Samstag, 27. April 2024
Kategorie: Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen

Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen gemäß § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Az.: RPT0240-0513.2-72/2) vom 27. April 2024

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau einer Bahnunterführung am Haltepunkt Friedrichshafen-Fischbach“ 
Betroffene Gemeinde: Friedrichshafen (Bodenseekreis)

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Stadt Friedrichshafen für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Landesstraßengesetz Baden-Württemberg durch. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A. Vorhabenbeschreibung

Das Vorhaben umfasst den Bau einer neuen Fußwegverbindung in Form einer Unterführung. Diese wird sich östlich des ehemaligen Empfangsgebäudes des Haltepunkts Friedrichshafen-Fischbach bei Bahn-km 46,834 befinden, unter der Bodenseegürtelbahn (Strecke 4331) verlaufen und damit die Hohentwielstraße nordöstlich der Bodenseegürtelbahn mit der Eisenbahnstraße auf der Süd-westseite verbinden. Die Unterführung wird ca. 13 m lang, ca. 4 m breit und ca. 2,8 m hoch sein und zusätzlich dem Bahnsteigzugang dienen. Neben den vorgesehenen Treppenanlagen kann die Bodenseegürtelbahn außerdem sowohl von der Südwestseite als auch von der Nordostseite durch zwei Aufzüge barrierefrei unterquert werden.

Für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen ist eine Anpassung der bestehenden Lärmschutzwand der Bodenseegürtelbahn sowie weitere Folgemaßnahmen an Bahnbetriebsanlagen des Bundes notwendig.

Auf der Nordostseite, an der Hohentwielstraße, befindet sich der Zugang zur Unterführung in unmittelbarer Nähe der bestehenden Bushaltestelle Muntenried. Um einen direkten Anschluss an die Bushaltestelle zu erreichen wird ein behindertengerechter Gehweg gebaut und die Haltestelle selbst barrierefrei gestaltet, mit einem Kasseler Bord und einem taktilen Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte.

B. Verfahrensbeschreibung

  1. Die Planunterlagen liegen von Montag, 06.05.2024, bis einschließlich Mittwoch, 05.06.2024 bei der Stadt Friedrichshafen – im Erdgeschoss des technischen Rathauses, Charlottenstraße 12, 88045 Friedrichshafen - während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. 
  2. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Mittwoch, 19.06.2024 bei der Stadt Friedrichshafen oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift äußern (Äußerungsfrist). Die Äußerung muss innerhalb der Äußerungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vor-schriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.
  4. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 3. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vor-zunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Voll-macht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 73 Abs. 6 iVm. § 67 Abs. 2 LVwVfG geregelten Voraussetzungen vorliegen.
  6. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
  7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 
  8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 
  9. Vom Beginn an der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft. 
  10. Gemäß §§ 5 ff. UVPG besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden.

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/datenschutz/ abgerufen werden. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, die die Regierungspräsidien speziell bei Planfeststellungsverfahren verarbeiten, finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/24-01SFT_17-01K.pdf

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regie-rungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Ser-vice/Bekanntmachungen/Planfeststellungsverfahren. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in der Gemeinde ausgelegten Planunterlagen.

Tübingen, 27. April 2024

Blocher 
Regierungspräsidium Tübingen
– Planfeststellungsbehörde –

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