Hauptsatzung

Hauptsatzung der Stadt Friedrichshafen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen in der Sitzung am 21.11.2016 (zuletzt geändert am 19.12.2022) folgende Hauptsatzung erlassen:

Hauptsatzung vom 21. November 2016 (zuletzt geändert am 19.12.2022)

Inhalt

I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeindeverfassung – Ortschaftsverfassung
§ 1 a Eigenbetriebe

II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 3 Zusammensetzung

III. Ältestenrat
§ 4 Ältestenrat

IV. Beschließende Ausschüsse
§ 5 Bildung von beschließenden Ausschüssen
§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
§ 8 Finanz- und Verwaltungsausschuss
§ 9 Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt
§ 10 Kultur- und Sozialausschuss

V. Beratende Ausschüsse und Beiräte
§ 11 Beratende Ausschüsse
§ 12 Arbeitskreise (Beiräte)

VI. Oberbürgermeister
§ 13 Zuständigkeiten

VII. Stellvertretung des Oberbürgermeisters
§ 14 Beigeordnete, weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters

VIII. Ortschaftsverfassung
§ 15 Einrichtung der Ortschaften
§ 16 Ortschaftsräte
§ 17 Zuständigkeit des Ortschaftsrates
§ 18 Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherin

IX. Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
§ 19 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

X. Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Zuständigkeitstabelle zur Hauptsatzung

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeindeverfassung – Ortschaftsverfassung

1.) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister.

2.) Verwaltungsorgane sind in den Ortschaften Ailingen, Ettenkirch, Kluftern und Raderach auch der Ortschaftsrat und der Ortsvorsteher/ die Ortsvorsteherin.

§ 1 a Eigenbetriebe

1.) Die Abwasserbeseitigung Stadt Friedrichshafen wird nach Maßgabe der jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb nach dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) geführt.

2.) Der Hauptsatzung gehen Regelungen in der jeweils gültigen Betriebssatzung für ihren jeweiligen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beratenden und beschließenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

1.) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger/innen und das Hauptorgan der Stadt.

2.) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht

  1. in dieser Hauptsatzung bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen, den Ortschaftsräten oder dem Oberbürgermeister übertragen werden,
  2. im Einzelfall bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen oder dem Oberbürgermeister übertragen werden,
  3. kraft Gesetzes der Oberbürgermeister zuständig ist.

3.) Dem Gemeinderat bleiben vorbehalten:

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes nicht weiter übertragen werden können,
  2. Entscheidungen hinsichtlich der Verwaltung der Anteile an den Stiftungsbetrieben der Zeppelin-Stiftung,
  3. Aufgaben von besonderer Bedeutung, welche die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse und des Ortschaftsrates übersteigen; das sind die in anliegender Zuständigkeitstabelle dargestellten Einzelfälle.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte/ -innen).

III. Ältestenrat

§ 4 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrates ist der Oberbürgermeister. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrates; ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Oberbürgermeisters erforderlich (§ 33 a GemO).

IV. Beschließende Ausschüsse

§ 5 Bildung von beschließenden Ausschüssen

1.) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet

  1. Aufgrund der Gemeindeordnung:

    a) der Finanz- und Verwaltungsausschuss
    b) der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt
    c) der Kultur- und Sozialausschuss
  2. aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen und mit besonderen Regelungen:

    a) der Umlegungsausschuss (§ 46 BauGB und 1. DVO BauGB) – nicht ständiger Ausschuss, nur für die Dauer von Umlegungsverfahren nach Gemeinderatsbeschluss,
    b) der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Friedrichshafen (§ 7 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit der jeweils gültigen Betriebssatzung).

2.) Alle in Abs. 1 aufgeführten beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und je 15 Mitgliedern des Gemeinderates. Vorsitzender ist der Oberbürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter mit seiner Vertretung beauftragen.

3.) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglied mit beratender Stimme zugezogen.

4.) Jedes Mitglied der beschließenden Ausschüsse kann durch ein Mitglied seines Wahlvorschlages, das dem Ausschuss nicht als ordentliches Mitglied angehört, vertreten werden.

