Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Geändert durch Satzung vom 01.05.2011
Geändert durch Satzung vom 04.11.2013
Geändert durch Satzung vom 23.10.2017

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 23.02.2017 (GBl. S. 99, 100) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, S. 333), zuletzt geändert am 17.12.2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 23.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung für Einsätze

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichshafen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt.
  2. Der einheitliche Durchschnittssatz beträgt ab 01.01.2018 14,00 Euro pro Stunde und ab 01.01.2019 15,00 Euro pro Stunde.
  3. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
  4. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 2 FwG). Als Mindestbetrag werden auf Antrag die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 je Einsatztag gewährt. Für selbständige und freiberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen werden als Mindestbetrag Leistungen mit dem doppelten Betrag nach § 1 Abs. 2 gewährt.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

  1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden auf Antrag als Aufwandsentschädigung die Auslagen und der Verdienstausfall nach dem einheitlichen Durchschnittssatz nach § 1 Abs. 1 bis 3 ersetzt.
  2. Der Berechnung der Zeit ist die tatsächliche Dauer des Unterrichts zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes errechnet sich die Zeit von der Abfahrt bis zur Ankunft in Friedrichshafen; es sind jedoch höchstens 7 Stunden pro Tag anrechenbar.
  3. weggefallen
  4. Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 2 FwG). Als Mindestbetrag werden auf Antrag die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 pro Ausbildungstag gewährt.
  5. Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten auch für Feuerwehrangehörige, die in Friedrichshafen als Ausbilder eingesetzt sind.
  6. Für selbständige und freiberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen werden als Mindestbetrag Leistungen mit dem doppelten Betrag nach § 1 Abs. 2 gewährt.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Entschädigung für Brandsicherheitswache

  1. Für Brandsicherheitswache wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall eine Stundenentschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 und 2 je angefangene halbe Stunde bezahlt.
  2. Für den Bereitschaftsdienst als „Zugführer vom Dienst (ZvD)“ wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Dienstschicht bezahlt. Die Dienstschicht dauert von Freitag, 17.00 Uhr bis darauffolgenden Montag, 07.00 Uhr. An Wochenfeiertagen gilt diese Regelung entsprechend.

§ 5 Entschädigung für Übungen

Für Übungen aller Art wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 50 % des Stunden-Entschädigungssatzes nach § 1 Abs. 1 und 2 dieser Satzung je Übung bezahlt.

§ 6 Aufwandsentschädigungen

  1. Die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FwG) als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter.
  2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichshafen, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne § 15 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für funktionsbedingten Mehraufwand.
  3. Die Entschädigungssätze betragen jährlich für:
    [siehe Tabelle unter § 6 Abs. 3 im pdf-Download]
  4. Wird eine der in Abs. 3 genannten Tätigkeit nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so wird für jeden angefangenen Monat der Tätigkeit ein Zwölftel der Pauschalvergütung gewährt.
  5. Die Aufwandsentschädigungen werden jährlich zum 1. Juli jeden Jahres ausbezahlt.

§ 7 Entschädigung für haushaltsführende Personen

  1. Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten für das Zeitversäumnis und die entstandenen Auslagen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 1 und 2.
  2. Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall der nach § 1 Abs. 2 genannte Betrag pro anzusetzende Arbeitsstunde gewährt. Der Mindestbetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4, jeweils letzter Satz dieser Satzung.

§ 8 Entschädigung für übrige Feuerwehrdienste

Feuerwehrdienste, die nicht unter die §§ 1 - 7 FwES fallen, werden auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall nach § 1 FwES ersetzt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Hinweis

Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedrichshafen, den 24.10.2017

Andreas Brand
Oberbürgermeister