Richtlinien für Vergünstigungen und einen einmal jährlichen Zuschuss für besondere Bedürfnisse aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

mit Anlage 1

Die Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung gewährt den hier wohnhaften kinderreichen Familien und Personen mit niedrigem Einkommen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen von festgesetzten Einkommensgrenzen als stets widerrufliche Freiwilligkeitsleistung auf Antrag folgende:

§ 1 Leistungen

a. Einmal jährlicher Zuschuss für besondere Bedürfnisse erhalten in folgender Höhe

Personen mit niedrigem Einkommen
Alleinstehende Personen: 220,00 Euro
In den übrigen Fällen: 290,00 Euro

Kinderreiche Familien mit niedrigem Einkommen
Familien mit 3 Kindern: 290,00 Euro
Familien mit 4 Kindern: 360,00 Euro
Familien mit 5 Kindern: 430,00 Euro
Zuschlag für jedes weitere Kind: 75,00 Euro

Einen Zuschuss für die besonderen Bedürfnisse kann nur die antragstellende Person für sich und gegebenenfalls für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erhalten.

b. Freieintritte in Form von frei einsetzbaren Punkten zum Besuch der Häfler Bäder
Je Person: 52 Punkte
Die Punkte sind personengebunden und nicht übertragbar.

c. Ermäßigte Eintrittskarten für die von der Zeppelin-Stiftung und von der Stadt durchgeführten kulturellen Veranstaltungen
Die antragstellende Person sowie die weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt erhalten 50 % Ermäßigung.

d. Gutscheine für Seehasenfestmünzen
Kinder, die am 1. Januar des Antragsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, und Kinder mit einem Grad der Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts mit mindestens 50 %, die am 1. Januar des Antragsjahres noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten jeweils einen Gutschein für 2 Seehasenfestmünzen im Wert von je 2,50 Euro für das Seehasenfest. Die Seehasenfestmünzen berechtigen zum Bezug sämtlicher auf dem Seehasenfest angebotener Waren und Dienstleistungen. Alkoholische Getränke sind vom Bezug ausgeschlossen.

e. Freieintritt für das Schulmuseum
Die antragstellende Person sowie die weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt erhalten je einen Freieintritt in das Schulmuseum.

f. Freieintritt für das Zeppelin-Museum
Die antragstellende Person sowie die weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt erhalten je einen Freieintritt in das Zeppelin-Museum.

g. Jahreskarte Medienhaus am See
Die antragstellende Person sowie die weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt erhalten eine Ermäßigung der Benutzungspauschale analog zur jeweils aktuellen Gebührenordnung für Sozialhilfeempfänger.

h. Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Schulmittagessen
Für Schulkinder werden die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung übernommen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Die Kinder müssen im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person leben und eine Schule in Friedrichshafen besuchen.

i. Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindertagesstätten (Kita-Mittagessen)
Für Kinder werden die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung übernommen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Die Kinder müssen im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person leben und eine Kindertagesstätte in Friedrichshafen besuchen.

j. Personalisierte Häfler Karte
Die antragstellende Person sowie die weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt erhalten je eine personalisierte Karte als Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach diesen Richtlinien. Der Nachweis mit dieser Karte kann nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument geführt werden. Die Karte wird jährlich auf Antrag nach diesen Richtlinien ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 31.05. des Folgejahres.

§ 2 Leistungsberechtigte

Leistungen nach diesen Richtlinien können erhalten:

a. Personen mit niedrigem Einkommen (Einkommensgrenzen siehe Anlage 1)
Als Personen mit niedrigem Einkommen gelten Alleinstehende, Ehepaare sowie Familien mit einem oder zwei Kindern.

b. Kinderreiche Familien mit niedrigem Einkommen (Einkommensgrenzen siehe Anlage 1)
Als kinderreich gelten Familien mit drei und mehr Kindern. Familien mit einem Kind mit einem Grad der Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts mit mindestens 50 % sind kinderreichen Familien gleichgestellt.

c. Gemeinschaften nach § 7 Abs. (3), 3. SGB II und § 9 SGB II mit niedrigem Einkommen (Einkommensgrenzen siehe Anlage 1)

Zu a., b. und c.

  1. Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person, die am 1. Januar des Antragsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
  2. Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person, die am 1. Januar des Antragsjahres noch nicht 25 Jahre alt sind und in Schul- oder Berufsausbildung stehen.
  3. Kinder mit einem Grad der Schwerbehinderung mit mindestens 50 % im Sinne des Schwerbehindertenrechts im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person, die am 1. Januar des Antragsjahres noch nicht 25 Jahre alt sind.
  4. Das eigene Bruttoeinkommen eines Kindes darf die in der Anlage 1 festgesetzten Einkommensgrenzen für kinderreiche Familien oder Personen mit niedrigem Einkommen nicht übersteigen.
  5. Es kann nur ein Antrag pro Haushalt für diese Leistungen gestellt werden.

Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, die keinen eigenen Haushalt führen, können einen Antrag für die Vergünstigungen stellen, jedoch keinen Zuschuss für besondere Bedürfnisse erhalten.

§ 3 Freiwilligkeit der Leistungen

a. Bei den Leistungen nach diesen Richtlinien handelt es sich um stets widerrufliche Freiwilligkeitsleistungen der Zeppelin-Stiftung.

b. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen nach diesen Richtlinien.

§ 4 Örtlichkeit

Leistungsempfänger können sein:

a. Einwohner mit Hauptwohnsitz in Friedrichshafen mit deutscher Staatsangehörigkeit

b. Einwohner mit Hauptwohnsitz in Friedrichshafen mit einem Daueraufenthalt in der EU

c. Einwohner mit Hauptwohnsitz in Friedrichshafen mit einer Niederlassungserlaubnis

d. Einwohner mit Hauptwohnsitz in Friedrichshafen mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 12 Monaten.

