Kindertageseinrichtungen – Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Friedrichshafen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) in Verbindung mit §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) sowie in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 22.05.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Friedrichshafen

§ 1 Erhebungsgrundsatz, Einrichtung

  1. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes werden für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
  2. Die Einrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 10 GemO geführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Aufnahme

  1. Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungen zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter 3 Jahren (Halbtags-Krippe, Krippe mit verlängerten Öffnungszeiten, Ganztageskrippen), vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Regelkindergärten, Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit, Ganztageskindergärten) und Kindern in altersgemischten Gruppen (RG-Altersmischung, VÖ-Altersmischung, GT-Altersmischung).
  2. Die Aufnahme richtet sich nach der pädagogischen und sozialen Dringlichkeit. Bevorzugt aufgenommen werden Kinder aus Friedrichshafen von erwerbstätigen Eltern.
  3. Für Kinder, die nicht mit 1. Wohnsitz in Friedrichshafen gemeldet sind (auswärtige Kinder), gelten die Vorschriften des § 8a Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und die Zusatzvereinbarungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zum interkommunalen Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder, die zwischen den Städten und Gemeinden des Bodenseekreises getroffen wurden.

    Auswärtige Kinder, die ihren 1. Wohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben, können nur aufgenommen werden, wenn die Wohnsitzgemeinde oder ersatzweise die Erziehungsberechtigten den pauschalen Ausgleichsbetrag nach den Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich des Städte- und Gemeindetags Baden-Württemberg in der jährlich fortgeschriebenen Höhe entrichten.
  4. Die Kinder sind, entsprechend der Betreuungsform, zu den jeweiligen Schließzeiten abzuholen. Wird die von den Eltern gebuchte Betreuungszeit oder die regelmäßige Öffnungszeit in der Kindertageseinrichtung überdurchschnittlich oft überschritten und das Kind nicht rechtzeitig abgeholt, kann eine Gebühr mit entsprechender Betreuungszeit erhoben werden.

§ 3 Benutzungsgebühren

  1. Für die Benutzung städtischer Kindertageseinrichtungen erhebt der/die Träger/in von den Eltern/ Erziehungsberechtigten die Gebühren und die Verpflegungspauschale als öffentlich-rechtliche Forderung.
  2. Die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr ist aus der Anlage „Gebührenverzeichnis für Kindertageseinrichtungen in Friedrichshafen ab 01. Januar 2024“ nebst den ergänzenden Regelungen zum Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung ersichtlich. Sie richtet sich nach der gewählten Betreuungsart und der Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder unter 18 Jahren. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, für die der Gebührenschuldner nachweislich Unterhalt entrichtet (sog. Zählkinder). Der Nachweis über die Zahlung des Unterhalts ist vom Gebührenschuldner für jedes Kindergartenjahr neu zu erbringen.

    Die Benutzungsgebühr wird für ein Kind der Familie erhoben. Besucht ein weiteres Kind, das innerhalb der Familiengemeinschaft lebt, eine Kindertagesstätte in Friedrichshafen, so wird für die Dauer des gleichzeitigen Besuchs nur für ein Kind die Benutzungsgebühr erhoben und zwar die jeweils höchste Gebühr. Die Eltern haben einen Nachweis vorzulegen. Der Pauschalbetrag für die Verpflegung ist für jedes Kind zu entrichten.

    Darüber hinaus werden kindergeldberechtigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorliegt.
  3. Maßgebend für die Einstufung sind die persönlichen Verhältnisse der Sorgeberechtigten am 1. des Monats für den die Gebühren festgesetzt werden.
  4. Für jedes Kind, das eine Ganztageseinrichtung besucht, ist die monatliche Gebühr entsprechend der Betreuungszeit und dem Alter des Kindes nach den Spalten 5 und 6 (3 Jahre bis Schuleintritt) und Spalten 11 und 12 (0 bis 3 Jahre) des Gebührenverzeichnisses zu entrichten. Jede angefangene Stunde Betreuungszeit wird bei der Veranlagung aufgerundet.

