Richtlinien zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen – Zeppelin-Stiftung

Richtlinien der Zeppelin-Stiftung zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen

Die Zeppelin-Stiftung ist als eine ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt. Die Zeppelin-Stiftung ist eine nichtrechtsfähige örtliche Stiftung im Sinne von § 101 GemO BW. Stiftungszweck der Zeppelin-Stiftung ist unter anderem die Förderung des Denkmalschutzes. Er wird insbesondere verwirklicht, durch die Erhaltung und Sanierung denkmalgeschützter Gebäude. Hierzu erlässt die Zeppelin-Stiftung die nachfolgenden Richtlinien zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen.

  1. Förderungszweck
    1.  Die Zeppelin-Stiftung gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Sanierung denkmalgeschützter Gebäuden dient.
    2.  Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
  2. Zuwendungsempfänger
    1. Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes, wenn eine Bescheinigung des Landesdenkmalamts vorgelegt wird.
    2. Zuwendungsempfänger können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Stadt Friedrichshafen) oder kirchlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften sein. Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Anstalten und Stiftungen, die diesen zugehörig sind, gleichgestellt.
    3. Eine Zuwendung an Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen ist ausgeschlossen.
  3. Voraussetzungen der Förderung
    1. Bei dem denkmalgeschützten Gebäude muss es sich um ein Kulturdenkmal imSinne von § 2 Denkmalschutz G BW bzw. um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung mit Eintragung im Denkmalbuch im Sinne von § 12 Denkmalschutz G BW handeln. Die Eignung als Denkmal ist nachzuweisen.
    2. Die vorgesehene Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit der zuständigen Denkmalschutz-behörde abgestimmt sein, erforderliche Genehmigungen müssen vorliegen.
    3. Das denkmal geschütze Gebäude muss vor dem Jahr 1945 erbaut worden sein.
    4. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn es sich bei dem denkmalgeschützten Gebäude um ein Wohn- oder Geschäftshaus handelt.
    5. Das denkmal geschütze Gebäude muss sich im örtlichen Wirkungsbereich der Zeppelin-Stiftung befinden (Stadt Friedrichshafen).
  4. Art und Umfang der Förderung
    1. Die Zeppelin-Stiftung gewährt Zuwendungen im Sinne von Ziff. 1.1 durch die Gewährung von Zuschüssen.
    2. Förderungsfähige Maßnahmen sind alle Arbeiten zur Erhaltung von Kulturdenkmalen in ihrer Originalsubstanz. Gefördert werden die reinen denkmalbedingten Mehraufwendungen. Diese ergeben sich aus den Gesamtausgaben der Maßnahmen ohne Ausgaben für Teilmaßnahmen, die nicht der Denkmalpflege dienen, abzüglich desjenigen Ausgabenanteils, der bei der Durchführung der Maßnahme ohnehin entstehen würde. Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen gehören auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten für verlängerte Standzeiten und Aufwendungen einer restauratorischen Untersuchung.
    3. Eine Zuwendung entfällt insoweit, als der denkmalpflegerische Aufwand bereits durch andere Zuschuss- oder Fördermittel gedeckt ist (Verbot der Überkompensation).
    4. Die Entscheidung über die Höhe der Förderung bleibt der Zeppelin-Stiftung und ihren Organen im Einzelfall vorbehalten.
  5. Antrag
    1. Der Zuwendungsantrag ist an die Zeppelin-Stiftung zu richten.
    2. Mit dem Antrag sind grundsätzlich vorzulegen:
      • Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft
      • denkmalschutzrechtliche Genehmigung
      • Baugenehmigung, soweit erforderlich
      • eine Beschreibung der Maßnahmen,
      • Pläne und Abbildungen, soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich,
      • ein Kostenvoranschlag mit Darlegeung der denkmalbedingten Mehraufwendungen
      • ein Finanzierungsplan mit Angabe anderer Zuwendungen,
      • ein Zeitplan über die Abwicklung,
      • vorhandene fachliche Stellungnahmen der staatlichen Denkmalpflege; die Zeppelin-Stiftung kann von sich aus weitere fachliche Stellungnahmen anfordern oder beiziehen.
  6. Fördervereinbarung, Auszahlung
    1. Im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag schließt die Stiftung mit dem Zuwendungsempfänger eine Fördervereinbarung ab oder erlässt einen Zuwendungsbescheid. Die vorliegenden Richtlinien sind Anlage der Fördervereinbarung bzw. des Zuwendungsbescheids und für den Förderungsempfänger verbindlich.
    2. Der mit dem Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fördervereinbarung abgestimmte Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsplan sowie das Nutzungskonzept sind Grundlage der Fördervereinbarung bzw. diese sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichungen sind der Zeppelin-Stiftung unverzüglich mitzuteilen und nur förderungsunschädlich, wenn die Zeppelin-Stiftung vorher zugestimmt hat.
    3. Die Maßnahme darf vor Abschluss der Fördervereinbarung bzw. Erlass des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden.
    4. Um eine wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung zu garantieren, ist von dem durch den Förderungsempfänger beauftragten Architekten für jedes Gewerk ein Leistungsverzeichnis zu erstellen und eine Ausschreibung, zumindest aber bei geringem Leistungsumfang eine Angebotsbeiziehung, zu veranlassen.
    5. 90 % der Zuwendung werden entsprechend dem Baufortschritt in einem Betrag oder mehreren Teilbeträgen ausbezahlt, die restlichen 10 % nach Nachweis der zweckbestimmten Verwendung (vgl. Ziff. 8). Vor Auszahlung der Zuwendungen nach Baufortschritt müssen die geförderten Leistungen grundsätzlich von dem das Projektbetreuenden Architekten fachtechnisch und rechnerisch geprüft werden. Auf den eingereichten Rechnungen muss die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit durch den Architekten bestätigt sein.
  7. Rückforderung
    Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn
    • sie nicht für ihren bestimmten Zweck oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist verwendet worden ist,
    • mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden sind, oder
    • die für die Zuwendung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

      Die Zuwendung ist außerdem insoweit zurückzuzahlen, als aufgrund von Angaben des Zuwendungsempfängers mehr ausbezahlt worden ist, als nach dem tatsächlich zu berücksichtigenden denkmalpflegerischen Mehraufwand hätte ausbezahlt werden dürfen.
  8. Verwendungsnachweis
    1. Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme schriftlich zu bestätigen, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Er hat der Erklärung eine Zusammenstellung der Kosten und der Finanzierung beizufügen (Verwendungsnachweis). Dem rechnerischen Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht mit einer Fotodokumentation des erreichten denkmalpflegerischen Ziels beizufügen.
    2. Die Zeppelin-Stiftung kann zusätzlich die Bestätigung einer öffentlichen Stelle (z. B. Denkmalschutzbehörde) oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
    3. Die Zeppelin-Stiftung behält sich eigene Überprüfungen entweder durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch eine Institution bzw. einen Fachmann ihrer Wahl vor.
    4. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten einzureichen.
  9. Inkrafttreten
    Diese Richtlinien treten mit Beschluss des Gemeinderats am 29.04.2019 in Kraft.