Befreiung von Parkgebühren für vollelektrische Kraftfahrzeuge („Elektroautos“)

Berechtigt für eine Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken auf öffentlichen Stellplätzen in allen Parkgebührenzonen im Stadtgebiet Friedrichshafen sind nach § 6 Abs. 2 der Parkgebührensatzung Besitzer eines vollelektrischen Fahrzeugs (keine Hybridfahrzeuge). Das Parken darf jedoch die in den einzelnen Parkzonen festgelegte Höchstparkdauer nicht überschreiten.

Zuständigkeit

Nachhaltige Mobilität
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Gilt für Besitzer eines vollelektrischen Fahrzeugs (keine Hybridfahrzeuge)

Ablauf

Die Ausnahmegenehmigung kann beim Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung, Abt. Mobilität und Verkehr mit einer Kopie des Fahrzeugscheins beantragt werden.

Sonstiges

  1. Für vollelektrische Kraftfahrzeuge können auf Antrag Parkausweise im Sinne des Absatzes 2 ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Parkausweise ist auf jeweils ein Jahr beschränkt. Ferner ist die Gültigkeit der Parkausweise dem jederzeitigen Widerruf unterworfen.
  2. Für vollelektrische Kraftfahrzeuge mit gültigem Parkausweis oder gültiger Vignette besteht im gesamten Stadtgebiet Friedrichshafen in allen Parkgebührenzonen auf öffentlichen Stellplätzen Gebührenfreiheit.
  3. Das Parken darf jedoch die in den einzelnen Parkzonen festgelegte Höchstparkdauer nicht überschreiten.
  4. Als gültig im Stadtgebiet Friedrichshafen werden in diesem Zusammenhang auch von Behörden anderer Städte/Landkreise ausgestellte Vignetten oder Parkausweise anerkannt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Kopie des Fahrzeugscheins

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 01.05.2020