Obdachlosenunterkünfte: Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Friedrichshafen

Neufassung vom 01.02.2016 geändert durch Änderungssatzung vom 28.09.2020 und zuletzt durch Änderungssatzung vom 27.02.2023.

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 27.02.2023 die folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Friedrichshafen beschlossen.

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform/ Anwendungsbereich

  1. Die Stadt Friedrichshafen betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
  3. Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Stadt Friedrichshafen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Die Unterkünfte nach § 1 dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
  2. Es ist der Stadt Friedrichshafen unbenommen, Obdachlose auch in Gebäuden, Wohnungen und Räumen zusammen mit Flüchtlingen unterzubringen oder umgekehrt.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 3 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/ die Benutzer/in die zugewiesene Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der/die Benutzer/in die Bestimmungen dieser Satzung sowie der jeweils gültigen Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn des Benutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Einweisung unter Widerrufsvorbehalt verfügt.
  2. Das Nutzungsverhältnis endet, wenn der/die Benutzer/in die ihm/ihr zugeteilte Unterkunft

    1. nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht,

    2. 4 Wochen nicht mehr bewohnt,

    3. sie nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder

    4. sie nur für die Aufbewahrung seines/ihres Hausrats verwendet.
  3. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung/ Rückgabe der Unterkunft.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

  1. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
  2. Der/ die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
  3. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/ die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
  4. Mit Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung der Unterkunft, die Gesamtheit der Hausbewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke und Unterkünfte bedarf der/die Benutzer/in der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er/sie:

    1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will. Die besuchsweise Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt;

    2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

    3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

    4. ein Tier in der Unterkunft halten will;

    5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug (auch Moped oder Mofa) abstellen will;

    6. Satelliten-Anlagen am Gebäude anbringen möchte;

    7. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.
  5. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der/ die Benutzer/in eine Erklärung abgibt, dass er/ sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
  6. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
  7. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
  8. Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers/ der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
  9. Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

§ 6 Betreten der Unterkünfte

Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Stadt behält für diesen Zweck einen Schlüssel (Schließanlage).

§ 7 Umsetzung in eine andere Unterkunft

  1. Ohne Einwilligung des Benutzers/ der Benutzerin ist dessen/ deren Umsetzung in eine andere von der Stadt verwaltete Unterkunft möglich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche Gründe sind z. B. gegeben, wenn:

    1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Verkaufs-, Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss oder die bisherige Unterkunft einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll.

    2. bei angemieteten Unterkünften das Miet- und Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Friedrichshafen und dem Vermieter beendet wird.

    3. die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist. Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

    4. der/die Benutzer/in oder seine/ihre Haushaltsangehörigen Anlass zu Konflikten gibt/ geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind.

    5. der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Wohnungsbrand) diese erfordert.

    6. wenn nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufgenommen wurden.

    7. die bisherige Unterkunft mit anderen Personen belegt werden soll oder dringender Bedarf für andere Obdachlose/ Flüchtlinge gegeben ist.

    8. dem/ der Eingewiesenen in der Unterkunft wesentlich mehr als die zumutbare Fläche zur Verfügung steht.

    9. die Stadt zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer kommunalen Unterbringungsverpflichtung Unterkünfte freihalten möchte, um diese im Bedarfsfall für Einweisungen nutzen zu können.

    10. die bisherige Unterkunft zweckentfremdet und nicht sachgemäß genutzt wird (z. B. Nutzung der Unterkunft als Lagerplatz für Sammelgut).

    11. mehrfach bzw. erheblich gegen die Hausordnung verstoßen wird.
  2. Kommt ein/e Benutzer/in mit mehr als drei Monatsbeträgen der festgesetzten Nutzungsentschädigung in Rückstand, so kann der/ die Benutzer/in eine Unterkunft mit geringerer Größe oder einfacherer Ausstattung umgesetzt werden, es sei denn, der/ die Benutzer/in hat den Rückstand vor der Umsetzung ausgeglichen.

§ 8 Instandhaltung der Unterkünfte

  1. Der/ die Benutzer/in verpflichtet sich, die Unterkunft und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er/ sie hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
  2. Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/ die Benutzer/in dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der/ die Benutzer/in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/ die Benutzer/in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/ die Benutzer/in haftet, kann die Stadt auf dessen/ deren Kosten beseitigen lassen.
  4. Die Instandhaltung der zugewiesenen Unterkünfte obliegt der Stadt bzw. bei von Dritten angemieteten Wohnungen dem Vermieter.
  5. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 9 Räum- und Streupflicht

Dem/ der Benutzer/in einer Unterkunft, mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte, obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 10 Hausordnungen

  1. Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
  2. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der jeweiligen Unterkunft kann die Stadt besondere Hausordnungen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und Räume bestimmt werden, erlassen.
  3. In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr ist jede Tätigkeit und jedes Verhalten zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe Anderer zu stören.

