Vereinbarung Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Friedrichshafen und der Gemeinde Immenstaad über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)


Die Stadt Friedrichshafen und die Gemeinde Immenstaad schließen zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft aufgrund der §§ 72a bis c der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GO) vom 25·Juli 1955 (Ges.Bl. S. 12) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 19·Juli 1973 (Ges.Bl. S. 227) in Verbindung mit § 21 des Zweckverbandsgesetzes sowie gemäß der Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 29. Mai 1974 und des Gemeinderats der Gemeinde Immenstaad vom 30. Mai 1974, zuletzt geändert am 23.12.2014, folgende

Vereinbarung :

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

  1. Die Stadt Friedrichshafen (erfüllende Gemeinde) erfüllt für die Gemeinde Immenstaad die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft).
  2. Die Stadt Friedrichshafen berät die Gemeinde Immenstaad bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Interessen berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, besteht gegenseitige Informationspflicht; dabei bedient sich die Gemeinde Immenstaad der Beratung durch die Stadt Friedrichshafen.
  3. Die Stadt Friedrichshafen erledigt für die Gemeinde Immenstaad in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):
    1. die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,
    2. die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch und Tiefbaus,
    3. die bauliche Unterhaltung und die Instandsetzung der Hoch- und Tiefbauten entsprechend den Anforderungen der Gemeinde Immenstaad im Einzelfall,
    4. die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung,
    5. die Aufgaben nach § 43 des Straßengesetzes, ausgenommen die Aufgaben der Straßenbeleuchtung.
  4. Die Stadt Friedrichshafen erfüllt anstelle der Gemeinde Immenstaad in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):
    1. die vorbereitende Bauleitplanung,
    2. die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen,
    3. die Ermittlung von Grundstückswerten durch den selbständigen Gutachterausschuss.
  5. Die Stadt Friedrichshafen nimmt ferner die der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft sonst noch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
  6. Die Stadt Friedrichshafen wird einen Antrag nach § 14a Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes auf die Zuständigkeit der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft als untere Verwaltungsbehörde stellen. Die Gemeinde Immenstaad stimmt diesem Antrag zu.

§ 2 Gemeinsamer Ausschuss

  1. Es wird ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Stadt Friedrichshafen und der Gemeinde Immenstaad gebildet. Der gemeinsame Ausschuss entscheidet anstelle des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen über die von dieser nach § 1 Abs. 4 wahrzunehmenden Erfüllungsaufgaben, soweit nicht der Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der gemeinsame Ausschuss bestimmte Angelegenheiten überträgt.
  2. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen, dem Bürgermeister der Gemeinde Immenstaad und 10 weiteren Vertretern, von denen 6 auf die Stadt Friedrichshafen und 4 auf die Gemeinde Immenstaad entfallen. Öffentlich- rechtliche Vereinbarung Die Stadt Friedrichshafen hat 7 Stimmen, die Gemeinde Immenstaad hat 5 Stimmen im gemeinsamen Ausschuss. Die Stimmen jeder beteiligten Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.
  3. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen, dem Bürgermeister der Gemeinde Immenstaad und 8 weiteren Vertretern, von denen je 4 auf die Stadt Friedrichshafen und die Gemeinde Immenstaad entfallen. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte von dem neugebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder dem gemeinsamen Ausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt.
  4. Für jeden weiteren Vertreter nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.