5.) Für die Erledigung einzelner Angelegenheiten kann der Gemeinderat durch Beschluss beschließende Ausschüsse bilden.

§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

1.) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderates, soweit nicht ein Ortschaftsrat oder der Oberbürgermeister zuständig ist. Ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen einem beschließenden Ausschuss einerseits und einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister andererseits zweifelhaft, so ist die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses anzunehmen.

2.) Den nach der GemO gebildeten Ausschüssen werden die in §§ 8 bis 10 bestimmten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Einzelfall richtet sich dabei die Zuständigkeit nach der anliegenden Zuständigkeitstabelle. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Satzung. § 17 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

3.) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Finanz- und Verwaltungsausschusses gegeben.

§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

1.) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann jeder beschließende Ausschuss mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzung für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

2.) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

3.) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderates oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.

4.) Widersprechen sich noch nicht vollzogene Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

5.) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist und die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderates dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

§ 8 Finanz- und Verwaltungsausschuss

1.) Der Geschäftskreis des Finanz- und Verwaltungsausschusses umfasst die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Finanzwesens, des Beteiligungsmanagements, der Zeppelin-Stiftung und des Karl-Olga-Hauses, insbesondere:

  1. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
  2. Wahlen
  3. Personalwesen
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich öffentlich-rechtlicher Abgaben und privatrechtlicher Tarife
  6. Rechnungsprüfung, soweit nicht Einzelangelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines anderen beschließenden Ausschusses betroffen sind
  7. Wirtschaftliche Unternehmen, Beteiligungen, Stiftungen
  8. Rechtsangelegenheiten, Sicherheit und Ordnung
  9. Marktwesen
  10. Feuerlöschwesen, Katastrophen- und Zivilschutz
  11. Öffentliche Einrichtungen in nichttechnischen Angelegenheiten
  12. Angelegenheiten der Gesundheitspflege
  13. Betrieb und Verwaltung sowie die Unterhaltung und bauliche Erweiterung des Karl-Olga-Hauses einschließlich der Festsetzung der Pflegesätze für das Karl-Olga-Haus
  14. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen und Sponsoringleistungen
  15. Internationale Beziehungen, Städtepartnerschaften und -freundschaften, Patenschaften
  16. Städtische Ehrungen
  17. Digitalisierung/Smart City
  18. Alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht in den Geschäftskreis eines anderen beschließenden Ausschusses fallen.

2.) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss nach Maßgabe der anliegenden „Zuständigkeitstabelle zu §§ 2, 6, 13 und 17“.

§ 9 Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt

1.) Der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt ist im Bereich Umwelt-, Naturschutz und Nachhaltigkeit zuständig für:

  1. Umweltplanung und Nachhaltigkeitsprogramme, insbesondere strategische Eckpunkte (Rahmenvorgaben, Prüfkriterien, Aktionspläne) für eine nachhaltige Stadtentwicklung unter Einbezug aller Ressorts, der Bürger und der Wirtschaft, z. B. im Rahmen der Lokalen Agenda, der fairen Beschaffung oder des Umweltmanagements
  2. Umweltzustand und Nachhaltigkeitsstatus
  3. Immissionsschutz, insbesondere Lärmaktionsplanung, Fluglärm, Luftreinhaltung und Mobilfunk
  4. Energie- und Klimaschutzkonzepte
  5. Natur- und Landschaftsschutz, namentlich Arten-, Biotop- und Gewässerschutz
  6. Kompensationsflächenmanagement, insbesondere Konzeption und Planung von Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen sowie Führung des städtischen Ökokontos und Ausgleichsflächenkatasters
  7. Naherholung in Natur und Landschaft
  8. Umweltbildung
  9. Umwelt- und Verbraucherberatung
  10. Förderung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsinitiativen und von Maßnahmen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes Dritter

2.) Auf dem Gebiet Planen und Bauen ist der Ausschuss zuständig für:

