Förderrichtlinien Familienferienaufenthalte

Richtlinien zur Förderung von Familienferienaufenthalten

  1. Die Stadt Friedrichshafen – Zeppelin-Stiftung – fördert auf Antrag, als stets widerrufliche Freiwilligkeitsleistung, im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, den Ferienaufenthalt hier wohnhafter Familien mit mind. 3 Kindern oder 1 Kind mit Behinderung mit einem Zuschuss von 6 Euro je Kind und Tag. Kinder mit Behinderung erhalten den doppelten Zuschuss.
  2. Förderungsfähig sind zusammenhängende Ferienaufenthalte bis zu 14 Tagen, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Der Ferienort muss außerhalb von Friedrichshafen liegen. Die Mindestferiendauer wird auf 5 Übernachtungen festgesetzt. Ferienaufenthalte bei Verwandten in gerader Linie sind nicht zuschussfähig.
  3. Die Verwaltung wird ermächtigt, vor Beginn des Familienferienaufenthaltes Vorschüsse auf die Zuschussleistungen, der Zeppelin-Stiftung auszuzahlen. Die Empfänger sind verpflichtet, nach Beendigung des Urlaubs mit dem Amt für Soziales, Familie und Jugend abzurechnen und die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen.
  4. Im Übrigen gelten die Richtlinien für Vergünstigungen und einen einmal jährlichen Zuschuss für besondere Bedürfnisse aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  5. Der Oberbürgermeister kann zur Vermeidung von Härten in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen.
  6. Zuschussanträge können gestellt werden im Rathaus beim Amt für Soziales, Familie und Jugend – Leistungen der Zeppelin-Stiftung, beim Bürgeramt Fischbach sowie bei den Ortsverwaltungen Ailingen, Kluftern, Ettenkirch und Raderach unter Verwendung der dort erhältlichen Antragsformulare. Die Anträge sowie die aktuellen Richtlinien finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Friedrichshafen unter www.friedrichshafen.de.

Anwartschaftsvoraussetzungen für das Jahr 2023

Leistungen nach diesen Richtlinien können erhalten:

Kinderreiche Familien

Als kinderreich gelten Familien mit 3 und mehr Kindern.

Familien mit einem Kind mit Behinderung (der Grad der Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes muss mindestens 50 v. H. betragen) sind kinderreichen Familien gleichgestellt.

  1. Die Kinder müssen im Haushalt des Antragstellers leben und dürfen am 1. Januar des Antragsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden berücksichtigt, wenn sie im Haushalt des Antragstellers leben und in Schul- oder Berufsausbildung stehen.
  3. Kinder mit einer Behinderung müssen im Haushalt des Antragstellers leben und dürfen am 1. Januar des Antragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Das eigene Bruttoeinkommen eines Kindes darf die in der Anlage 1 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  5. Für eheähnliche Gemeinschaften gilt § 7 III Nr. 3 b SGB II und § 9 SGB II entsprechend.

§ 7 Einkommensvoraussetzungen

  1. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
  2. Das nicht zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen gem. SGB II und SGB XII.
  3. Folgende Einkommensarten werden berücksichtigt:

    1. Das Bruttoeinkommen des Vorjahres einschließlich Weihnachtsgeld darf die in der jährlich neu zu berechnenden Anlage 1 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigen oder

    2. Bezug von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) am 1. Januar des Antragsjahres oder

    3. Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) am 1. Januar des Antragsjahres oder

    4. Bezug von Kinderzuschlag am 1. Januar des Antragsjahres.

§ 8 Nachweis des Einkommens

(1) Als Einkommensnachweise sind vorzulegen:

  • Lohnsteuerkarte des Vorjahres
  • Letzter Bescheid über die Einkommensteuer
  • Mitteilung nach dem letzten Rentenanpassungsgesetz
  • Bescheid über den Bezug von Wohngeld des Vorjahres
  • Bescheid über das Arbeitslosengeld I
  • Bescheid über die Höhe der Leistungen nach SGB II
  • Bescheid über die Höhe der Leistungen nach SGB XII
  • Bescheid über die Höhe des Kinderzuschlages
  • Bescheid über die Versorgungsrente
  • Nachweise über sonstiges Einkommen

(2) Landwirte haben den aktuellen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Landwirten genügt die Abgabe der Erklärung „Ich bin nicht buchführender Landwirt und zahle keine Einkommensteuer“. Einkommen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Einnahmen, unabhängig von ihrer Herkunft.

§ 9 Berechnung der Einkommensgrenzen

  1. Die Einkommensgrenzen errechnen sich aus den Regelleistungen nach SGB II. Grundlage für die Neuberechnung sind die im Vorjahr des Antragsjahres geltenden Regelsätze.
  2. Ein Kind mit einem Grad der Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit mindestens 50 Prozent wird bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen wie 3 Kinder gerechnet.
  3. Für Rentenzahlungen, Unterhaltszahlungen, Wohngeld und Arbeitslosengeld gilt folgendes: Das Einkommen aus den genannten Leistungen entspricht 70 Prozent des Bruttoeinkommens und wird bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf 100 Prozent hochgerechnet. Die Stadt kann weitere Einkommensarten auf diese Weise behandeln, soweit dies geboten erscheint.

Sofern das tatsächliche Bruttojahreseinkommen die Einkommensgrenzen übersteigt, wird der die Einkommensgrenzen übersteigende Teil des Einkommens vom Zuschuss für die Familienferien abgezogen und lediglich der Restzuschuss gewährt (aufgerundet auf volle Euro). Restbeträge von weniger als 5 Euro werden nicht ausbezahlt.

Anlage 1

zu den Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen und einen einmal jährlichen Zuschuss für besondere Bedürfnisse aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

Anpassung der Einkommensgrenzen für die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2023

  1. Einkommensgrenze für kinderreiche Familien (2 Personen) mit

    3 Kindern: 55.371 Euro
    4 Kindern: 63.429 Euro
    5 Kindern: 71.486 Euro
    6 Kindern: 79.543 Euro
    7 Kindern: 87.600 Euro

    Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 8.057 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).

    Die Einkommensgrenze für das Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder liegt bei 8.057 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).
  2. Einkommensgrenze für kinderreiche Familien (1 Person) mit

    3 Kindern: 47.314 Euro
    4 Kindern: 55.371 Euro
    5 Kindern: 63.429 Euro
    6 Kindern: 71.486 Euro
    7 Kindern: 79.543 Euro

    Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 8.057 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).

    Die Einkommensgrenze für das Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder liegt bei 8.057 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).