Hallen – Benutzungsentgelte

Benutzungsentgelte für die Überlassung von städtischen Sport- und Mehrzweckhallen sowie Dorfgemeinschaftshäusern

gültig ab 01.01.2022

§ 1 Gegenstand der Entgelte

Für die Überlassung von städtischen Sport- und Mehrzweckhallen sowie Dorfgemeinschaftshäusern erhebt die Stadt Friedrichshafen Benutzungsentgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 Entgeltmaßstab

  1.  Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach der Nutzungsdauer, dem Anlagentyp und der Art der Nutzergruppe.
  2. Die Mindestnutzungszeit beträgt bei einer Veranstaltung eine Zeitstunde (60 Minuten) und bei Trainingsbetrieb 45 Minuten.
  3. Die Benutzungszeit ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen Beginn und Ende der beantragten und bewilligten Nutzung. Pausen, sowie gegebenenfalls Auf- und Abbauzeiten, während der genehmigten Zeitspanne reduzieren nicht die Nutzungszeit.
  4. Die Abrechnung der Benutzungszeit der unter § 3 genannten Entgelte erfolgt je angefangene halbe Stunde.

§ 3 Entgelte

  1. Sporthallen
    Ein-Feld-Halle oder kleiner Raum pro Stunde 46,00 Euro
    Ab Zwei-Feld-Halle pro Stunde 62,00 Euro
  2. Turn- und Festhalle
    Grundmiete bis vier Stunden 180,00 Euro
    Grundmiete je weitere angefangene Stunde 30,00 Euro
  3. Mehrzweckhalle Jettenhausen
    Grundmiete Reihen- oder Tischbestuhlung ganze Halle bis vier Stunden 345,00 Euro
    Grundmiete Reihen- oder Tischbestuhlung halbe Halle bis vier Stunden 184,00 Euro
    Grundmiete ohne Bestuhlung ganze Halle bis vier Stunden 284,00 Euro
    Grundmiete ohne Bestuhlung halbe Halle bis vier Stunden 154,00 Euro
    Grundmiete je weitere angefangene Stunde ganze Halle 58,00 Euro
    Grundmiete je weitere angefangene Stunde halbe Halle 31,00 Euro
    Grundmiete Bühne bis vier Stunden 27,00 Euro
    Grundmiete Bühne je weitere angefangene Stunde 8,00 Euro
    Grundmiete Lautsprecher- und Verstärkeranlage bis vier Stunden 23,00 Euro
    Grundmiete Lautsprecher- und Verstärkeranlage je weitere angefangene Stunde 8,00 Euro
    Auf- und Abstuhlen in städtischer Regie ganze Halle 154,00 Euro
    Auf- und Abstuhlen in städtischer Regie halbe Halle 92,00 EuroSeite 2/2
  4. Festhalle Fischbach
    Grundmiete Reihenbestuhlung bis vier Stunden 230,00 Euro
    Grundmiete Tischbestuhlung bis vier Stunden 245,00 Euro
    Grundmiete ohne Bestuhlung bis vier Stunden 154,00 Euro
    Grundmiete je weitere angefangene Stunde 38,00 Euro
  5. Dorfgemeinschaftshaus Schnetzenhausen
    Grundmiete Reihenbestuhlung bis vier Stunden 230,00 Euro
    Grundmiete Tischbestuhlung bis vier Stunden 245,00 Euro
    Grundmiete ohne Bestuhlung bis vier Stunden 154,00 Euro
    Grundmiete je weitere angefangene Stunde 38,00 Euro
    Grundmiete Vereinsraum bis vier Stunden 92,00 Euro
    Grundmiete Vereinsraum je weitere angefangene Stunde 38,00 Euro
    Grundmiete für Schnetzenhausener Vereine bis vier Stunden 103,00 Euro

    - Hausmeister wird durch Verein gestellt
    - Be- und Abstuhlung sowie Reinigung erfolgt durch die Vereine

    Grundmiete für Schnetzenhausener Vereine je weitere angefangene Stunde 26,00 Eur
  6. Im Fall einer Umsatzsteuerpflicht der Stadt Friedrichshafen sind die Entgelte als Netto-Entgelte zu verstehen und somit ist die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer zu dem Entgelt hinzuzurechnen.
  7. Bei den unter § 3 Nr. 3 bis 5 aufgezählten Hallen ist keine Eigenbewirtung möglich. Die Bewirtung erfolgt über den aktuellen Pächter. Bei der unter § 3 Nr. 2 genannten Halle ist eine Küchennutzung ausgeschlossen.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm angemieteten beziehungsweise genutzten Räume in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurück zu geben. Bei Nichterfüllung ist die Stadt berechtigt, die Halle reinigen zu lassen. In diesem Fall hat der Mieter die zusätzlichen Kosten zu tragen.
  9. Die Richtlinien für die Überlassung von städtischen Hallen und Sälen an örtliche Vereine bleibt hiervon unberührt. Ortsansässige Vereine, welche keine Förderung nach den jeweiligen städtischen Richtlinien erhalten, bekommen eine Ermäßigung in Höhe von einem Drittel der unter § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Grundmieten.

§ 4 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung außer Kraft.

Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 21.07.2021.