Hebesatzsatzung – Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer ab 1. Januar 2025
Neufassung der Satzung der Stadt Friedrichshafen über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§1 Steuererhebung
(1) Die Stadt Friedrichshafen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Friedrichshafen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Friedrichshafen.
§2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
(1) für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v. H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 245 v. H.,
(2) für die Gewerbesteuer auf 350 v. H.
der Steuermessbeträge.
§3 Geltungsdauer
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).
§4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. [Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 28.06.1974 in der Fassung vom 17.03.2003 außer Kraft.]
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Ausgefertigt: Friedrichshafen, 18.11.2024
gez.
i.V. Fabian Müller
Erster Bürgermeister