Baumfällgenehmigung beantragen
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Die Stadt Friedrichshafen hat zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft eine Baumschutzsatzung beschlossen. Mit diesem Beschluss ist es möglich, den gesamten Baumbestand der Stadt deutlich umfangreicher als bisher zu schützen und zu erhalten. Die Baumschutzsatzung gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen wie für städtische Liegenschaften.
Ausnahmen sind möglich und müssen benatragt werden (zum Online-Antrag).
Wird ein Baum zur Fällung freigegeben, so ist in der Regel eine Ersatzpflanzung notwendig. Diese richtet sich nach der Größe des zu entfernenden Baumes und ist nach erfolgter Pflanzung über ein Online-Melde-Formular nachzuweisen.
Alle Infos unter www.friedrichshafen.de/baumschutz
In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.
Alle aktuell ausgewiesenen Flächen im Stadtgebiet Friedrichshafen sowie die jeweiligen ausführlichen Beschreibungen finden Sie beim Daten- und Kartendienst der LUBW.
3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume im Wald,
- in Kurzumtriebsplantagen und
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem
- Flächen des Erwerbsgartenbaus,
- private Zier- und Nutzgärten,
- Kleingartenanlagen,
- Rasensportanlagen oder
- öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).
b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (z.B. Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie z.B. beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
Frau Elflein
Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe
Gebäude: Technisches Rathaus
Tel. +49 7541 203 4312
baumschutz@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.
Ablauf
Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen
- zum Schutzstatus,
- zu Genehmigungen beziehungsweise
- Ausnahmen.
Sonstiges
keine
Fristen
möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Baum, Standort und so weiter
Kosten
abhängig vom Antrag
Rechtsgrundlage
- Baumschutzsatzung der Stadt Friedrichshafen
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Naturdenkmäler)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Geschützte Landschaftsbestandteile)
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
- § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (Naturdenkmale)
- § 31 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen)
- § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 81 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Freigabevermerk
Stadt Friedrichshafen, 29.09.2023