Geschäftsordnung Jugendparlament

Geschäftsordnung des Jugendparlaments der Stadt Friedrichshafen vom 25.10.2021

Präambel

Friedrichshafen sieht sich als Stadt, der die Belange der Kinder und Jugendlichen wichtig sind. Sie erkennt die Potenziale und Leistungen der in der Stadt lebenden Kinder und Jugendlichen an.

Das Jugendparlament versteht sich als städtisches Gremium, das die Verwaltung und den Gemeinderat sowie seine Ausschüsse in den Belangen der Kinder und Jugendlichen berät.

Das Jugendparlament arbeitet unabhängig und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

Aufgrund von § 41 a der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat dem Jugendparlament am 25.10.2021 folgende Geschäftsordnung gegeben.

Die Stadt Friedrichshafen setzt sich für eine gendersensible und verständliche Sprache ein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter, wo möglich, werden neutrale Bezeichnungen verwendet.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Jugendparlaments; Vorsitzende und Vorstand

  1. Das Jugendparlament besteht aus den gewählten Mitgliedern sowie aus deren Mitte gewählten sechs Vorständen und zwei Vorsitzenden. 
  2. Als ständige beratende Mitglieder gehören dem Jugendparlament der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Stadt Friedrichshafen an. Diese besitzen kein Stimmrecht.
  3. Das Jugendparlament hat so viele gewählte Mitglieder, wie bei der Wahl Mandate nach § 2 dieser Geschäftsordnung zu vergeben sind. 

§ 2 Wahl des Jugendparlaments

  1. Die Wahlen werden zum einen von den weiterführenden Schulen des Stadtgebiets Friedrichshafen durchgeführt. Pro Schule werden zwei Mandate vergeben. Gewählt werden nur Schüler an der eigenen Schule.
  2. Zum anderen gibt es eine Wahl für alle Nicht-Schüler. An diese Gruppe werden 8 Mandate vergeben. Nur Nicht-Schüler dürfen Nicht-Schüler wählen. Die Geschäftsstelle des Jugendparlaments führt die Wahl durch.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Jugendparlaments findet als Mehrheitswahl statt. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen der gewählten Bewerber festgestellt.
  4. Tritt eine gewählte Person ihr Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied aus dem Jugendparlament nach Abs. 7 oder auf eigenen Wunsch aus, so rückt die Ersatzperson mit der höchsten Stimmenzahl nach.
  5. Das Jugendparlament ist auch dann geschäfts- und entscheidungsfähig, wenn nicht alle Mandate besetzt sind.
  6. Die Wahl des Jugendparlaments findet alle 2 Jahre im Herbst statt. Für den Zeitraum, in dem noch kein neues Jugendparlament gewählt ist, bleibt das bisherige Jugendparlament bis zur Konstituierung des neuen Gremiums bestehen. Diese findet im Dezember statt.
  7. Wählen dürfen und wählbar sind nur Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahlstichtage
    • in Friedrichshafen wohnhaft sind oder
    • eine weiterführende Schule bzw. Hochschule in Friedrichshafen besuchen oder
    • eine Berufsausbildungsstätte oder Arbeitsstelle in Friedrichshafen haben oder
    • einen Bundesfreiwilligendienst in Friedrichshafen absolvieren oder
    • ein freiwilliges soziales Jahr in Friedrichshafen absolvieren.Wählen dürfen und wählbar sind nur Jugendliche, die nicht jünger als 14 Jahre sind sowie das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder des Jugendparlaments, die während der Amtszeit das Wahlalter überschreiten, verbleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Jugendparlament. 
  8. Aus dem Jugendparlament scheiden die Mitglieder aus, die ein Mandat in einem Ortschaftsrat oder im Gemeinderat annehmen oder die Voraussetzungen nach Abs. 7 nicht mehr erfüllen.

