Anzeige - Halt-und Parkverstöße oder sonstige Ordnungswidrigkeiten

Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder auch der Polizei melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.

Onlineantrag & Formulare

Zuständigkeit

Herr Krämer
Rechtsamt
Abteilungsleitung, Sachgebietsleitung
Gebäude: Fallenbrunnen 16
Raum E.090
Tel. +49 7541 203 2301

Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden

Ablauf

Die Anzeige kann schriftlich oder per Email erfolgen. Ihre Personalien sind erforderlich, damit Sie als Zeuge benannt werden können. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind den Betroffenen auch die Zeugen mitzuteilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (bei ernst zu nehmender Bedrohung mit körperlichen Angriffen oder Sachbeschädigung) darf diese Angabe unterlassen werden. Ein Tatnachweis ist hier durch andere Beweismittel als den Tatzeugen nicht möglich. Wir machen hier auch darauf aufmerksam, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren auch Gerichtsverfahren möglich sind, sollte der Betroffene den Tatvorwurf bestreiten und gegen einen evtl. erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Grundsätzlich sollte jeder bestrebt sein, im Sinne eines friedlichen nachbarschaftlichen Miteinanders das Gespräch zu suchen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Streitigkeiten unter Nachbarn sind nicht im öffentlichen Interesse. Eine Schlichtung solcher Streitigkeiten ist nicht Aufgabe der Bußgeldstelle.

Sonstiges

Achtung: Der Weg über E-Mail ist auf keinen Fall für Notfälle geeignet - wählen Sie in diesem Fall die Notrufnummer 110

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 29.02.2024

Zugehörige Lebenslagen