§ 5 Vorrang von gesetzlichen Leistungen

Sofern Leistungen, die in diesen Richtlinien aufgeführt sind, gesetzlich erbracht werden (z. B. vom Sozialhilfeträger) sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Stichtage

Stichtag für die Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen dieser Richtlinien ist der 1. Januar des Antragsjahres.

§ 7 Antragstellung

a. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht.

b. Anträge nach diesen Richtlinien können vom 1. Februar bis zum 30. April des Antragsjahres beim Rathaus Adenauerplatz, Amt für Soziales, Familie und Jugend, beim Bürgerbüro Fischbach sowie bei den Ortsverwaltungen Ailingen, Kluftern, Ettenkirch und Raderach gestellt werden.

c. Änderungen in der Antragsannahme und der Antragsform entscheidet die Verwaltung in eigenem Ermessen.

§ 8 Einkommensvoraussetzungen

a. Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

b. Das nicht zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen gemäß SGB II und SGB XII.

c. Folgende Einkommensarten werden berücksichtigt:

  1. Das Bruttoeinkommen des Vorjahres darf die in der Anlage 1 jährlich neu zu berechnenden festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigen oder
  2. Bezug von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) am 31.12. des Vorjahres oder zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
  3. Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) am 31.12. des Vorjahres oder zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
  4. Bezug von Kinderzuschlag am 31.12. des Vorjahres oder zum Zeitpunkt der Antrag-stellung.

§ 9 Nachweis des Einkommens

Als Nachweise sind vorzulegen:

  • Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres
  • Bescheid über die Einkommensteuer
  • Letzte(r) Rentenbescheid(e)
  • Bescheid über den Bezug von Wohngeld
  • Bescheid über Arbeitslosengeld I
  • Bescheid über die Höhe der Leistungen nach SGB II
  • Bescheid über die Höhe der Leistungen nach SGB XII
  • Bescheid über die Höhe des Kinderzuschlages
  • Bescheid über Lohnersatzleistungen
  • Nachweise über sonstige Einkommen
  • Nachweis über Schwerbehinderung (über 50 %)

§ 10 Berechnung der Einkommensgrenzen

a. Die Einkommensgrenzen errechnen sich aus den Regelleistungen nach SGB II. Grundlage für die Neuberechnung sind die im Vorjahr des Antragsjahres geltenden Regelsätze.

b. Ein Kind mit einem Grad der Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts mit mindestens 50 % wird bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen wie 3 Kinder gerechnet.

c. Für Rentenzahlungen, Unterhaltszahlungen, Wohngeld und Arbeitslosengeld gilt folgendes: Das Einkommen aus den genannten Leistungen entspricht 70 % des Bruttoeinkommens und wird bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf 100 % hochgerechnet. Die Verwaltung kann weitere Einkommensarten auf diese Weise behandeln, soweit dies geboten erscheint.

d. Sofern das tatsächliche Bruttojahreseinkommen die Einkommensgrenzen übersteigt, wird der die Einkommensgrenzen übersteigende Teilbetrag des Einkommens vom einmaligen Zuschuss für besondere Bedürfnisse abgezogen. Der verbleibende Restbetrag wird als Zuschuss (aufgerundet auf volle Euro) sowie die Leistungen gemäß § 1 gewährt. Restbeträge von weniger als 5,00 Euro werden nicht ausbezahlt. In diesen Fällen werden auch keine Leistungen gemäß § 1 gewährt.

e. Die Anpassung der Einkommensgrenzen nach Anlage 1 wird neu vorgenommen, wenn sich gesetzliche Änderungen bei den Regelsätzen für die Leistungen nach SGB ergeben und durch eine Verfügung des Dezernenten für das Jahr der Antragstellung festgesetzt.

§ 11 Ausnahmeregelung

Die Verwaltung wird ermächtigt, in besonderen Einzelfällen Ermessensentscheidungen zu treffen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft.

Anlage 1

zu den Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen und einen einmal jährlichen Zuschuss für besondere Bedürfnisse aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung

Anpassung der Einkommensgrenzen für die Berechnung des Zuschusses für das Jahr 2024

  1. Einkommensgrenze für kinderreiche Familien (2 Personen) mit

    3 Kindern: 61.886 Euro
    4 Kindern: 70.886 Euro
    5 Kindern: 79.886 Euro 
    6 Kindern: 88.886 Euro
    7 Kindern: 97.886 Euro

    Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 9.000 Euro (Brutto pro Jahr - gerundet).
    Die Einkommensgrenze für das Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder liegt bei 9.000 Euro (Brutto pro Jahr - gerundet).
  2. Einkommensgrenze für kinderreiche Familien (1 Person) mit

    3 Kindern: 52.886 Euro 
    4 Kindern: 61.886 Euro 
    5 Kindern: 70.886 Euro
    6 Kindern: 79.886 Euro 
    7 Kindern: 88.886 Euro

    Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 9.000 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).
    Die Einkommensgrenze für das Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder liegt bei 9.000 Euro (Brutto pro Jahr – gerundet).
  3. Einkommensgrenzen für Personen mit niedrigem Einkommen

    1 Person: 21.514 €
    2 Personen (oder 1 Person und 1 Kind): 28.457 € 
    2 Personen und 1 Kind (oder 1 Person und 2 Kinder): 35.400 €
    2 Personen und 2 Kinder: 42.343 €             

    Die Einkommensgrenze für das Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder liegt bei 6.943 Euro (Brutto pro Jahr - gerundet).