§ 3 Vorstand des Jugendparlaments

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments wählen aus ihrer Mitte heraus in geheimer Wahl einen Jugendparlamentsvorstand, bestehend aus sechs Vorständen und zwei Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig.
  2. Ein Mitglied des Vorstands muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Abs. 2 Gemeindeordnung mindestens 16 Jahre alt sein.
  3. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Jugendparlaments kann das Jugendparlament beschließen, dass ein Vorstandsmitglied abgewählt und neu gewählt wird.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Jugendparlament aus, wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

II. Rechte und Pflichten des Jugendparlaments, der Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte sowie der Verwaltung

§ 4 Rechtsstellung des Jugendparlaments

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter verpflichtet die Mitglieder des Jugendparlaments bei ihrem Eintritt in das Jugendparlament öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Das Jugendparlament vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt Friedrichshafen. Es ist bei Planungen und Vorhaben der Verwaltung Friedrichshafen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, durch die Verwaltung, den Gemeinderat und die Ortschaftsräte zu beteiligen.
  2. Die Mitglieder des Jugendparlaments sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlaments teilzunehmen. Bei Verhinderung ist ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle zu verständigen. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen in einem Kalenderjahr kann ein Mitglied auf Beschluss des Jugendparlaments mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder sein Mandat verlieren. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 gelten entsprechend. 
  3. Dem Jugendparlament wird von der Verwaltung ein entsprechender Raum für seine Sitzungen zur Verfügung gestellt.
  4. Öffentlichkeitsarbeit kann mit dem zuständigen Fachamt und mit der Abteilung Kommunikation und Medien abgesprochen werden.
  5. Die gewählten Mitglieder des Jugendparlaments sind an die Neutralitätspflicht vor Wahlen gebunden.

§ 6 Zusammenarbeit mit der Verwaltung, dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen sowie den Ortschaftsräten

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments können an allen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie den öffentlichen Ortschaftsratssitzungen teilnehmen und ihr Rede- und Anhörungsrecht ausüben. Bei nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet das Jugendparlament über die Ausübung des Teilnahme- und Rederechts bei allen Themen außer Personal-, Steuer- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Stiftungsunternehmen betreffende Angelegenheiten.
  2. Entsprechend der Vorgaben von § 6 Abs. 1 werden die Unterlagen zu den Sitzungen versandt.
  3. Beschlüsse des Jugendparlaments gelten als Anträge oder Vorschläge an die Verwaltung, den Gemeinderat, einem seiner Ausschüsse oder an einen Ortschaftsrat und werden diesen durch den Oberbürgermeister zur weiteren Behandlung vorgelegt (Antrags- und Vorschlagsrecht).
  4. Ansprechpartner für die Verwaltung ist der Vorstand des Jugendparlaments.
  5. Die zwei Vorsitzenden des Jugendparlaments nehmen an Sitzungen des Gemeinderats teil, die sechs Vorstandsmitglieder verteilen sich auf die Ausschüsse. Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig. Diese nehmen an den Sitzungen als sachkundige Einwohner und offizielle Vertreter der Friedrichshafener Schüler und Jugend mit beratender Stimme teil.
  6. Das Jugendparlament entscheidet selbstständig und unabhängig, ob es von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.
  7. Mitglieder des Gemeinderats oder der Ortschaftsräte können an den öffentlichen Sitzungen des Jugendparlaments teilnehmen.
  8. Das Jugendparlament berichtet regelmäßig über seine Arbeit im Kultur- und Sozialausschuss.

III. Sitzungen des Jugendparlaments

§ 7 Einberufung der Sitzungen

  1. Das Jugendparlament wird von den Vorsitzenden einberufen. Das Jugendparlament tagt in der Regel acht Mal pro Jahr. Die Sitzungstermine sowie der Sitzungsraum und die Zeit werden zu Beginn des Jahres festgelegt und rechtzeitig auf der Internetseite der Stadtverwaltung Friedrichshafen bekannt gegeben.
  2. Die Vorsitzenden laden das Jugendparlament zu den Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist, in der Regel mindestens sieben Wochentage vor der Sitzung, ein und teilen gleichzeitig die Verhandlungsgegenstände mit.
  3. Für den elektronischen Versand der Dokumente ist eine schriftliche Erklärung der einzelnen Mitglieder des Jugendparlaments erforderlich (Zugangseröffnung). Sofern mit den jeweiligen Mitgliedern elektronische Ladung vereinbart wurde, erfolgt keine zusätzliche schriftliche Ladung. Dies gilt auch für die Übersendung der Beratungsunterlagen. In Notfällen kann das Jugendparlament ohne Frist formlos (mündlich, fernmündlich, durch Boten oder elektronisch) unter Angabe der Verhandlungsgegenstände von den Vorsitzenden einberufen werden.

