Mittwoch, 04. November 2026
Kategorie: Bekanntmachungen

Bekanntmachung: Krankheitskosten-Zuschusssatzung

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen

(Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 28.01.2019 geändert am 19.10.2026)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.02.2026 (GBl. 2026 Nr. 13), in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 19.10.2026 folgende Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen beschlossen:

§ 1 Grundsatz
Die Stadt Friedrichshafen macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine private Krankheitskostenversicherung zu gewähren.

§ 2 Zuschuss
Der Zuschuss wird mit Wirkung ab dem 01.01.2027 wie folgt festgesetzt:

  1. Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet:

    Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v. H.

    Abweichend von Satz 1 erfolgt die Berechnung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A8 nach folgender Formel:

    Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 v. H.

    Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin bzw. des Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt.
  2. Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 100,00 monatlich, höchstens jedoch die tatsächlichen Aufwendungen.
  3. Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen.
  4. Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die
    1. nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage erhalten oder 
    2. Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält.
  5. Auf Verlangen des Dienstherrn ist der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand von der Beamtin bzw. dem Beamten durch eine der Stadt Friedrichshafen jährlich vorzulegende Bescheinigung der Krankenversicherung, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres, nachzuweisen.

    Sofern der Nachweis bis spätestens 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhält die Beamtin bzw. der Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend.

    Bis zur Vorlage der Bescheinigung wird, längstens bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres, der bisherige Zuschuss weitergewährt.

    Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht zum bis 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 100,00 monatlich.

    Abs. 2 bleibt unberührt. 
  6. Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01. ist die Bescheinigung über den steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwand auf Verlangen des Dienstherrn innerhalb von drei Monaten von der Beamtin bzw. dem Beamten vorzulegen. Bis zur Vorlage der Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 100,00. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhält die Beamtin bzw. der Beamte den ermittelten höheren Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung erst nach dieser Frist vor, verbleibt es bei EUR 100,00 monatlich. Abs. 2 bleibt unberührt.
  7. Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 
  8. In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann die Stadt Friedrichshafen die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht.

§ 3 Überprüfung der Satzung
Die Regelungen dieser Satzung werden in regelmäßigen Abständen anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung) vom 28.01.2019 außer Kraft.

Friedrichshafen, den 19.10.2026

gez. Simon Blümcke
Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Tag der Bereitstellung: 04.11.2026

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