Begrünungssatzung

Gemäß § 74 Abs. 6 sowie § 74 Abs. 1 Nr. 1 und § 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313), § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 910, 911) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen folgende Satzung für die Geltungsbereiche gemäß den anliegenden Planzeichnungen (Plannummern A, B1, B2, B3, B4, C1, C2, C3, C4 und C5) beschlossen:

Präambel

Die Schaffung von begrünten Flächen und das Einbringen von Grünelementen ist eine wichtige Maßnahme, um das Erscheinungsbild und zugleich die Gestalt des Stadtraums und der Ortschaften zu erhalten und sukzessive zu verbessern. Die Begrünungsmaßnahmen und die damit zusammenhängende Aufwertung des Stadtbildes tragen zudem zur Wahrung gesunder Wohn-, Arbeits- und Lebensverhältnisse bei und stellen zusätzlich eine nachhaltige Verbesserung für das Stadtklima, die Klimafolgenanpassung sowie die biologische Vielfalt dar.

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Begrünungssatzung gliedert sich in die Teilbereiche A, B und C, dargestellt im Übersichtsplan vom 26.11.2021. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.

Der Teilbereich A umfasst die Kernstadt von Friedrichshafen. Der räumliche Geltungsbereich um fasst den im Plan A dargestellten abgegrenzten Bereich. Der Plan A (Lageplan vom 26.11.2021) ist Bestandteil der Satzung.

Der Teilbereich B umfasst die an die Kernstadt angrenzenden Stadtteile (erweiterte Kernstadt). Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in den Plänen B1, B2, B3 und B4 dargestellten abgegrenzten Bereich. Die Pläne B1, B2, B3 und B4 (Lagepläne vom 26.11.2021) sind Bestandteil der Satzung.

Der Teilbereich C umfasst die bebauten Bereiche der Friedrichshafener Stadtteile Fischbach, Manzell und Schnetzenhausen sowie Ailingen und Kluftern mit deren Ortschaften. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in den Plänen C1, C2, C3, C4 und C5 dargestellten abgegrenzten Bereich. Die Pläne C1, C2, C3, C4 und C5 (Lagepläne vom 26.11.2021) sind Bestandteil der Satzung.

§ 2 Ziel der Satzung

Die Satzung dient baugestalterischen Zwecken. Durch eine angemessene Durchgrünung soll das Erscheinungsbild der einzelnen Grundstücke und somit das Stadtbild im Gesamten verbessert werden.

§ 3 Begrünungspflicht

(1) Die Begrünungspflicht nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 entsteht bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen. Für rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen gelten die Vorschriften dieser Satzung nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Die Begrünungspflicht gilt auch, wenn nur die nicht überbauten Flächen des Grundstücks durch zusätzliche Versiegelungen wesentlich geändert werden sollen (z. B. Neubau von Nebenanlagen, Stellplätze oder Zuwegungen).

(2) Im Baugenehmigungsverfahren ist ein verbindlicher Begrünungsplan zur Umsetzung der Vorgaben der Begrünungssatzung einzureichen.

(3) Die Begrünung muss spätestens 12 Monate nach Fertigstellung bzw. Änderung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Die Begrünung ist hergestellt, wenn die zu begrünende Fläche vollständig mit Pflanzsubstrat bedeckt ist und die Pflanzen gesetzt wurden. Die Fertigstellung der Begrünung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die nach den §§ 4 – 7 vorgeschriebenen Begrünungen sind auf Dauer zu erhalten, und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen.

§ 4 Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für diejenigen Teile der Grundstücke, die für eine andere zulässige Nutzung wie zum Beispiel Stellplätze, Arbeits- oder Lagerflächen, Spiel- und Aufenthaltsflächen benötigt werden. Schotterungen von Gärten stellen grundsätzlich keine andere zulässige Nutzung dar (§ 21 a NatSchG BW). Lose Material- und Steinschüttungen (Schottergärten) sind somit unzulässig.

(2) Begrünte Vorgartenflächen dürfen nicht dauerhaft als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden.

(3) Zuwege und Zufahrten sind auf das dem Nutzungszweck entsprechende Mindestmaß zu beschränken, nach Möglichkeit barrierefrei zu gestalten und, soweit es die Art der Nutzung zulässt, mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

(4) Bei einer Neubebauung von Grundstücken ist im Teilbereich A je angefangener 150 m² und in den Teilbereichen B und C je angefangener 300 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen. Die Bäume müssen als Hochstämme gepflanzt werden, die in 1 m Höhe gemessen einen Stammumfang von mindestens 16 – 18 cm haben. Empfehlungen zur geeigneten Artenauswahl sind dem Anhang I zu entnehmen.

(5) Bei bereits bebauten Grundstücken ist je angefangene 50 m² zusätzlich versiegelter Fläche mindestens ein Baum zu pflanzen. Die ersten 20 m² bleiben hierbei unberücksichtigt. Für die Qualität der Bäume gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. Stellplätze sind hiervon ausgenommen und die Gestaltung in § 6 gesondert geregelt.

(6) Ab einer Tiefe des Vorgartens (der Fläche zwischen der wegemäßigen Erschließungsanlage und der Gebäudekante) von 4 m ist mindestens einer der Bäume nach § 4 Abs. 4 im Bereich des Vorgartens zu pflanzen.

