Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)
Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle.
Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug").
- Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Tel. 01888 - 7799 - 0
Fax 01888 - 7799 - 550
poststelle@bfdi.bund.de
Informationen & Öffnungszeiten
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Postanschrift
Postfach: 10 29 32
70025 Stuttgart
Tel. 0711/615541-0
Poststelle@lfdi.bwl.de
poststelle@lfdi.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt.
- Eine öffentliche oder eine private Institution
- verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
- hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.
Andere Personen können sich nur aus anderen Anlässen (z.B. mit Fragen und Hinweisen oder wegen einer Beratung) an die Datenschutzkontrolle wenden.
Ablauf
Sie können die Datenschutzbeschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie sollten folgende Angaben machen:
- aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen
- die dafür verantwortliche Stelle, falls Sie sie kennen
- was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat
Die Datenschutzkontrollstelle geht Ihrer Beschwerde nach. Wenn nötig, beanstandet sie bei öffentlichen Stellen datenschutzrechtliche Verstöße und teilt Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mit.
Hinweis: Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die
- der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder
- den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles
Rechtsgrundlage
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
- Landesbeauftragter für den Datenschutz:
- Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz:
- Datenschutzgesetze der Kirchen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 15.03.2018 freigegeben.
Zugehörige Lebenslagen
* Onlineantrag mit Service-Konto: Die Stadt Friedrichshafen bietet mit Hilfe des Landesportals service-bw den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihr Anliegen sicher und verschlüsselt online abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist die Nutzung des kostenlosen Servicekontos auf service-bw.