Hallen – Richtlinien zur Überlassung städtischer Hallen und Säle

Richtlinien für die Überlassung von städt. Hallen/Sälen an örtliche Vereine

Den örtlichen Vereinen werden zur Durchführung von Veranstaltungen Räume im Graf-Zeppelin-Haus oder in einer der städt. Mehrzweckhallen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen überlassen:

  1. Zahl der Freiveranstaltungen
    1. Jeder Musik-, Orchester-, Gesang- und Brauchtumsverein, der eine laufende Förderung nach den jeweiligen städt. Richtlinien erhält, hat in einer der städt. Hallen/Sälen pro Kalenderjahr 2 dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen einschl. aller Nebenkosten frei.
    2. Jeder Sportverein, der eine laufende Förderung nach den städt. Sportförderungsrichtlinien erhält, hat in einer der städt. Hallen/Säle pro Kalenderjahr eine dem Vereinszweck dienende Veranstaltung einschließlich einer technischen Grundausstattung frei.
    3. Die übrigen eingetragenen örtlichen gemeinnützigen Vereine, bei denen die Mehrzahl der Mitglieder im Stadtgebiet wohnt und deren satzungsmäßige Tätigkeit überwiegend den Einwohnern der Stadt Friedrichshafen zugutekommt, erhalten pro Kalenderjahr eine dem Vereinszweck dienende örtliche Veranstaltung einschließlich einer technischen Grundausstattung frei. Diese Vereine dürfen nicht parteipolitischen oder religiösen Zwecken dienen. Für nicht rechtsfähige Ortsverbände rechtsfähiger Vereinigungen gilt dies sinngemäß.
    4. Örtliche Organisationen (Ortsverbände) politischer Parteien erhalten in einer der städt. Hallen/Säle pro Kalenderjahr zwei örtliche Veranstaltungen einschl. aller Nebenkosten frei. Diese Freiveranstaltungen können nicht während eines Zeitraumes von drei Monaten vor einem Wahltermin (Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlen) oder einer allgemeinen Abstimmung (z. B. Bürgerentscheid, Bürgeranhörung, Volksabstimmung o. ä.) in Anspruch genommen werden. Im Rahmen dieser Richtlinien werden an Parteien, bei denen der Ortsverband höchstens 50 Mitglieder hat, nur die im Graf-Zeppelin-Haus als "Zimmer" bezeichneten kleinen Räume überlassen; Ortsverbände, welche mehr als 50 Mitglieder haben, erhalten darüber hinaus den Ludwig-Dürr-Saal, den Alfred-Colsman-Saal im Graf-Zeppelin-Haus sowie die im Stadtgebiet vorhandenen Mehrzweckhallen; der Hugo-Eckener-Saal des Graf-Zeppelin- Hauses wird nur Ortsverbänden mit mehr als 300 Mitgliedern überlassen.
    5. Von der Regelung nach a) ausgenommen ist der Verein zur Pflege des Volkstums Friedrichshafen e. V. in Verbindung mit dem Häfler Fasnetsverein Friedrichshafen e. V. Für jährlich höchstens 10 Veranstaltungen dieser Vereine im Graf-Zeppelin-Haus übernimmt die Stadt die Mieten (einschl. Nebenräume und die Zeit des Auf- und Abbaues) in voller Höhe. Die Kosten des Zubehörs für diese Veranstaltungen werden von der Stadt und dem Verein je zur Hälfte getragen, die Personalaufwendungen übernimmt der Verein in voller Höhe. Darüber hinaus übernimmt die Stadt für zwei Proben die vollen Kosten.
  2. Inanspruchnahme der städt. Hallen/Säle
    1. Maßgebend für jeden Veranstalter ist die Miet- und Benutzungsordnung der jeweiligen Halle in der jeweils geltenden Fassung.
    2. Kein Verein hat Anspruch auf einen bestimmten Termin.
    3. Die 2. jährliche Freiveranstaltung muss in einem anderen Quartal liegen wie die erste (ausgenommen Veranstaltungen der Narrenvereine).
    4. Die Freiveranstaltungen umfassen eine Zeitdauer von höchstens sechs Stunden. Eine darüber hinausgehende Veranstaltungsdauer wird gem. der jeweiligen Gebührenordnung berechnet. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind die Veranstaltungen der "Narrenvereine".
    5. Bei Freiveranstaltungen übernimmt die Stadt auch die Miete für eine Probe, sowie die allgemein übliche Zeit für Vorbereitungs- und Räumungsarbeiten am Veranstaltungstag (vgl. auch Ziff. 1 Buchst. e).
    6. Für Freiveranstaltungen, die nicht kultureller Art sind, wird in der Regel der Hugo-Eckener-Saal des Graf-Zeppelin-Hauses nur Vereinen mit mehr als 300 Mitgliedern überlassen.
    7. Die Bewirtschaftung der Mehrzweckhallen in den Stadtteilen wird im bisherigen Umfang beibehalten.
    8. Die Verwaltung, bzw. der zuständige Ausschuss des Gemeinderats können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesen Richtlinien beschließen.
  3. Inkrafttreten
    Die Richtlinien in der ursprünglichen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 10. Dezember 1984 beschlossen. Sie traten mit der Inbetriebnahme des Graf-Zeppelin-Hauses in Kraft. Durch Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 1987, des Verwaltungsausschusses vom 18. April 1988 sowie des Gemeinderats vom 16.02.1998 wurden sie in verschiedenen Punkten geändert und ergänzt. In der vorliegenden Fassung sind sie ab 1. Januar 1998 gültig.