(7) Bei der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen (Plätze, Stellplätze oder Zufahrten) sind offene, gegen Überfahren zu schützende, begrünte Baumscheiben mit einer Fläche von mindestens 8 m² vorzusehen. An Standorten an denen die Herstellung vollständig unbefestigter Baumscheiben nicht möglich ist, können ausnahmsweise befestigte, dauerhaft luft- und wasserdurchlässige Beläge (z.B. befahrbares Baumsubstrat oder Baumscheibenabdeckungen) vorgesehen werden. Der durchwurzelbare Bodenraum darf ein Volumen von 8 m³ nicht unterschreiten. Die Mindesttiefe des Wurzelraums muss 1 m betragen, auch bei unterbauten Flächen.

(8) Nicht überbaute Bereiche der Tiefgaragen und anderer baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind mit Ausnahme der Flächen für Erschließungswege und Nebenanlagen dauerhaft mit fachgerechtem Bodenaufbau zu versehen und zu begrünen. Die durchwurzelbare Substratschicht bei Tiefgaragendächern muss im Mittel mind. 70 cm betragen.

§ 5 Begrünung von Gebäuden

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

(1) Flachdächer und flach geneigte Dächer ab 10 m² Größe und bis 15° Neigung sind mindestens extensiv, flächig und dauerhaft mit geschlossener Vegetation zu begrünen. Die hierfür erforderliche Substratschicht ist mit einer Stärke von mind. 15 cm auszuführen. Dies schließt eine energetische Nutzung der Dachfläche, z.B. durch Photovoltaik, nicht aus. Beim Bau von vollflächigen Solardächern und Solar-Carports ist der Wegfall der Dachbegrünung durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.

(2) In den Teilbereichen A und B sind zusammenhängende, fensterlose Fassadenflächen ab einer Größe von 50 m² mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Ausgenommen sind künstlerisch gestaltete Fassaden. Empfehlungen zur geeigneten Artenauswahl sind dem Anhang I zu entnehmen.

§ 6 Gestaltung der Stellplätze

(§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO)

(1) Oberirdische und nicht überdachte Stellplätze sind wasserdurchlässig mit Pflastersystemen mit einem Grünanteil von mindestens 30 % zu befestigen.

(2) Je 4 oberirdische und nicht überdachte Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, der die Stellplätze überschattet. Für die Qualität der Bäume und die Ausgestaltung des Baumquartiers gelten § 4 Abs. 4 und Abs. 7 entsprechend. Die Bäume werden nicht auf die nach § 4 Abs.4 zu pflanzenden Bäume angerechnet.

§ 7 Einfriedungen, Plätze für Abfallbehälter

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

(1) In den Teilbereichen B und C sind Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Form von Gehölzpflanzungen (z. B. Hecken) und als offene Einfriedungen (z. B. Lattenzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Ausgenommen sind Einfriedungen (Gehölzpflanzungen) von Wohngärten, welche zur Straße orientiert sind (Sichtschutzfunktion). Diese sind bis zu einer Höhe von max. 2 m zulässig. Freiwachsende Biotophecken sowie der Ersatz abgängiger Pflanzen innerhalb von Bestandshecken sind von den Höhenbeschränkungen vollständig ausgenommen. Empfehlungen zur geeigneten Artenauswahl sind dem Anhang I zu entnehmen. Geschlossene Einfriedungen (z. B. Mauern, Gabionen) sind nur bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Hiervon kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen gewichtiger Gründe, z. B. Lärmschutz oder besondere Sicherheitsanforderungen der Nutzung, eine Ausnahme zulassen.

(2) Plätze für Abfallbehälter sind entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit Gehölzpflanzungen als Sichtschutz zu begrünen. Empfehlungen zur geeigneten Artenauswahl sind dem Anhang I zu entnehmen.

§ 8 Verhältnis zu Bebauungsplänen und anderen planungsrechtlichen Satzungen

Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. Auf Denkmäler ist diese Begrünungssatzung anzuwenden, sofern dagegen keine denkmalpflegerischen Bedenken bestehen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Grundstücke oder Gebäude nicht oder nicht in vorgegebener Qualität entsprechend §§ 4 bis 6 begrünt,
  2. geringere Anteile als in §§ 4 bis 6 vorgeschrieben begrünt,
  3. die Begrünung nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 2 festgesetzten Frist herstellt,
  4. andere als nach § 7 Abs. 1 zugelassene Einfriedungen errichtet,
  5. Abfallbehälter entgegen § 7 Abs. 2 nicht eingrünt
  6. entgegen § 3 Abs. 4 Begrünungen entsprechend dieser Satzung nicht dauerhaft erhält bzw. Bepflanzungen nicht ersetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75 Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Bekanntmachung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Übersichtsplan definiert den Geltungsbereichs der Begrünungssatzung (Teilbereiche A, B und C). Alle Pläne sind sowohl im Geodatenportal der Stadt Friedrichshafen als auch im Bürgerinfoportal der Stadt Friedrichshafen zu finden.

Übersichtsplan Geltungsbereich

Kernstadt:

Plan A

Erweiterte Kernstadt:

Plan B1
Plan B2
Plan B3
Plan B4

Stadtteile und Ortschaften:

Plan C1
Plan C2
Plan C3
Plan C4
Plan C5