Kurtaxe-Satzung – Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für die Stadt Friedrichshafen
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für die Stadt Friedrichshafen (Kurtaxe-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen am 25.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2 Kurtaxepflichtige
- Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
- Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Kurtaxepflichtig sind auch die Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz in der Gemeinde, die mit dem Campingplatz einen befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes abgeschlossen haben; sowie die Inhaber von Bootsliegeplätzen.
- Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen.
§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe
- Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag
- in der Hauptsaison 2,50 EUR (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer)
- in der Vor- und Nachsaison 1,50 EUR (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer)
- Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 1. April bis 30. Oktober; die Vor- und Nachsaison den Zeitraum vom 1. November bis 31. März.
- Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
- Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 S. 1 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person 100,00 EUR (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer).
- Inhaber eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz nach § 2 Abs. 2 S. 3 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts für die innerhalb eines Dauerstandplatzes untergebrachten kurtaxepflichtigen Personen eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen. Diese beträgt je Person 60,00 EUR (inkl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer). Diese Regelung gilt für Inhaber von festen Bootsliegeplätzen mit Schlafgelegenheit entsprechend.
- In den Fällen des § 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 4 Befreiungen, Ermäßigungen
- Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
- Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 1 Tag(e) aufhalten (Tagesgäste). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Personen, die sich aus beruflichen Gründen oder zur Teilnahme an Tagungen und Messen oder sonstigen beruflichen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten
- Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen
- Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten
- Schwerbehinderte ab 80% v.H. sowie Kranke und Schwerbehinderte, die nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.
- Bei Kindern vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird die Kurtaxe auf Antrag um 50% vom Kurtaxensatz gem. § 3 ermäßigt.
- Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.
§ 5 Gästekarte
- Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
- Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
- Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
- Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
- Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 und 5 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendermonats; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendermonats.
- Bei Inhabern eines Dauerstandplatzes auf einem Campingplatz entsteht die pauschale Jahreskurtaxe mit dem Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Nutzung, entsprechend den zwischen dem Dauercamper und dem Campingplatz getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Inhaber von festen Bootsliegeplätzen mit Schlafgelegenheit.
§ 7 Meldepflicht
- Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplätzen betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
- Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 2 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
- Die Campingplatz-Betreiber oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, jährlich zu Beginn der Saison die zur Kurtaxeerhebung erforderlichen Daten im Sinne des § 7 Abs. 5 derjenigen Personen mitzuteilen, welche über die Dauer der Saison einen Dauerstandplatz angemietet haben. Diese Regelung gilt entsprechend für die Betreiber einer Hafenanlage mit Bootsliegeplatz.
- Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
- Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen sowie seiner Mitreisenden, welche vom Meldepflichtigen erhoben und der Gemeinde übermittelt werden, sind:
- Name, Vorname,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- An- und Abreisetag,
- Geburtsjahr der mitreisenden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte https-Verbindung (Hypertext Transfer Protocol Secure). Die elektronisch erfassten Daten werden für den Beherberger in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes an die Gästemeldestelle der Gemeinde übermittelt. Die Gästemeldestelle stellt den Beherbergern die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.
- Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldescheine durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Beherberger von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldescheinabgabe für den Beherberger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldescheine nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Beherberger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
§ 8 Einzug und Abführung der Kurtaxe
- Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
- Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
- Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
§ 9 Prüfungsrecht
- Mitarbeitende der Stadt Friedrichshafen haben das Recht, bei meldepflichtigen Beherberungsstätten nach Ankündigung für die Feststellung von Steuertatbeständen Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG BW i.V.m. §§ 193 - 203 Abgabenordnung (AO)). Dieses Recht beinhaltet den Einblick in die Buchungsunterlagen bzw. in andere für die Erhebung der Kurtaxe maßgeblichen Unterlagen. Die Wohnungsgeber / Wohnungsinhaber und der kurtaxepflichtige Gast sind darüber hinaus verpflichtet, über alle Fragen, die die Erhebung und Abführung der Kurtaxe betreffen, Auskunft zu erteilen. Die gleiche Auskunftspflicht haben die Betreiber der Campingplätze und Hafenanlagen mit Boots-/Schiffliegeplätzen.
- Mitarbeitende der Stadt Friedrichshafen sind berechtigt, sich unangekündigt ein Bild über die Feststellung von Steuertatbeständen vor Ort zu machen und diese zu überprüfen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Ausgefertigt: Friedrichshafen, 25.07.2022
gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Friedrichshafen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.