§ 3 Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses

  1. Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der gemeinsame Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
  3. Der gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
  4. Die Niederschrift über die Verhandlungen des gemeinsamen Ausschusses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses innerhalb von 2 Monaten zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 Finanzierung

  1. Die Gemeinde Immenstaad erstattet der Stadt Friedrichshafen den bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 entstandenen Aufwand, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird.
  2. Bei der Berechnung der Aufwandserstattung nach Arbeitsstunden werden von der Stadt Friedrichshafen die Sätze zugrunde gelegt, die bei Verrechnungen innerhalb der Stadtverwaltung angewandt werden, zuzüglich 5% Verwaltungskostenzuschlag.
  3. Der bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde durch die Stadt Friedrichshafen für den Bereich der Gemeinde Immenstaad entstandene ungedeckte Aufwand muss von der Gemeinde Immenstaad der Stadt Friedrichshafen nicht erstattet werden.
  4. Die Kostenerstattung erfolgt jeweils nach Ablauf des Vierteljahres aufgrund einer in üblicher Weise aufgeschlüsselten Rechnung. Sofern die genaue Höhe der Kostenerstattung zu diesem Termin nicht ermittelt werden kann, hat die Gemeinde Immenstaad angemessene Vorauszahlungen zu leisten.
  5. Die Gemeinde Immenstaad kann bei der Stadtverwaltung Friedrichshafen in die Aufzeichnungen über die zeitliche Inanspruchnahme von Arbeitern, Angestellten und Beamten für die Gemeinde Immenstaad Einsicht nehmen.

§ 5 Sonstiges

  1. Die Stadt Friedrichshafen ist bereit, die Gemeinde Immenstaad mit Trinkwasser zu versorgen, soweit dies technisch möglich und die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Näheres wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.

    Die Stadt Friedrichshafen ist, solange diese Vereinbarung in Kraft ist und die Schulaufsichtsbehörden zustimmen, bereit zu einem Austausch von Klassen zwischen den Hauptschulen Friedrichshafen-Fischbach und Immenstaad in der Weise, daß die Klassen 5 und 6 in Immenstaad und die Klassen 7 bis 9 in Friedrichshafen-Fischbach unterrichtet werden. Mit der Einführung einer Orientierungsstufe an der Hauptschule Immenstaad, auch für die Schüler aus Friedrichshafen-Fischbach, ist die Stadt Friedrichshafen einverstanden.

    Die Regelung in diesem Absatz gilt solange, wie sie zur Erhaltung der Hauptschule Immenstaad erforderlich ist. Näheres wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
  2. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Gemeinde Immenstaad in die Stadt Friedrichshafen eingegliedert wird, sichert die Stadt Friedrichshafen der Gemeinde Immenstaad zu:
    1. Der neue Stadtteil Friedrichshafen-Immenstaad wird nach der Eingliederung in der Zeit bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Abschluss dieser Vereinbarung bezüglich der Investitionen gleichgestellt mit den anderen durch Eingliederungen im Zuge der kommunalen Verwaltungsreform entstandenen Stadtteilen. Dabei wird wie bei den anderen eingegliederten Gemeinden von den durchschnittlichen Investitionsraten des ordentlichen Haushalts der Gemeinde Immenstaad in den drei der Eingliederung vorangegangenen Jahren ausgegangen. Es wird aber berücksichtigt, dass für künftige Eingliederungen keine oder geringere Sonderzuweisungen nach § 34a FAG anfallen werden.
    2. Bei der Entwicklung des Stadtteils Immenstaad wird, solange dies die gemeinderechtliche Vertretung dieses Stadtteils wünscht, darauf Rücksicht genommen, daß hauptsächlich der Fremdenverkehr diesem Ort sein Gepräge gibt.

§ 6 Kündigung

  1. Diese Vereinbarung kann von der Stadt Friedrichshafen oder der Gemeinde Immenstaad auf den Ablauf eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt werden.
  2. Ergeben sich aus einer Kündigung erhebliche Belastungsverschiebungen unter den beteiligten Gemeinden, so ist eine die Vorteile und Nachteile in gerechter Weise ausgleichende Abfindung zu zahlen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft, frühestens jedoch am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung dieser Vereinbarung und ihrer Genehmigung.

Friedrichshafen, den 31. Mai 1974

Für die Stadt Friedrichshafen
Dr. Grünbeck
Oberbürgermeister

Für die Gemeinde Immenstaad
Finkbeiner
Bürgermeister