  1. Bauleitplanung, Bauordnung
  2. Denkmalschutz
  3. Städtebauförderung, Stadtentwicklung, Wohnungswesen, Wohnbauförderung
  4. Liegenschaftswesen, einschließlich Verwaltung der städtischen bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist
  5. Verkehrsplanung und öffentlicher Personennahverkehr
  6. Bauwesen im Hoch- und Tiefbau: Entscheidung über die Planung, Ausführung und Unterhaltung, Kostenfeststellung einschließlich Vergabe der diesbezüglichen Lieferungen und Leistungen
  7. Erkundung und Sanierung von Altlasten
  8. Wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserbau
  9. Abfallbeseitigung, Stadtreinigung
  10. Bau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Brücken, Plätzen
  11. Landschaftsplanung und Grünordnung
  12. Landschaftspflege, Park- und Gartenanlagen
  13. Umweltschutz, der mit Angelegenheiten der vorstehenden Ziffern 1 bis 12 oder des Absatzes 3 in unmittelbarem Planungs- bzw. Verfahrenszusammenhang steht
  14. Angelegenheiten des Erschließungsrechts und Erschließungsbeitragsrechts, die in der anliegenden Zuständigkeitstabelle Ziffer 15 Buchstabe d) genannt sind.
  15. Energiemanagement und technische Energiekonzepte
  16. Wirtschaftsförderung

3.) Er ist ferner zuständig für die Angelegenheiten der städtischen Friedhöfe, ausgenommen die Angelegenheiten des Personals, der Finanz- und Haushaltswirtschaft und des Abgabewesens.

4.) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt nach Maßgabe der anliegenden Zuständigkeitstabelle.

§ 10 Kultur- und Sozialausschuss

1.) Der Geschäftskreis des Kultur- und Sozialausschusses umfasst – unbeschadet der Zuständigkeit des Finanz- und Verwaltungsausschusses, des Technischen Ausschusses und der Ortschaftsräte – die Angelegenheiten

  1. des Sozialwesens
  2. der Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderspielplätze sowie der Bolzplätze
  3. der Schulen
  4. der Jugendpflege und der Jugendhäuser
  5. der Altenpflege und Altenhilfe
  6. des Sports
  7. der Bäder
  8. der sonstigen Freizeiteinrichtungen
  9. der Integration von Zuwanderern
  10. kulturelle Angelegenheiten und Einrichtungen
  11. Förderung der Kunst
  12. Heimatgeschichte und Brauchtumspflege
  13. Museen, Archiv, Bücherei, Volkshochschule, Musikschule und Orchester
  14. Betrieb des Graf-Zeppelin-Hauses
  15. Namensgebung von Straßen, Plätzen und Gebäuden

2.) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Kultur- und Sozialausschuss nach Maßgabe der anliegenden Zuständigkeitstabelle.

V. Beratende Ausschüsse und Beiräte

§ 11 Beratende Ausschüsse

1.) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates oder eines der beschließenden Ausschüsse nach § 6 Abs. 1 können beratende Ausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderates gebildet werden.

Sachkundige Einwohner/-innen können widerruflich als Mitglieder berufen werden, ihre Zahl darf die der Stadträte/-innen in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

2.) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer weiterer beratender Ausschüsse beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss.

§ 12 Arbeitskreise (Beiräte)

1.) Zur Beratung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder des Oberbürgermeisters können Arbeitskreise aus sachkundigen Einwohnern/ -innen, anderen sachkundigen Personen und Mitarbeitern/ -innen der Stadtverwaltung gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitskreise – mit Ausnahme der Mitarbeiter/ -innen der Stadtverwaltung – werden zu ehrenamtlicher Mitwirkung bestellt. §§ 17 bis 19 GemO in Verbindung mit der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit finden entsprechende Anwendung.

2.) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss.

3.) Für den Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten gelten die besonderen Bestimmungen des § 55 GemO.

