Dienstag, 02. Januar 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Widerspruchsrecht Datenübermittlung Meldebehörde

Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und der Datenübermittlung an das Staatsministerium, der Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sowie der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen, der Nutzung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen

Alters- und Ehejubiläen, Religion

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Das Bürgermeisteramt übermittelt der örtlichen Presse aus dem Melderegister regelmäßig Name, Doktorgrade, Tag und Art des Jubiläums.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Die Meldebehörde übermittelt des Weiteren die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die betroffenen Personen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 50 Absatz 5 BMG das Recht, den genannten Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert im Falle der Mitteilung an eine Religionsgemeinschaft nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Jeder Einwohner hat das Recht, gemäß § 50 Absatz 5 BMG der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die von der Auskunft aus dem Melderegister umfassten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Personen von den Meldebehörden gem. § 2 Absatz 3 Satz 1 BW AGBMG genutzt werden, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Betroffene Personen haben das Recht der Nutzung ihrer Daten durch die Meldebehörde zu oben genanntem Zweck gem. § 2 Absatz 3 Satz 2 BW AGBMG zu widersprechen.

Ausübung des Widerspruchsrechts

Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies dem Bürgeramt (Adenauerplatz 1, Erdgeschoss) bzw. dem Bürgeramt Fischbach (Zeppelinstr. 306) oder den Ortsverwaltungen Ailingen, Ettenkirch, Kluftern bzw. Raderach mitzuteilen.

Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Eine Mitteilung ist folglich nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Friedrichshafen, 02.01.2024

Dieter Stauber
Bürgermeister

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