Eingliederungsvereinbarung Raderach

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Raderach, Landkreis Überlingen, in die Stadt Friedrichshafen, Landkreis Tettnang

Die Stadt Friedrichshafen, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Grünbeck, und die Gemeinde Raderach, vertreten durch Bürgermeister Groll, schließen nach Anhörung der in der Gemeinde Raderach wohnenden Bürger am 7. November 1971 sowie gemäß der Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 23. November 1971 und des Gemeinderats der Gemeinde Raderach vom 22. November 1971 auf Grund von § 8 Abs.2 und § 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges. Bl. S. 129) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vom 26.7.1971 (Ges. Bl. S. 314) folgende

Vereinbarung:

I. ALLGEMEINES

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Raderach wird in die Stadt Friedrichshafen eingegliedert.

§ 2 Bezeichnung der ein eingliederten Gemeinde

Die eingegliederte Gemeinde bildet einen Stadtteil der Stadt Friedrichshafen. Dieser führt die Bezeichnung „Friedrichshafen-Raderach“.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Friedrichshafen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der Gemeinde Raderach ein,

§ 4 Rechte und Pflichten der Einwohner und der Bürger

  1. Die Bürger der Gemeinde Raderach werden mit der Eingliederung Bürger der Stadt Friedrichshafen. Den Einwohnern, die am Tage der Eingliederung das Bürgerrecht in der Gemeinde Raderach noch nicht erworben haben, wird die Dauer des Wohnens in der Gemeinde Raderach auf die Dauer des Wohnens in der Stadt Friedrichshafen angerechnet.
  2. Die Bürger und die Einwohner der Gemeinde Raderach haben nach der Eingliederung die gleichen Rechte und Pflichten wie die in dem vor der Eingliederung bestehenden Gebiet der Stadt Friedrichshafen wohnenden Bürger und Einwohner; § 13 bleibt unberührt.

II. ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 5 Ortschaftsverfassung, Ortschaftsrat, Ortsverwaltung, Ortsvorsteher

  1. Die Stadt Friedrichshafen verpflichtet sich, für den Stadtteil Raderach die Ortschaftsverfassung im Sinne der §§ 76 a bis 76 g der Gemeindeordnung einzuführen und rechtzeitig durch eine Änderung der Hauptsatzung das Erforderliche zu regeln.
  2. Der Ortschaftsrat besteht aus 7 Mitgliedern einschließlich dem Ortsvorsteher. Die Stadt Friedrichshafen wird durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung bestimmen, dass gem. § 76 c Abs. l Satz 2 der Gemeindeordnung nach der Einrichtung der Ortschaft Raderach bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Raderach Ortschaftsräte sind.
  3. Das bisherige Bürgermeisteramt Raderach bildet künftig eine örtliche Verwaltung der Stadt Friedrichshafen. Diese führt die Bezeichnung „Ortsverwaltung Raderach“ und wird den Bedürfnissen entsprechend besetzt.
  4. Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse der Stadt mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Dem bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Raderach wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen.

III. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

§ 6 Ziel der Eingliederung

Mit der Eingliederung soll erreicht werden, dass in der bisherigen Gemeinde Raderach bessere Voraussetzungen für die persönliche Entfaltung der Einwohner geschaffen werden.

§ 7 Örtliches Brauchtum

Das örtliche Brauchtum der Gemeinde Raderach soll erhalten bleiben. Das kulturelle Eigenleben im Stadtteil Raderach soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.

§ 8 Kulturelle Einrichtungen und Vereine

Die Stadt Friedrichshafen wird alle im Stadtteil Raderach vorhandenen karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die entsprechenden Vereinigungen im bisherigen Stadtgebiet Friedrichshafen, mindestens jedoch so, wie es bisher von der Gemeinde Raderach geschehen ist.

§ 9 Erhaltung der Landschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den Wald auf der Gemarkung Raderach nach Möglichkeit erhalten, die freie Landschaft des Stadtteils Raderach als Erholungsgebiet fördern und sich gegen Verunstaltung derselben wenden.

§ 10 Förderung der Landwirtschaft

Die Stadt Friedrichshafen wird den berechtigten Belangen der Landwirtschaft im Stadtteil Raderach Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung und der Ausbau des Feldwegenetzes.

§ 11 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten werden die im Stadtteil Raderach wohnenden Gewerbetreibenden den Gewerbetreibenden im bisherigen Gebiet der Stadt Friedrichshafen gleichgestellt.

IV. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

§ 12 Übernahme des Personals

Die Bediensteten (auch Teilbeschäftigte) der Gemeinde Raderach werden mit allen Rechten und Anwartschaften aus ihrem bisherigen Dienstverhältnis in den Dienst der Stadt übernommen.

§ 13 Ortsrecht

  1. Im Stadtteil Raderach bleibt das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Raderach aufrechterhalten, soweit es nicht mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung oder später durch das Recht der Stadt Friedrichshafen ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Das Ortsrecht ist spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu vereinheitlichen, soweit nachstehend nicht etwas Anderes gesagt ist.
  2. Folgende Rechtsvorschriften der Stadt Friedrichshafen werden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Stadtteil Raderach in Kraft gesetzt:
    1. Hauptsatzung,
    2. Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger,
    4. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren,
    5. Stellensatzung,
    6. Fäkalienabfuhrsatzung,
    7. Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrags,
    8. Satzung über die Erhebung von Stundungszinsen,
    9. Hundesteuersatzung,
    10. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege,
    11. Betriebssatzung der Stadtwerke Friedrichshafen,
    12. Fleischbeschaugebührensatzung für Hausschlachtungen.
  3. Die Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs darf vor dem 1. 1. 1977 im Stadtteil Raderach noch keine Gültigkeit haben.
  4. Die Realsteuerhebesätze der Stadt Friedrichshafen gelten im Stadtteil Raderach mit Wirkung vom 1. Januar 1972 an.
  5. Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Raderach gelten weiter.