VI. Oberbürgermeister

§ 13 Zuständigkeiten

1.) Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben, unbeschadet der Bestimmungen in § 18. Weisungsaufgaben erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2.) Dem Oberbürgermeister werden – unbeschadet der Zuständigkeit der Ortschaftsräte (§ 17) – zur dauernden Erledigung übertragen (soweit die Aufgaben ihm nicht bereits nach Abs. 1 zukommen):

  1. die ihm in der anliegenden Zuständigkeitstabelle zugewiesenen Aufgaben,
  2. folgende weitere Aufgaben:

    a) Bestellung von Bürgern/ -innen zu ehrenamtlicher Tätigkeit (mit Ausnahme der unter § 39 Abs. 2 Nr. 1 GemO fallenden Ehrenbeamten und für die zur dauernden ehrenamtlichen Mitwirkung in Ausschüssen nach - § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 GemO – berufene Bürger) sowie Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit durch einen Bürger/ eine Bürgerin in diesen Fällen.

    b) Vorschläge an Behörden und Organisationen über die ehrenamtliche Mitwirkung von Einwohnern/-innen, ausgenommen als Schöffen und Jugendschöffen,

    c) Zuziehung sachkundiger Einwohner/ -innen und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat, in Ausschüssen oder Beiräten, soweit nicht der Gemeinderat, ein Ausschuss oder Beirat selbst die Zuziehung beschließt,

    d) Entscheidung über die Verwendung der von ihm an die Stadt Friedrichshafen abzuliefernden Vergütungen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat von Stiftungsbetrieben für Zwecke im Sinne der Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen. Über Mittelverwendungen, die im Einzelfall 25.000 € übersteigen, entscheidet der Oberbürgermeister erst nach vorheriger Information des Ältestenrates.

    e) die Entscheidung über die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in anderen Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

    f) Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr nach § 13 Abs. 3 Feuerwehrgesetz.

VII. Stellvertretung des Oberbürgermeisters

§ 14 Beigeordnete, weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters

1.) Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden bestellt:

  1. drei hauptamtliche Beigeordnete,
  2. ehrenamtliche Stellvertreter/ -innen (§ 48 GemO), die den Oberbürgermeister vertreten, sofern dieser und die Beigeordneten verhindert sind.

2.) Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Erster Bürgermeister, die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung Bürgermeister/ in.

3.) Die Geschäftskreise der Beigeordneten grenzt der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat ab.

VIII. Ortschaftsverfassung

§ 15 Einrichtung der Ortschaften

Es werden folgende Ortschaften im Sinne des § 68 der Gemeindeordnung eingerichtet:

  1. Ailingen
  2. Ettenkirch
  3. Kluftern
  4. Raderach

Die Grenzen dieser Ortschaften werden gebildet von den am Tag vor der Eingliederung der Gemeinden Ailingen, Ettenkirch, Kluftern und Raderach bestehenden Gemeindegrenzen.

§ 16 Ortschaftsräte

In den in § 15 genannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat nach § 69 der Gemeindeordnung gebildet.

Die Zahl der Ortschaftsräte/ -innen wird wie folgt festgesetzt:

Ortschaftsrat Zahl der Ortschaftsräte/ -innen
Ailingen 12
Ettenkirch 11
Kluftern 11
Raderach 7

§ 17 Zuständigkeit des Ortschaftsrates

1.) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

2.) Dem Ortschaftsrat werden, soweit die Ortschaft betroffen ist, im Rahmen der Wertgrenzen der anliegenden Zuständigkeitstabelle und soweit dem Ortschaftsrat dafür Haushaltsmittel oder Stellen im Stellenplan zur Verfügung stehen, zur Entscheidung übertragen:

  1. die Aufgaben, die ihm in der anliegenden Zuständigkeitstabelle zugewiesen sind. Insoweit ist die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses nicht gegeben;
  2. folgende weitere Aufgaben:

    a) Ausgestaltung, Unterhaltung, Vermietung und Verpachtung folgender städtischer Einrichtungen in der Ortschaft:
    aa) Schulen,
    ab) Kindergärten und Kinderspielplätze,
    ac) Einrichtungen der Kultur- und Sportpflege,
    ad) Bäder,
    ae) sonstige Freizeiteinrichtungen,
    b) Anlegung und Unterhaltung von Park- und Grünanlagen,
    c) Verwaltung der Friedhöfe,
    d) Angelegenheiten der örtlichen Feuerwehrabteilung,
    e) Förderung des örtlichen Vereinswesens unter Beachtung der diesbezüglichen städtischen Richtlinien,
    f) Heimatgeschichte und Brauchtumspflege im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel,
    g) Pflege des Ortsbildes
    h) Verwaltung der Jagdgenossenschaft einschließlich der Jagdverpachtung, Schafweideverpachtung,
    i) Vatertierhaltung
    j) Benennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
    k) Bestellung von Bürgern/ -innen zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Kommunal-, Landes- und Bundestagswahlen; sowie bei Zählungen und Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit durch einen Bürger/ eine Bürgerin in diesen Fällen,
    l) Fortführung der „Aktion Gemeinsinn Ailingen“ und die Verwendung dieser Mittel durch den Ortschaftsrat Ailingen,
    m) Verwendung der Mittel der „Karl-Maria-Heim-Stiftung“ durch den Ortschaftsrat Kluftern.

3.) Die Aufgabenübertragung nach Abs. 2 gilt nicht

  1. für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse,
  2. für Angelegenheiten, die dem Gemeinderat vorbehalten sind (vgl. § 2),
  3. für die in § 39 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten.

4.) Zu den Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderates wird, sofern Angelegenheiten behandelt werden, welche die Stadtteile Ailingen, Ettenkirch, Kluftern oder Raderach betreffen, jeweils ein/e Vertreter/Vertreterin des betroffenen Ortschaftsrates als Sachverständige/r beratend zugezogen. Es ist ihm/ihr in der Sitzung auf Wunsch das Wort zu erteilen. In beratenden Ausschüssen hat der Vertreter/die Vertreterin des Ortschaftsrates Stimmrecht.

5.) Bestehen über Bauleitplanungen, Flächennutzung und Fragen des Wohnungsbaus von grundsätzlicher Bedeutung in den Stadtteilen Ailingen, Ettenkirch, Kluftern und Raderach Meinungsverschiedenheiten zwischen dem betroffenen Ortschaftsrat und Organen der Stadt Friedrichshafen, die sich nicht ausgleichen lassen, so tritt vor der Entscheidung ein Vermittlungsausschuss zu neuer Beratung zusammen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin der betroffenen Ortschaft und je 3 vom Gemeinderat und vom Ortschaftsrat gewählten Mitgliedern. Der sachlich zuständige Dezernent gehört dem Vermittlungsausschuss mit beratender Stimme an. Entsprechendes gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Verplanung und Verwendung der in § 22 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Ailingen in die Stadt Friedrichshafen genannten Mittel.

§ 18 Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherin

1.) Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

2.) Er/Sie ist Vorsitzende(r) des Ortschaftsrates.

3.) Er/Sie kann an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er/ sie nicht Mitglied dieser Gremien ist.

4.) Für die Ortschaften Ailingen und Kluftern wird jeweils ein Beamter/ eine Beamtin der Stadt Friedrichshafen vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem zuständigen Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher/ in bestellt.

IX. Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

§ 19 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Notwendige Sitzungen des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und der Ortschaftsräte können unter den Voraussetzungen des § 37 a der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videositzungen oder Hybridsitzungen durchgeführt werden.

X. Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12. Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Gemeinderats am 30.06.2014) außer Kraft.

Anlage: Zuständigkeitstabelle zur Hauptsatzung

Grundsätze

Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse der Ortschaftsräte oder des Oberbürgermeisters nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

Grundsatzentscheidungen nach Ziffer 1a und 1b sind die Entscheidungen, ob eine Baumaßnahme oder sonstige Lieferung oder Leistung in Auftrag gegeben werden soll, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, die Lieferungen oder Leistungen unter Beachtung der Vergabebestimmungen auszuschreiben oder (soweit zulässig) freihändig zu vergeben. Es sind die voraussichtlichen Gesamtkosten zugrunde zu legen.

