Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung beantragen
Wenn Sie eine Luftfahrtveranstaltung ausrichten wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Luftfahrtveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen, Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind.
Weitere Informationen, was Sie bei der Planung von Veranstaltungen möglicherweise beachten müssen, finden Sie auf unseren Seiten zu folgenden Themen:
- "Erlaubnis für Veranstaltungen (Straßenverkehr)"
- "Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (innerorts)"
- "Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (außerorts)"
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Postanschrift
Postfach: 80 07 09
70507 Stuttgart
Tel. 0711 904-0
Fax 0711 904-11190
poststelle@rps.bwl.de
poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie müssen die fliegerischen Sachkunde des Veranstaltungsleiters durch geeignete Dokumente nachweisen.
Ablauf
Sie müssen die Genehmigung schriftlich beantragen. Das Antragsformular können Sie im Internet herunterladen.
Nach Eingang der Unterlagen hört das Regierungspräsidium Stuttgart die Deutsche Flugsicherung (DFS) sowie die Träger öffentlicher Belange an. Daher ist es zwingend notwendig, mit dem Antrag das beabsichtigte Flugprogramm vorzulegen. Spätere Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ergeben sich aus den Stellungnahmen keine Bedenken und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Genehmigung in Form eines schriftlichen Bescheides.
Sonstiges
Keine Genehmigung brauchen Sie für Luftfahrtveranstaltungen mit Flugmodellen und nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten, wenn diese
- einer Verkehrszulassungspflicht unterliegen und
- keine Fluggäste befördern,
- soweit sie im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen.
Fristen
- mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung: Antrag mit dem vorläufig geplanten Flugprogramm
- spätestens acht Tage vor Beginn der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge.
Erforderliche Unterlagen
- bei Antragstellung: geplantes Flugprogramm
- Acht Tage vor der Veranstaltung: das endgültige Flugprogramm mit Namen der Teilnehmer und amtl. Kennzeichen der teilnehmenden Luftfahrzeuge.
- maßstäbliche Karte des Geländes mit Eintragung
- des Vorführraumes,
- der Zuschauerlinie und
- der Standorte der Rettungskräfte bzw. Feuerwehr
- Sicherheitskonzept bzw. Notfallplan
- Protokolle der Gespräche mit Feuerwehr bzw. Rettungskräfte
- Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung
- wenn Eintrittsgelder erhoben werden: Nachweis einer Bodenunfallversicherung
- Nachweis über regelmäßiges Training der teilnehmenden Kunstflugpiloten und -pilotinnen
- Vorlage des geplantes Kunstflugprogramm
- wenn der Veranstalter nicht auch Flugplatzbetreiber ist: Einwilligung des Flugplatzbetreibers
- bei sonstigen Geländen: Nachweis des Benutzungsrechts
- wenn die Veranstaltung außerhalb eines Flugplatzes stattfindet:
- Karte im Maßstab 1:25000 und
- Lageplan im Maßstab 1:1500 bis 1:5000 mit eingezeichnetem Veranstaltungsgelände
In den Plan müssen Sie Lage und Abmessungen des Veranstaltungsgeländes sowie die Standorte der Rettungskräfte und des ärztlichen Personals sowie Parkplätze und die Absperrungen einzeichnen. - Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsgeländes
- auf Anforderung der zuständigen Stelle : zusätzlich
- besondere Flugbetriebsanweisung bezüglich der Veranstaltung
- Luftfahrerscheine bzw. Kopie der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer
- Vereinbarungen der Veranstalterin oder des Veranstalters mit
- den Luftfahrerinnen und Luftfahrern beziehungsweise Luftfahrtunternehmen,
- sonstigen an den Flugvorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und
- den Haftpflicht- und Unfallversicherten
Kosten
Zwischen EUR 50,00 und 10.300, je nach Größe der Veranstaltung
Rechtsgrundlage
- § 16 (LuftVO) Luftraumordnung
- § 20 (LuftVO) Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- § 21a (LuftVO) Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
- § 37 (LuftVO) Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
- § 24 Abs. 1
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) (
- §§ 73 ff Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen
Freigabevermerk
08.11.2023Regierungspräsidium Stuttgart