§ 8 Ablauf der Sitzungen; Tagesordnung

  1.     Die Verwaltung hat bei den Sitzungen grundsätzlich ein Teilnahmerecht.
  2. Der Oberbürgermeister, sein Vertreter und der Vorstand können sachkundige Einwohner, Jugendliche oder Mitglieder des Gemeinderats oder eines Ortschaftsrats zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
  3. Der Vorstand eröffnet und leitet die Sitzung. Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Sitzung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm der Vorstand erteilt.
  4. Der Vorstand des Jugendparlaments erstellt die Tagesordnung in Absprache mit der Verwaltung. Tagesordnungspunkte können von der Verwaltung, dem Vorstand oder von den Mitgliedern des Jugendparlaments auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Das Jugendparlament kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, hierunter mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, anwesend und stimmberechtigt ist. Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
  2. Bringt eine Entscheidung einem Mitglied des Jugendparlaments einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil, darf es weder beratend noch entscheidend bei  diesem Tagesordnungspunkt mitwirken. Die Bestimmungen des § 18 GemO gelten entsprechend.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 10 Arbeitskreise

  1. Die Mitglieder des Jugendparlaments können sich zur Diskussion über einzelne Themen außerhalb der offiziellen Sitzungen treffen. Hierzu müssen allen Mitgliedern rechtzeitig Ort und Termin der Besprechung bekannt gegeben werden.
  2. Das Jugendparlament kann Arbeitskreise für bestimmte Themen aus Mitgliedern ihrer Mitte bilden.
  3. Bei Abs. 1 und 2 handelt sich nicht um eine Sitzung des Jugendparlaments.
  4. Auch Nicht-Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 20. Lebensjahr können sich an Arbeitskreisen beteiligen.

§ 11 Entschädigung

  1. Jedes Mitglied erhält bei Teilnahme an einer Vollversammlung, Vorstandssitzung und an einem Arbeitskreis des Jugendparlaments sowie an einer Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse bzw. an einer Ortschaftsratssitzung sowie einer anderen städtischen Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung.
  2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für Vollversammlung und Vorstandssitzung 10 €, für einen Arbeitskreis 7,50 € und für eine Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse bzw. einer Ortschaftsratssitzung sowie einer anderen städtischen Ausschusssitzung 12,50 €.

§ 12 Verschwiegenheit

Die Jugendparlamentsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

§ 13 Finanzielle Mittel

Dem Jugendparlament sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Die Belege und Rechnungen sind sorgfältig aufzubewahren und pro Quartal an die Geschäftsstelle zu übergeben. Für die Bewirtschaftung der Mittel ist der Vorstand in Absprache mit dem Fachamt zuständig.

IV. Niederschrift

§ 14 Inhalt und Führung der Niederschrift

  1. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendparlaments ist eine Niederschrift (Kurzprotokoll) zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen des Vorstands, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Namen der im Einzelfall wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
  2. Der Vorstand und jedes Mitglied können jederzeit verlangen, dass ihre Stellungnahme zum Beratungsgegenstand, ihre Abstimmung oder die Begründung ihrer Abstimmung in der Niederschrift festgehalten werden.  
  3. Die Niederschrift wird von der Verwaltung erstellt.

V. Schlussbestimmungen

§ 15 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Jugendparlaments ist in der Abteilung Jugendbeteiligung/Offene Kinder- und Jugendarbeit im Amt für Soziales, Familie und Jugend der Verwaltung Friedrichshafen angesiedelt.

§ 16 Auslegung

Bei der Auslegung der Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung heranzuziehen, soweit sie nach Sinn und Zweck auf das Jugendparlament übertragbar sind. 

§ 17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Jugendparlaments tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderats in Kraft. Sie kann durch den Gemeinderat geändert werden. Auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder des Jugendparlaments ist eine Änderung möglich. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderats.

Friedrichshafen, den 25.10.2021

Andreas Brand

Oberbürgermeister