    Beträgt die Betreuungszeit mehr als 10 Stunden, so wird die Gebühr auf der Basis des entsprechenden Stundensatzes

    a. Ab dem Kindergarten Jahr 2023/24 (Stichtag 01.01.2024)

    0 bis 3 Jahre: mit 2,00 € / Stunde
    3 Jahre bis zum Schuleintritt: mit 1,00 € / Stunde

    und der zusätzlichen Betreuungszeiten berechnet. Die Sozialstaffelung gilt ebenfalls.
  5. Die Eltern / Erziehungsberechtigten entscheiden bei der Anmeldung des Kindes, welche Betreuungsform genutzt werden soll. Die gewählte Betreuungsform kann in der Regel nur zu Beginn des Kindergartenjahres geändert werden. Während des Kindergartenjahres ist eine Änderung nur aus wichtigem Grund im beiderseitigen Einverständnis von Eltern und Einrichtung und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten möglich.
  6. Die Benutzungsgebühr und die Verpflegungspauschale werden bei bis zu 6 Schließtagen jährlich, für volle 12 Monate erhoben. Ab 7 bis 11 Schließtagen jährlich, wird ein halber Monatsbeitrag für die Betreuung und Verpflegung fällig. Ab 12 Schließtagen ist der Monat August gebührenfrei.
  7. Die Gebühr für die unterschiedlichen Betriebsformen nach Anlage 1 zur Gebührensatzung gilt nur für ausgewiesene Gruppen.
  8. Bei Aufnahme eines Kindes nach dem 15. eines Monats reduziert sich die Gebühr und die Verpflegungspauschale auf jeweils 50 %, bei Aufnahme vom 01. bis 15. eines Monats und Ausscheiden vor dem Monatsende ist die volle Monatsgebühr zur Zahlung fällig. Bei einem Kindergartenwechsel innerhalb eines Monats, wird keine weitere Gebühr erhoben.
  9. Die Gebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Kind die Einrichtung regelmäßig oder unregelmäßig oder nur stundenweise besucht. Das gleiche gilt auch bei entschuldigtem oder unentschuldigtem Fernbleiben.
  10. Werden Kinder tageweise in der Einrichtung betreut, wird ein pauschaler Tagessatz in Höhe von 1/20 des Monatsbeitrags für eine Familie, auf volle Euro aufgerundet erhoben. Die Anmeldung für eine tageweise Betreuung muss verbindlich für ein Kindergartenjahr und für bestimmte Tage erfolgen. Sollte in Einzelfällen in Regelgruppen und Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit eine Betreuung mit weniger Stunden oder eine weitere Betreuung notwendig werden und durchführbar sein, wird bei Inanspruchnahme von weniger Betreuungszeit oder zusätzlicher Betreuungszeit pro Stunde die Benutzungsgebühr entsprechend der gebuchten Stunden und der Betreuungsart des Tagessatzes erhoben.
  11. Bei Veränderungen während des Kindergartenjahrs durch die Geburt eines Kindes gilt als Stichtag der darauffolgende Monat; dies gilt analog für sonstige gebührenrelevante Änderungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben. Bei Krippen- und altersgemischten Gruppen (0-3 Jahre) entfällt der Zuschlag von 50 % ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Bei der Ferienbetreuung von Kindergartenkindern wird für jeden Besuchertag ein pauschaler Tagessatz in Höhe von 1/20 des Monatsbeitrags der jeweiligen Betreuungsform, auf volle Euro gerundet und Essensgeld entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 erhoben.
  12. Für auswärtige Kinder wird der Monatsbeitrag je nach Betreuungsart ohne Sozialstaffelung erhoben. Für auswärtige Kinder kann ein höherer Monatsbeitrag erhoben werden. Dies liegt im Ermessen des Trägers.
  13. Bei Platzsharing ist der Monatsbeitrag, anteilig für die betreuten Tage zu entrichten. Ein Kindergartenplatz, kann durch maximal 2 Kinder belegt sein. Der Platz muss zu 100 % belegt sein. Die Benutzungsgebühr ist aus der Anlage „Gebührenverzeichnis für Kindertageseinrichtungen in Friedrichshafen ab 01. Januar 2024" zu dieser Satzung ersichtlich.

