Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter beantragen
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich oder eine Vetretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Zuständigkeit
Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
info@bodenseekreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
- Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Ablauf
Sie können eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter vor Ort auf der Zulassungsbehörde oder online beantragen.
Wenn Sie die Wiederzulassung vor Ort auf der Zulassungsbehörde beantragen möchten:
- Sie oder Ihre Vertretung suchen die Zulassungsbehörde zu den Öffnungszeiten auf.
- Vor Ort legen Sie die notwendigen Unterlagen vor.
- Sie können entscheiden, ob Sie das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs weiterverwenden oder ob Sie ein neues Kennzeichen auswählen möchten.
- Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen.
- Nach erfolgreicher Prüfung erstellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt Ihnen diese zusammen mit den neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) aus.
- Die Zulassungsbehörde erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II und händigt Ihnen diese aus.
- Sie bezahlen auf der Zulassungsbehörde die Gebühren, die für die Wiederzulassung angefallen sind.
- Die Zulassungsbehörde informiert abschließend automatisch Ihre Versicherung über die Wiederzulassung des Fahrzeugs.
Wenn Sie die Wiederzulassung online beantragen wollen:
- Sie beantragen die Wiederzulassung online über die internetbasierte Kfz-Zulassung (i-Kfz). Dazu gehen Sie den Prozess Schritt für Schritt durch und geben die korrekten Daten an.
- Sie weisen Ihre Identität mit einer der folgenden Identifizierungsmethoden nach:
- Natürliche Personen mit einem Personalausweis (nPA), einer elektronischen Identitäts-Karte (eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel, eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
- Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.
- Der Online-Prozess ist mit sofortiger Zahlung über den jeweiligen Zahlungsdienstleister, an den Sie automatisch weitergeleitet werden, abzuschließen.
- Die Zulassungsbehörde prüft Ihre Eingaben und validiert diese.
- Nach erfolgreicher Prüfung teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Sie erhalten einen vorläufigen Zulassungsnachweis.
- Sofortiges losfahren: Sie können den Zulassungsbescheid sowie den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen und ausdrucken. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Sind zusätzlich geprägte Kennzeichenschilder mit dem dem Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und wird der ausgedruckte Zulassungsbescheid mitgeführt, kann sofort losgefahren bzw. am Straßenverkehr teilgenommen werden. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist 10 Tage gültig.
- Die Zulassungsbehörde erstellt die Zulassungsdokumente und sendet Ihnen diese gemeinsam mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) innerhalb von zehn Tagen per Post zu. Nach Erhalt der Unterlagen bringen Sie die Plaketten sofort auf dem Kennzeichenschild mit dem von der Zulassungsbehörde zugeteilten Kennzeichen an.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.
Sonstiges
Es handelt sich nur um eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Hat kein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf denselben Halter.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Kosten
Die Höhe der Kosten für eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter hängt davon ab, ob der Verwaltungsvorgang vor Ort oder online durchgeführt wird.
Die Kosten für eine Wiederzulassung auf einen anderen Halter werden gegebenenfalls ergänzt durch Kosten für besondere Kennzeichen und Zulassungsdokumente.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 29 Internetbasierte Wiederzulassung
- § 33 Großkundenschnittstelle
Anlage zu Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
10.06.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg