Sondernutzungssatzung mit Satzungsänderung und Gebührenverzeichnis

Satzung über die Erlaubnisse und die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedrichshafen zuletzt geändert am 25.07.2022

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 25.07.2022 auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, §§ 16, 17 und 19 Straßengesetz Baden-Württemberg und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, jeweils in der derzeit geltenden Fassung eine Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. Die Änderung betrifft die Anlage 1 der Sondernutzungssatzung (Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung - Datei nicht barrierefrei) in der nachfolgender Gebührentarif neu eingefügt wurde:

  • Gebührentarif Nr. 24 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ mit den Unterkategorien
  • „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter)“ je Fahrzeug und Jahr 30 Euro
  • „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Pedelecs und Leih-Lastenräder und ähnliches“ je Fahrzeug und Jahr 10 Euro

Sondernutzungssatzung

vom 09.12.2002 geändert durch Satzung vom 08.12.2008, durch Satzung vom 26.04.2010, durch Satzung vom 08.12.2014 und zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2017

Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg, §§ 16, 17 und 19 Straßengesetz Baden- Württemberg und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, jeweils in der gültigen Fassung, folgende Satzung am 11.12.2017 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle Straßen der Stadt Friedrichshafen (Gemeindestraßen), öffentlichen Wege, Plätze, einschließlich der Fußgängerzone, sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landesund Kreisstraßen, deren Gehwege und Plätze.
  2. Zu den öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung gehören auch die Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
  3. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

§ 2 Erlaubnispflicht

  1. Die Benutzung der Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Stadt.
  2. Erlaubnisse werden im Rahmen der vom Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen erlassenen Richtlinien (Anlage 1) über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt.

    Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung, zum Schutz der Straße, aus stadtbildgestalterischen, städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Datenschutzes notwendig ist.

    Zusätzliche Auflagen und Bedingungen können erforderlichenfalls auch nachträglich aufgenommen werden.
  3. Mit der Sondernutzung darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis dazu vorliegt.
  4. Sollten aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen zusätzliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Sondernutzung erforderlich sein, so sind diese vom Antragsteller separat zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis erhält erst nach Vorliegen aller für die Sondernutzung erforderlichen Genehmigungen Wirksamkeit.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist oder die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung notwendig ist.
  2. Darüber hinaus bedürfen keiner Erlaubnis,
    1. baurechtlich genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige untergeordnete Bauteile, wie Gebäudesockel, Fensterbänke, Keller- und Lichtschächte, private und firmeneigene Hausbriefkästen, Erker, Balkone, Sonnenschutzdächer, Vordächer und Werbeanlagen sowie Eingangsstufen, sofern sie nicht mehr als 0,30 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen,
    2. Warenautomaten an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen,
    3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten und die Veranstaltungen von nicht gewerblichen Vereinen aus besonderen Anlässen für Feiern, Feste, Umzüge und ähnlichem zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen; baurechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt
    4. festgesetzte Wochen- und Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen der Stadt im Sinne des Gewerberechts (der Weihnachtsmarkt, das Seehasenfest, das Kulturufer, der Kunsthandwerkermarkt und nicht gewerbliche Flohmärkte),
    5. behördlich angemeldete und genehmigte Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
    6. die von der Stadt eingerichteten Schaukästen für Warenauslagen, Vitrinen und ähnlichem.
  3. Auch erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt bzw. untersagt werden, wenn es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, wenn die Straße, in welcher die Sondernutzung stattfindet, aufgrund von erforderlichen Baumaßnahmen gesperrt werden muss oder es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern.

§ 4 Ausschluss von Sondernutzungen, Einschränkung und Widerruf

  1. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie deren Einschränkung oder Widerruf orientiert sich an den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Sie kann nur erteilt werden, wenn sie den Vorgaben der Richtlinien entspricht.
  2. Sondernutzungen dürfen grundsätzlich nicht ausgeübt werden, wenn
    1. eine Nutzung der Fläche aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, wie beispielsweise bei einer dringend erforderlichen Reparatur oder eiligen Instandsetzung an Leitungen, Gebäuden oder im Straßenraum,
    2. sie zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen.
    3. die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann (vgl. die Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Friedrichshafen) oder sie dem Antragsteller bis zur geplanten Ausführung noch nicht vorliegt.

§ 5 Erlaubnisverfahren

  1. Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind schriftlich rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor der geplanten Inanspruchnahme an die Stadt zu richten. Eine fristgerechte Bearbeitung verspäteter Anträge kann nicht gewährleistet werden.
  2. Die Anträge müssen Angaben über
    - Standort,
    - Art und Zweck,
    - Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung,
    - Größe der benötigten Fläche (m²),
    - sowie den Vor- und Zunamen, die Meldeanschrift sowie eine durchgängig erreichbare
      Telefonnummer der verantwortlichen Person

    enthalten.

    Darüber hinaus kann die Stadt Pläne, Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder Erläuterungen in sonst geeigneter Weise vom Antragsteller verlangen.

§ 6 Sondernutzungsgebühren

  1. Für die Sondernutzung an den in § 1 genannten öffentlichen Verkehrsflächen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem dazu ergangenen Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben. Gebühren werden auch dann erhoben, wenn nach § 16 Abs. 6 StrG eine Erlaubnis für die Sondernutzung nicht erforderlich ist oder eine solche ohne die erforderliche Erlaubnis in Anspruch genommen wurde.
  2. Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden, in Jahresbeträgen, im Übrigen in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt.
  3. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient oder die Gebühr eine unbillige Härte darstellt. Die Erlaubnispflicht wird dadurch nicht berührt.
  4. Bei der Berechnung anfallende Gebührenbeträge werden jeweils auf volle Euro abgerundet. Ergibt die berechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
  5. Ist die Sondernutzungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, so bemisst sich ihre Höhe nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners (§ 19 Abs. 2 S. 3 StrG).
  6. Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die nach dem Kommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 7 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist
    1. der Antragsteller;
    2. der Sondernutzungsberechtigte;
    3. wer ohne dazu berechtigt zu sein, eine Sondernutzung ausübt;
    4. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetz haftet.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Gebührenfreiheit

Gebührenfreiheit besteht für folgende Fälle:

  1. Werbeanlagen, Plakatständer und Plakate, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Abstimmungen und vergleichbaren Anlässen während der Dauer des Wahlkampfes (6 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin) aufgestellt werden. Gleiches gilt für Kandidaten im Rahmen einer Wahl zum Oberbürgermeister.
  2. Informationsstände politischer Parteien und Wählervereinigungen, karitativer, gemeinnütziger, kirchlicher Vereine und Organisationen, solange sie von den eigenen Mitgliedern der jeweiligen Gruppierung durchgeführt werden.
  3. Weihnachtsdekorationen im Straßenbereich (Lichterketten usw.)
  4. Das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus
    Anlass von Festen und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Kultur- und
    Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge und vergleichbaren Anlässen.
  5. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Treppenstufen, Gesimse,
    Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum
    hineinragen.
  6. Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen veranstaltet werden  und keine gewerbliche Tätigkeit darstellen.
  7. Das Aufstellen von Fahrradständern

§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen nach § 3 Abs.
    1 mit Vornahme der Amtshandlung, die zur Ausübung der Sondernutzung berechtigt.
  2. Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. Bei jährlich wiederkehrenden Gebühren wird der erste Betrag nach Satz 1, die folgenden Jahresbeträge mit Beginn des Jahres, jeweils am 01. Januar, ohne nochmalige Bekanntgabe fällig.
  3. Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
  4. Wird die Sondernutzung ohne Berechtigung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung.#

§ 10 Gebührenerstattung

  1. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zu Grunde liegenden Zeitraumes, so kann ein entsprechender Teilbetrag der Gebühren erstattet werden, wenn dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung schriftlich beantragt und begründet wird.
  2. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Sondernutzung vorzeitig endet. Es werden jedoch bei monatlichen Zahlungen angefangene Monate, bei wöchentlichen Zahlungen angefangene Wochen nicht berücksichtigt. Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine genehmigte Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen wird.

§ 11 Verkehrssicherungspflicht und Haftung

  1. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Anlagen, welche die Sondernutzung betreffen, auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  2. Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Er haftet für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch diese Anlagen entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt freizuhalten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 8. Dezember 2014 außer Kraft.

Hinweis: Falls diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

b) der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausgefertigt: Friedrichshafen, den 11.12.2017

Andreas Brand
Oberbürgermeister