

Satzung über die verkaufsoffenen Sonntage in Friedrichshafen (18.02.2008) zuletzt geändert am 18.11.2019

Aufgrund von §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 18.11.2019 die Änderung der Satzung über die verkaufsoffenen Sonntage in Friedrichshafen vom 18.02.2008 beschlossen: Änderung § 1 Abs. (2) und (3) der Satzung.

Satzung über die verkaufsoffenen Sonntage in Friedrichshafen

Aufgrund von §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i. V. m. § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg jeweils in der gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 18.02.2008 folgende Satzung beschlossen:

 § 1 Verkaufsoffene Sonntage in Friedrichshafen

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen jährlich wiederkehrend an höchstens 2 Sonn- und Feiertagen in Friedrichshafen geöffnet sein.

    1. Verkaufsoffener Sonntag
    Der erste verkaufsoffene Sonntag findet im Jahr 2008 am 27.04.2008 aus Anlass des Straßenzauber-Festivals und danach jährlich im Frühjahr (März bis Mai) aus Anlass eines örtlichen Festes in Friedrichshafen, welches von der Stadtmarketing GmbH veranstaltet wird, statt.

    2. Verkaufsoffener Sonntag
    Der zweite verkaufsoffene Sonntag findet jährlich am dritten Sonntag im Oktober aus Anlass des jährlich stattfindenden Stadtfestes in Friedrichshafen statt.
  2. Der genaue Termin des ersten verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr sowie der räumliche Geltungsbereich für beide verkaufsoffene Sonntage im Frühjahr und Herbst werden von der Stadtverwaltung Friedrichshafen, Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung jährlich rechtzeitig durch Allgemeinverfügung bekannt gegeben. (zuletzt geändert am 18.11.2019)
  3. Die Öffnungszeit an den beiden verkaufsoffenen Sonntagen wird auf 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt. (zuletzt geändert am 18.11.2019)

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a des LadÖG in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
  2. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friedrichshafen, den 18.02.2008
Bürgermeisteramt Friedrichshafen

Josef Büchelmeier
Oberbürgermeister

Heilungsregelung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.