Vereinbarung Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad – Änderung vom 11.10.1977

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Stadt Friedrichshafen — Gemeinde Immenstaad (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)

Anlage zur Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 11.10.1977 - Nr. 2 -

Vereinbarung zwischen der Stadt Friedrichshafen und der Gemeinde Immenstaad zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 24.09.1974

Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung der Gemeindereformgesetze vom 7. Juni 1977 (Ges.B1. S. 171), nach dem bei den fortbestehenden vereinbarten Verwaltungsge­meinschaften die Verteilung der Stimmen im gemeinsamen Ausschuß neu zu vereinbaren ist, sowie aufgrund von § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Ges.B1. 1976, S. 1) in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1977 (Ges.B1. S. 173), schließen die Stadt Friedrichshafen und die Gemeinde Immenstaad folgende

Vereinbarung:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Stadt Friedrichshafen und der Gemeinde Immenstaad über die;, Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 24. September 1974 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
    „Es wird ein gemeinsamer Ausschuß aus Vertretern der Stadt Friedrichshafen und der Gemeinde Immenstaad gebildet. Der gemeinsame Ausschuß entscheidet anstelle des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen über die von dieser nach § 1 Abs. 4 wahrzu­nehmenden Erfüllungsaufgaben, soweit nicht der Oberbürgermeister der Stadt Fried­richshafen kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der gemeinsame Ausschuß bestimmte Angelegenheiten überträgt.“
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    Der gemeinsame Ausschuß besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Friedrichsha­fen, dem Bürgermeister der Gemeinde Immenstaad und 10 weiteren Vertretern, von de­nen 6 auf die Stadt Friedrichshafen und 4 auf die Gemeinde Immenstaad entfallen. Die Stadt Friedrichshafen hat 7 Stimmen, die Gemeinde Immenstaad hat 5 Stimmen im ge­meinsamen Ausschuß. Die Stimmen jeder beteiligten Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.“
  3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.“
  4. In § 3 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.

Artikel 2

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung dieser Ver­einbarung in Kraft.

Friedrichshafen, Immenstaad, den 14. November 1977

Für die Stadt Friedrichshafen
Herzog
Oberbürgermeister 

Für die Gemeinde Immenstaad
Finkbeiner
Bürgenneister