§ 14 Erfüllung örtlicher Aufgaben

  1. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an ist die Stadt Friedrichshafen gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtteil Raderach bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.
  2. Die Stadt Friedrichshafen wird für Investitionsaufgaben im Stadtteil Raderach folgende Mittel zur Verfügung stellen:
    1. Investitionsmittel entsprechend dem bisherigen Investitionsvermögen der Gemeinde Raderach,
    2. bis 31.12.1980 die auf den Stadtteil Raderach entfallenden Mehrzuweisungen nach dem FAG (abzüglich der hieraus an andere Körperschaften zu bezahlenden Umlagen), die sich aus der Eingliederung Raderachs ergeben, und zwar infolge der Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft einschließlich der Mehrzuweisungen nach § 34 a FAG sowie infolge der Erhöhung der Zuweisungen nach § 11 FAG.
  3. Die in Absatz 2 genannten Mittel wird die Stadt Friedrichshafen insbesondere für folgende Aufgaben im Stadtteil Raderach verwenden:
    1. Abwasserbeseitigung,
    2. Straßenbau und Straßenbeleuchtung,
    3. Verbesserung der Wasserversorgung,
    4. Einrichtung eines Kindergartens.
  4. Die Stadt Friedrichshafen wird bei Beachtung einer geordneten Wirtschaftsführung die Infrastruktur des Stadtteils Raderach unter Berücksichtigung der Belange des Fremdenverkehrs und der Naherholung zweckmäßig weiterentwickeln (z.B. Schwimmbecken, Wanderwege usw.) und sich dabei auch um den Anschluss des Stadtteils Raderach an den Omnibusstadtverkehr bemühen.

§ 15 Sonstiges

  1. Die Stadt Friedrichshafen wird die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Unterhaltung der Nachbarschaftsschule in Markdorf vom 28.7.1967 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung dazu hinsichtlich der ehemaligen Gemeinde Raderach solange nicht kündigen, wie dies von der Mehrheit der Erziehungsberechtigten gewünscht wird und die Schulaufsichtsbehörde der bestehenden Regelung zustimmt. Die Kündigung erfolgt erst nach vorheriger Anhörung des Ortschaftsrats.
  2. Die freiwillige Feuerwehr Raderach bleibt als besondere Abteilung der freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen erhalten. Ihre Ausrüstung mit Geräten wird den örtlichen Bedürfnissen entsprechend auf dem technisch erforderlichen Stand gehalten. Freiwillige Zuwendungen der Stadt an die Städt. Feuerwehr (Korpskasse usw.) werden anteilsmäßig der Ortsfeuerwehr in gleicher Weise gewährt.
  3. Die Stadt Friedrichshafen wird für das Weiterbestehen des bisherigen Jagdbezirks Raderach eintreten, solange dies die Jagdgenossenschaft Raderach wünscht.
  4. Im Friedhofswesen wird die derzeitige Regelung beibehalten, solange dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht.
  5. Für eine ordnungsgemäße Straßenreinigung - auch im Winter - wird die Stadt Friedrichshafen sorgen.
  6. Ferner wird die Stadt Friedrichshafen im Stadtteil Raderach
    1. sich gegen die Errichtung von Notunterkünften und Einfachstwohnungen wenden,
    2. keinen Müllplatz ohne vorherige Anhörung des Ortschaftsrats anlegen.
  7. Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Raderach wird zur Erhaltung der Überlieferung in einer eigenen Abteilung des Archivs der Stadt Friedrichshafen aufbewahrt.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der §§ 3 und 4 erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 17 Veräußerung und Erwerb von Gemeindeeigentum

Die Gemeinde Raderach verpflichtet sich, nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Eingliederung keinerlei Gemeindeeigentum zu veräußern oder zu erwerben. Nicht betroffen hiervon sind die bereits eingeleiteten Maßnahmen zum Vollzug des Haushaltsplans 1971 und eines evtl. noch zu erstellenden Nachtragshaushaltsplanes.

§ 18 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Die vorstehende Vereinbarung wird auf der Grundlage der Gleichberechtigung und. der Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sollen in diesem Geiste gütlich geklärt werden,
  2. Bei Schwierigkeiten und bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung wird die eingegliederte Gemeinde Raderach bis 31. Dezember 1980 jeweils durch die Mitglieder des Ortschaftsrats Raderach vertreten; wird die Ortschaftsverfassung vorher aufgehoben, so kommt die Vertretung den zuletzt gewählten Ortschaftsräten zu. Den Vertreter nach außen bestimmen die Vertretungsberechtigten.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1 Dezember 1971 in Kraft, sofern die obere Rechtsaufsichtsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Friedrichshafen, den 24. November 1971
Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Raderach, den 24. November 1971
Groll
Bürgermeister