§ 4 Essensgeld

  1. Für jedes Kind, das ein eine Ganztagesgruppe besucht, ist unabhängig vom Betreuungsumfang und der Anzahl der Kinder in der Familie in einer Friedrichshafener Kindertagesstätte eine Verpflegungspauschale pro Monat zu entrichten. Für Kinder in Ganztagesgruppen im Alter von 0 bis3 Jahren beträgt die Pauschale 54,20 € pro Monat und für Kinder über 3 Jahre 81,40 € pro Monat.
  2. Jedes Kind, das eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten besucht und ein 2. Frühstück erhält, ist eine Verpflegungspauschale von 14,00 € pro Monat zu entrichten.

    Für jedes Kind, das eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten besucht und ein warmes Mittagessen erhält, ist eine Verpflegungspauschale von 40,00 € für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und 60,00 € für Kinder im Alter von über 3 Jahren zu entrichten.
  3. Fehlt ein Kind länger als 7 Kalendertage, so wird die Verpflegungspauschale ab dem 8. Tag auf Antrag erstattet (2,70 € und 4,10 € pro Tag bei GT; 2,00 € und 3,00 € bei VÖ). Die Regelungen des § 3 Abs. 8 und des § 6 gelten entsprechend. Die Teilnahme von Kindern am Gemeinschaftsessen, ohne dass sie an der Betreuung teilnehmen, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen kann das das Amt für Schulen, Freizeit und Sport auf Antrag zustimmen. Die zu entrichtende Verpflegungspauschale beträgt 4,10 € bzw. für Kinder unter 3 Jahren 2,70 € pro Tag (die Beträge wurden kaufmännisch gerundet).

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie derjenige, der es zum Besuch der Einrichtung anmeldet.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung und ist jeweils zu Beginn des Monats, spätestens bis zum 3. Werktag zu entrichten.

§ 7 Kündigung

  1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten können das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
  2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.
  3. Die Trägerin, Zeppelin-Stiftung kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus folgenden Gründen kündigen:
    • Das Kind fehlt längere Zeit unentschuldigt.
    • Bei Nichtentrichtung der Benutzungsgebühren und des Essensgeldes 2 Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung.
    • Die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung.
    • Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertageseinrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines von der Trägerin anberaumten Einigungsgespräches.

§ 8 Erlass, Stundung

  1. Stundungen und Erlass von Gebühren sind nur nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) möglich.
  2. In einzelnen besonders begründeten finanziellen Härtefällen kann bei der Zeppelin-Stiftung eine Ermäßigung der Gebühren beantragt werden. Der Antrag wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Zeppelin-Stiftung bearbeitet und nach der Zuständigkeitsordnung entschieden.
  3. Eine Ermäßigung wird nur gewährt, wenn kein öffentlicher oder anderer privater Kostenträger für die Benutzungsgebühr einzutreten hat. Die Ermäßigung ist längstens für ein Jahr befristet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Friedrichshafen, den 22.05.2023

Bürgermeisteramt
Gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 Gebührenverzeichnis für Kindertageseinrichtungen in Friedrichshafen ab 01. Januar 2024

Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

Gebühren für:Halbtagesbetreuung HT, (unter 6 Stunden)
Spalte 1
Regelbetreuung RG, (ab 6 Stunden)
Spalte 2
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 6 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 3
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 7 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 4
Ganztagesbetreuung GT, (max. 9 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 5
Ganztagesbetreuung GT, (9–10 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 6
1 Kind65 Euro/Monat96 Euro/Monat105 Euro/Monat123 Euro/Monat157 Euro/Monat174 Euro/Monat
2 Kindern49 Euro/Monat73 Euro/Monat80 Euro/Monat93 Euro/Monat120 Euro/Monat134 Euro/Monat
3 Kindern33 Euro/Monat49 Euro/Monat53 Euro/Monat62 Euro/Monat80 Euro/Monat89 Euro/Monat
4 Kindern10 Euro/Monat15 Euro/Monat16 Euro/Monat19 Euro/Monat24 Euro/Monat26 Euro/Monat

Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren

Gebühren für:Halbtagesbetreuung HT, (unter 6 Stunden)
Spalte 7
Regelbetreuung RG, (ab 6 Stunden)
Spalte 8
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 6 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 9
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 7 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 10
Ganztagesbetreuung GT, (max. 9 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 11
Ganztagesbetreuung GT, (9–10 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 12
1 Kind97 Euro/Monat143 Euro/Monat158 Euro/Monat183 Euro/Monat288 Euro/Monat320 Euro/Monat
2 Kindern74 Euro/Monat110 Euro/Monat120 Euro/Monat140 Euro/Monat220 Euro/Monat244 Euro/Monat
3 Kindern49 Euro/Monat74 Euro/Monat79 Euro/Monat93 Euro/Monat146 Euro/Monat162 Euro/Monat
4 Kindern16 Euro/Monat22 Euro/Monat24 Euro/Monat27 Euro/Monat44 Euro/Monat48 Euro/Monat

Tageweise Betreuung im Kleinkindbereich

Monatsbeitrag je Betreuungsart geteilt durch 20 Tage = EUR/Tag (Beiträge auf volle Euro gerundet)

Gebühren für:Halbtagesbetreuung HT, (unter 6 Stunden)
Spalte 13
Regelbetreuung RG, (ab 6 Stunden)
Spalte 14
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 6 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 15
Verlängerte Öffnungszeiten VÖ, (max. 7 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 16
Ganztagesbetreuung GT, (max. 9 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 18
Ganztagesbetreuung GT, (9–10 Std. ohne Unterbrechung)
Spalte 19
1 Kind5 Euro/Monat8 Euro/Monat8 Euro/Monat10 Euro/Monat15 Euro/Monat16 Euro/Monat
2 Kindern4 Euro/Monat6 Euro/Monat6 Euro/Monat7 Euro/Monat11 Euro/Monat13 Euro/Monat
3 Kindern3 Euro/Monat4 Euro/Monat4 Euro/Monat5 Euro/Monat8 Euro/Monat9 Euro/Monat
4 Kindern1 Euro/Monat2 Euro/Monat2 Euro/Monat2 Euro/Monat3 Euro/Monat3 Euro/Monat

Ergänzende Regelungen zum Gebührenverzeichnis

Beträgt die Betreuungszeit mehr als 10 Stunden, so wird die Gebühr auf der Basis des entsprechenden Stundensatzes und der Betreuungszeit berechnet. Die Sozialstaffel gilt ebenfalls.

Werden Kinder tageweise in einer Einrichtung betreut, wird ein pauschaler Tagessatz in Höhe von 1/20 des Monatsbeitrags auf volle Euro aufgerundet erhoben.

Bei der Ferienbetreuung von Kindergartenkindern werden für jeden Besuchertag 1/20 des Tagessatzes der Gebühr in der jeweiligen Betreuungsform und die Verpflegungspauschale entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 erhoben.

Der Pauschalbetrag für die Verpflegung beträgt für Kinder in einer Ganztagesbetreuung im Alter von 0 - 3 Jahren 54,20 € und für Kinder über 3 Jahren 81,40 € je Monat und ist zusätzlich zur Gebühr zu entrichten. Für Kinder in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten beträgt die Pauschale für Kinder im Alter von 0–3 Jahren 40,00 € pro Monat und für Kinder über 3 Jahre 60,00 € pro Monat.

Für jedes Kind, das eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten besucht und ein 2. Frühstück erhält (keine warme Mahlzeit), ist ein Betrag von 14,00 € pro Monat zu entrichten.

Bei Geschwistern, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte in Friedrichshafen besuchen, wird für die Dauer des gleichzeitigen Besuchs für ein Kind die höchstmögliche Gebühr erhoben. Der Pauschalbetrag für die Verpflegung ist für jedes Kind zu entrichten.