Freitag, 16. Oktober 2026
Kategorie: Bekanntmachungen

Antrag Seepumpwerk Rolls-Royce Solutions GmbH

Antrag der Rolls-Royce Solutions GmbH, Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb eines Seepumpwerks am Standort Werk 2

Auslegung der Antragsunterlagen

1.
Die Rolls-Royce Solutions GmbH, Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen hat am 08.08.2026 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Seepumpwerks am Standort Werk 2 in Friedrichshafen-Manzell gemäß den §§ 8, 9, 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.
Im Werk 2 werden Motoren und komplette Antriebssysteme für verschiedene Anwendungsbereiche entwickelt und produziert. Auf dem Werksgelände werden weitere, immissionsschutzrechtlich genehmigte, Anlagen betrieben. Diese werden durch das geplante Vorhaben nicht berührt.
Die Antragstellerin plant für das Werk 2 in Friedrichshafen die Errichtung und den Betrieb eines Seepumpwerks inklusive Rohrleitungen zur Entnahme und Rückführung von Bodenseewasser zu Kühlzwecken innerhalb der bestehenden Prüfstandsanlage und in der Fertigung. Das bestehende Seepumpwerk mit der entsprechenden Infrastruktur sowie Betriebs- und Anlagentechnik werden nach der Inbetriebnahme des neuen Seepumpwerks stillgelegt.

Hierfür ist die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Die derzeit gültige Erlaubnis ist bis zum 31.12.2028 befristet.
Durch ein gestuftes Wärmeminimierungskonzept soll bei der Wiedereinleitung des Kühlwassers der Wärmeeintrag in den Bodensee reduziert werden. 
Die durchschnittliche Entnahmemenge von derzeit 2.300.000 m3 pro Jahr (Ist-Zustand) soll bei zukünftigen Produktionssteigerungen mittelfristig auf 3.550.000 m3 pro Jahr und langfristig auf 5.500.000 m3 pro Jahr erhöht werden können. Der bei der Wiedereinleitung entstehende Wärmeeintrag in den Bodensee würde dabei von derzeit 23 auf mittelfristig 40 und langfristig 51 GWh pro Jahr ansteigen. Durch Auskopplung der überschüssigen Abwärme in das öffentliche Nahwärmenetz soll eine Reduzierung dieses Wärmeeintrags von langfristig bis zu 12 GWh pro Jahr erreicht werden.

2.
Das Regierungspräsidium Tübingen führt als zuständige Behörde ein förmliches wasserrechtliches Verfahren gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 93 Abs. 1 Wassergesetz (WG) i.V.m. §§ 72 bis 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch. 

Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Entscheidung soll als gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, §§ 8, 9, 15 WHG ergehen.

Miteingeschlossene Entscheidungen1:

  • Wasserrechtliche Erlaubnis zur dauerhaften Benutzung des Grundwassers durch die Einbindung des Baukörpers des neuen Seepumpwerks in das Grundwasser
  • Wasserrechtliche Erlaubnis zur temporären Grundwasserabsenkung während der Bauphase nach § 8 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG
  • Baurechtliche Genehmigung für das Technik-Gebäude des Seepumpwerks nach § 49 bzw. § 59 Landesbauordnung (LBO)
  • Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 WHG
  • Befristeter Weiterbetrieb des bestehenden Seepumpwerks bis zur vollständigen Inbetriebnahme der neu geplanten Anlage (neues Seepumpwerks) auf Grundlage der bisherigen wasserrechtlichen Zulassung

3.
Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen sonstigen behördlichen Unterlagen liegen 

von Freitag, den 23.10.2026 bis einschließlich Montag, den 23.11.2026

zur Einsicht aus. Die Auslegung erfolgt durch Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der folgenden Stellen:

Die Unterlagen können in diesem Zeitraum zudem in Papierform während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 8–12 Uhr, Donnerstagnachmittag 14–18 Uhr bei der 

Stadt Friedrichshafen
Technisches Rathaus
Erdgeschoss – Eingangsbereich
Charlottenstr. 12
88045 Friedrichshafen

eingesehen werden.

4.
Einwendungen gegen das Vorhaben können

bis einschließlich Montag, den 07.12.2026 (Einwendungsfrist)

schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Friedrichshafen, Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen
  • oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 51, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen

erhoben werden. 

Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist nicht möglich. Die Einwendungen sollen außer der Unterschrift die volle Anschrift des Einwenders enthalten. 

Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an zu versenden. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) LVwVfG genannten elektronisch signierten Erklärungen. Eine Übermittlung der Einwendung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d) LVwVfG (De-Mail) ist nicht möglich.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit von der Auslegung der Antragsunterlagen benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Tübingen oder bei der Stadt Friedrichshafen maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Dieser Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

5.
Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  • nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
  • Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Die Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6.
Nach § 73 Abs. 6 LVwVfG werden nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin).


Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, können diese am

Donnerstag, 17.12.2026 ab 15 Uhr

beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 40, Raum E 09 öffentlich erörtert werden.

Ob der Erörterungstermin durchgeführt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Entfällt der Erörterungstermin aufgrund dieser Entscheidung, wird dies auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rpt.baden-wuerttemberg.de/service/bekanntmachung/seiten/wasserrechtliche-verfahren/rolls-royce-solutions-gmbh/, bekanntgegeben.

Formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

7.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8.
Unsere Hinweise zum Schutz personenbezogener Daten finden Sie im Internet unter 
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/51-04.pdf

Tübingen, den 16.10.2026                                                                                           

Regierungspräsidium Tübingen
Referat 51

1 Diese für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Zulassungen werden von der wasserrechtlichen Erlaubnis miteingeschlossen bzw. mit der wasserrechtlichen Erlaubnis mitausgesprochen.

Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten am Empfang im Rathaus, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.

Tag der Bereitstellung: 16.10.2026

 

Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme von Freitag, den 23.10.2026 bis einschließlich Montag, den 23.11.2026: bitte hier klicken

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