Vergabeentscheidungen nach Ziffer 2a sind die Entscheidungen nach einer Ausschreibung, auf welches Angebot der Zuschlag erteilt wird.

Ausschreibungen und freihändige Vergaben im Zuständigkeitsbereich von OR, A und GR nach Ziffer 1a oder 1b sind ohne Grundsatzentscheidung nicht zulässig.

Die Geschäfte, die nach Wertgrenzen dem Oberbürgermeister oder dem Ortschaftsrat zugewiesen sind, stellen im Regelfall ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Im Einzelfall kann aber auch ein solches Geschäft aus anderen als seinen finanziellen Folgen von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt sein und daher der Zuständigkeit der Gremien obliegen. Dies ist von der Verwaltung zu beachten.

Abkürzungserklärung – Organe:

GR = Gemeinderat
A = Ausschuss
OR = Ortschaftsräte Ailingen, Ettenkirch und Kluftern
ORR = Ortschaftsrat Raderach
OB = Oberbürgermeister

1. a) Grundsatzentscheidungen über Neubau, Umbau und Erweiterung von Hoch- und Tiefbauten, über die Neugestaltung, Umgestaltung und Erweiterung gärtnerischer Anlagen (Bauentschließung, Art der Ausführung)

GR   über 500.000 €
A über 250.000 € bis 500.000 €
OR von 25.000 € bis 250.000 €
OB   bis 250.000 €
ORR von 10.000 € bis 100.000 €

b) Grundsatzentscheidungen über sonstige Lieferungen und Leistungen

GR   über 200.000 €
A über 100.000 € bis 200.000 €
OR von 25.000 € bis 100.000 €
OB   bis 100.000 €
ORR von 5.000 € bis 50.000 €

2. a) Vergabe von Arbeiten, Leistungen, Lieferungen

A   über 250.000 €
OR von 25.000 € bis 500.000 €
OB   bis 250.000 €
ORR von 10.000 € bis 100.000 €

b) Anerkennung oder Feststellung von Schlussabrechnungen von Baumaßnahmen – i. d. R. innerhalb der Frist nach § 19 GemHVO

GR   über 1.000.000 €
A über 250.000 € bis 1.000.000 €
OR von 25.000 € bis 500.000 €
OB   bis 250.000 €
ORR von 10.000 € bis 100.000 €

3. Anmietung, Vermietung, Leasing beweglicher Gegenstände, die im Einzelfall jährliche Einnahmen oder Ausgaben zur Folge haben

GR   über 100.000 €
A über 50.000 € bis 100.000 €
OR von 1.500 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €
ORR von 500 €  bis 10.000 €

4.Zustimmung im Einzelfall

  • zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen
  • sowie zur Verwendung der Deckungsreserve
GR   über 250.000 €
A über 50.000 € bis 250.000 €
OR von 5.000 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €
ORR von 500 € bis 5.000 €

5. Darlehen, Sicherheiten, Bürgschaften

a) Aufnahme und Umwandlung von Krediten (Neuvereinbarung des Zinssatzes, Umschuldungen, Laufzeitverlängerungen u. ä.)

GR   über 5.000.000 €
A über 1.000.000 € bis 5.000.000 €
OB   bis 1.000.000 €
     

b) Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtung aus Gewährverträgen, Übernahme von Schuldverpflichtungen u. ä. Rechtsgeschäfte

GR   über 1.000.000 €
A über 200.000 € bis 1.000.000 €
OB   bis 200.000 €

c) Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungsbau und Wohnungsinstandsetzungen – nach gesetzlichen Vorschriften

OB: ohne Wertgrenze

6. a) Aufnahme von Kassenkrediten

OB: im Rahmen des Höchstbetrags des Haushaltes

b) Gewährung von Kassenkrediten an städtische Eigenbetriebe und Sondervermögen

OB: ohne Wertgrenze

7. Gewährung von Darlehen

a) nach Richtlinien, die der Gemeinderat erlassen hat

OB: ohne Wertgrenzen

b) in anderen Fällen

GR   über 200.000 €
A über 50.000 € bis 200.000 €
OB   bis 50.000 €

8. Erlass und Niederschlagung von Forderungen

GR   über 100.000 €
A über 10.000 € bis 100.000 €
OB   bis 10.000 €

9. Stundungen

a) von Erschließungsbeiträgen für land- und forstwirtschaftlich sowie kleingärtnerisch genutzte Grundstücke nach § 28 Abs. 1 KAG

OB: ohne Wertgrenze

b) von sonstigen Forderungen

A über 50.000 €
OB bis 50.000 €

10. a) Freiwilligkeitsleistungen

aa) Einmalige und laufende Zuwendungen, Ausfallgarantien, Ehrengaben – pro Einzelfall

GR   über 100.000 €
A über 10.000 € bis 100.000 €
OR von 2.500 € bis 10.000 €
OB   bis 10.000 €

bb) Zuschüsse/ Prämien im Baubereich nach den Förderrichtlinien, die der Gemeinderat erlassen hat

OB: ohne Wertgrenze

b) Annahme bzw. Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen

A über 100.000 €
OB bis 100.000 €

mit anschließender Information des Finanz- und Verwaltungsausschusses

11. Personalwesen

Die betragsmäßigen Zuständigkeitsgrenzen nach Ziffer 10 a) gelten auch für das Personalwesen

a) Genehmigung von Stellenvermehrungen außerhalb des Stellenplanes des laufenden Jahres unter Beachtung von § 82 Abs. 3 GemO

GR Beamte ab A 11
Beschäftigte ab EG 13
A Beamte bis A 10
Beschäftigte bis EG 12
alle S-Gruppen

b) Genehmigung von Stellenanhebungen außerhalb des Stellenplanes des laufenden Jahres unter Beachtung von § 82 Abs. 3 GemO

GR Beamte ab A 11
Beschäftigte ab EG 14
A Beamte A 9 und A 10
Beschäftigte EG 13
OB Beamte bis A 8
Beschäftigte bis EG 12
alle S-Gruppen

c) Beamte: Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem OB nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO (Ernennung, Einstellung und Entlassung)

GR ab A 14 oder sonstige leitende Beamte
A A 12 bis A 13
OB bis A 11, sowie Dienstanfänger und Beamtenanwärter; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (mit Ausnahme der leitenden Beamten) und Entlassung auf Antrag (mit Ausnahme der leitenden Beamten)

d) Beschäftigte: Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem OB nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO (Einstellung, Entlassung und nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit)

GR ab EG 15 und sonstige leitende Beschäftigte
A EG 13 und EG 14
OB bis EG 12
alle S-Gruppe
vorübergehend Beschäftigte bis zur Dauer von zwölf Monaten (mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten) nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit (mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten) und Auflösungsverträge
OR EG 7 und EG 8
S 9

e) Sonstige Entscheidungen im Personalwesen

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, Hinausschieben der Altersgrenze, Versetzung auf Antrag, Abordnung von mehr als 6 Monaten

GR: für leitende Beamte und Beschäftigte

OB: für alle anderen Beamten und Beschäftigten

Abordnung von bis zu 6 Monaten, Regelungen von Teilzeitbeschäftigungen, Elternzeit und Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge/Vergütung und alle sonstigen Entscheidungen, die nicht gem. § 24 Abs. 2 GemO dem GR vorbehalten sind

OB: für alle Beamten und Beschäftigten

f) Sozialleistungen – Jahresaufwand

GR   über 100.000 €
A über 50.000 € bis 100.000 €
OB   bis 50.000 €

12. Liegenschaftswesen

a) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

GR   über 500.000 €
A über 50.000 € bis 500.000 €
OR von 5.000 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €

b) Ausübung der gesetzlichen und vertraglichen Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Ankaufsrechte sowie Verzicht auf gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch

GR   über 500.000 €
A über 50.000 € bis 500.000 €
OR von 5.000 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €

c) Rangrücktrittserklärung

OB: ausschließlich

d) Anmietung, Anpachtung, Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von sonstigem beweglichem und unbeweglichem Vermögen

GR   über 100.000 €
A über 50.000 € bis 100.000 €
OR von 1.500 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €
ORR von 500 € bis 10.000 €

e) Wahrnehmung städtischer Wohnungsbelegungsrechte

OB: ausschließlich

13. Veräußerung von beweglichem Vermögen

GR   über 200.000 €
A über 50.000 € bis 200.000 €
OR   von 5.000 € bis 50.000 €
OB   bis 50.000 €
ORR von 1.00 €  bis 10.000 €

14. Rechtsangelegenheiten

a) Führung von Rechtsstreiten und Abgabe von Schuldanerkenntnissen bei einem Streitwert von …€ im Einzelfall

GR   über 200.000 €
A über 80.000 € bis 200.000 €
OB   bis 80.000 €

b) Abschluss von Vergleichen bei einem Nachgeben von …€ im Einzelfall

GR   über 200.000 €
A über 80.000 €  bis 200.000 €
OB   bis 80.000 €

15. Angelegenheiten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

a) der Beschluss über die Aufstellung von Bauleitplänen nach § 2 Abs. 1 BauGB sowie Satzungsbeschlüsse nach § 10 BauGB: GR

b) der Beschluss über Bebauungsplanentwürfe und deren Begründungen: A

c) Anhörung zu baulichen Maßnahmen des Bundes und der Länder(§ 37 BauGB und § 70LBO): OB

d) Erschließungsrecht und Erschließungsbeitragsrecht
aa) Entscheidungen über den Abschluss von Erschließungsverträgen bei einem Wert
bis zu 50.000 €: OB
bis zu 250.000 €: A
darüber hinaus: GR
bb) Entscheidungen über die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB: A
cc) Entscheidungen nach § 130 Abs. 2 BauGB (Abschnitte von Erschließungsanlagen, Erschließungseinheiten): GR
dd) Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 und 3 KAG – Bildung von Abschnitten von Erschließungsanlagen und Abrechnungseinheiten: GR

e) die städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses) nach §§ 136 – 171f BauGB: A

f) Beschluss nach § 140 Nr. 2 und § 142 Abs. 3 BauGB (Sanierungssatzung): GR

g) die Entscheidung über den Erlass eines Baugebotes nach § 176 BauGB,
eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes nach § 177 BauGB oder
eines Abbruchgebotes nach § 179 BauGB: A

h) Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren für überörtliche Planungen (§ 38 BauGB)
aa) sofern Bedenken geltend gemacht werden: GR
bb) sofern keine Bedenken geltend gemacht werden: OB

i) Stellungnahme zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)
aa) sofern Bedenken geltend gemacht werden: GR
bb) sofern keine Bedenken geltend gemacht werden: OB

j) der Antrag auf Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB): A

k) Angelegenheiten von Sanierungsvorhaben nach dem BauGB,
Aufstellung von Kosten- und Finanzierungsübersichten (§ 149 BauGB): A

l) Erklärung über den Abschluss der Sanierung für einzelne Grundstücke (§ 163 BauGB): OB

m) Entscheidungen nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches bei Sanierungen: OB

n) die Entscheidung über den Erlass eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB: OB

o) Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB: OB

p) Der Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltist über Bauanträge, die städtebaulich bedeutsam oder stadtgestalterisch prägend oder kommunalpolitisch relevant sind oder einen Planungsbedarf auslösen, frühzeitig zu informieren.

16. Angelegenheiten nach der Landesbauordnung (LBO)

a) Einwendungen der Stadt zu Bauvorhaben als Angrenzer nach der LBO: OB

b) Ablösung von Stellplätzen nach der LBO: A

c) Zustimmung zur Herstellung von Stellplätzen außerhalb eines Baugrundstückes: OB