§ 11 Rückgabe der Unterkunft

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/ die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, sowohl die Ersatzschlüssel als auch die vom Benutzer/ von der Benutzerin selbst nachgemachten, sind der Stadt bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/ die Benutzer/in haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem / einer Benutzungsnachfolger / in aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§ 12 Verwertung zurückgelassener Sachen

Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der/ die Benutzer/in oder seine/ ihre Erben oder Bevollmächtigte die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Die Stadt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten der bisherigen Benutzer/innen räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der/ die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 13 Haftung und Haftungsausschluss

  1. Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
  2. Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 14 Personenmehrheit als Benutzer

  1. Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
  2.  Jede/r Benutzer/in muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der/ die sich mit seinem/ ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 15 Verwaltungszwang

Räumen die Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 16 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
  2. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die gemeinsam in eine Unterkunft eingewiesen wurden und diese gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner.

§ 17 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

  1. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren für Gemeinschaftsunterkünfte ist die Anzahl der Personen, die in der Unterkunft untergebracht sind.
  3. Die Benutzungsgebühr einschließlich der Nebenkosten beträgt je Kalendermonat und Person in der

    Kategorie 1 - Gemeinschaftsunterkünfte:
    a) Keplerstraße 7: 239,00 €
    b) Wachirweg 20: 293,00 €
    c) Paulinenstraße 35: 258,00 €
    d) Eckenerstraße 11: 269,00 €
    e) Bodenseestraße 102: 173,00 €
    f) Charlottenstraße 1: 293,00 €
    g) Ailinger Straße 10: 373,00 €
  4. Die Grundgebühr beträgt je Kalendermonat und m² in der

    a) Kategorie 2 – Unterkünfte mit Zentralheizung (Selbstzahler Strom): 9,95 €/ m²
    b) Kategorie 3 – Unterkünfte mit Gastherme (Selbstzahler Strom & Heizung): 9,10 €/ m²
    c) Kategorie 4 – Unterkünfte mit Einzelöfen (Selbstzahler Strom & Heizung): 13,25 €/ m²
    d) Kategorie 5 – Unterkünfte, in denen die Benutzer Selbstzahler von Strom, Heizung & Wasser sind: 9,59 €/ m²
    e) Kategorie 6 – Unterkünfte, bei denen die Kosten für Strom, Heizung & Wasser in einer Pauschale enthalten sind: 11,38 €/ m²
  5. Die Zusatzgebühr (Nebenkosten) beträgt je Kalendermonat und m² in der

    a) Kategorie 2 – Unterkünfte mit Zentralheizung (Selbstzahler Strom): 5,15 €/ m²
    b) Kategorie 3 – Unterkünfte mit Gastherme (Selbstzahler Strom & Heizung): 3,82 €/ m²
    c) Kategorie 4 – Unterkünfte mit Einzelöfen (Selbstzahler Strom & Heizung): 2,70 €/ m²
    d) Kategorie 5 – Unterkünfte, in denen die Benutzer Selbstzahler von Strom, Heizung & Wasser sind: 1,71 €/ m²
    e) Kategorie 6 – Unterkünfte, bei denen die Kosten für Strom, Heizung & Wasser in einer Pauschale enthalten sind: 5,97 €/ m²
  6. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Stellplatz oder eine Garage oder einen garagenähnlichen Stellplatz.
  7. Neu angemietete Wohnungen werden entsprechend den gegebenen Verhältnissen analog in die Kategorien 2 - 6 eingeteilt.
  8. Sollte die Überlassung einzelner Räume bzw. Unterkünfte umsatzsteuerpflichtig werden, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich erhoben.

§ 18 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
  2. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 19 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids und danach monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, zur Zahlung fällig.
  2. Bei der Berechnung der Gebühr nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
  3. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
  4. Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/ die Benutzer/in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 3 vollständig zu entrichten.

§ 20 Schlüsselkaution

Für ausgegebene Schlüssel wird eine Schlüsselkaution in Höhe von 50,- € erhoben. Die Kaution ist zu Beginn des Benutzungsverhältnisses bei der Stadt zu hinterlegen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, und zwar

  1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Unterkunft Anderen überlässt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
  2. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 1 ohne Zustimmung der Stadt Dritte in die zugewiesene Unterkunft aufnimmt;
  3. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 3 ohne Zustimmung der Stadt ein Schild, eine Aufschrift oder einen Gegenstand anbringen oder aufstellen will;
  4. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 4 ohne Zustimmung der Stadt ein Tier in der Unterkunft hält;
  5. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 5 ohne Zustimmung der Stadt Kraftfahrzeuge abstellt;
  6. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 6 ohne Zustimmung der Stadt Satelliten-Anlagen am Gebäude anbringt;
  7. entgegen § 5 Abs. 4 Ziffer 7 ohne Zustimmung der Stadt Veränderungen, insbesondere baulicher Art, in der Unterkunft vornimmt;
  8. entgegen § 6 den Beauftragten der Stadtverwaltung den Zutritt verwehrt;
  9. entgegen § 8 Abs. 1 die zugewiesenen Räumlichkeiten samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt
  10. entgegen § 8 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
  11. entgegen § 10 Abs. 2 die Bestimmungen der jeweils gültigen Hausordnung nicht einhält.
  12. entgegen § 10 Abs. 3 die Nachtruhe Anderer stört.
  13. entgegen § 11 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt sowie die Schlüssel nicht übergibt.

IV. Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Friedrichshafen vom 14.04.1997 außer Kraft.

Die Änderung der Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft.

Friedrichshafen, 04.03.2023

Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.