Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Jeder kann öffentliche Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Fortbewegung benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Wenn die Nutzung der öffentlichen Straßen darüber hinaus geht, das heißt entweder für einen anderen Zweck als die reine Fortbewegung oder über die verkehrsübliche Art hinaus genutzt werden soll, ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis durch die zuständige Behörde erforderlich.
Beispiele solcher Sondernutzung können sein:
- der Verkauf von Waren aller Art (Werbe- und Warenständer)
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé (Freiflächenbewirtschaftung)
- die Ausübung von Straßenkunst
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
- Radsportrennen, Märsche, Oldtimer-Veranstaltungen, motorsportliche Rennen, Rallyes sonstiger Art
Dies gilt auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).
Onlineantrag & Formulare
Zuständigkeit
B. Nothelfer: Freiflächenbewirtschaftung, Werbe- und Warenständer
Aufgabenbereich Straßensondernutzung
Tel. +49 7541 203 2121
b.nothelfer@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
S. Weß und V. Marcher: Veranstaltungen und Straßensondernutzungen nach § 29 StVO
Aufgabenbereich Straßensondernutzung
Tel. +49 7541 203 2118
Tel. +49 7541 203 2129
s.wess@friedrichshafen.de
v.marcher@friedrichshafen.de
Informationen & Sprechzeiten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße oder Teile über den Gemeingebrauch oder die verkehrsübliche Art hinaus nutzen.
Ablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular oder den Prozess der Onlineantragsstellung auf service-bw.
Die zuständige Stelle prüft das Vorhaben mit allen berührten Stellen und bewertet, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.Im Ergebnis steht in der Regel ein Auflagenbescheid, bei negativem Ergebnis eine Ablehnung Ihres Antrages.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Fristen
Die Anträge auf Sondernutzung sind spätestens 14 Tage vor der angedachten Umsetzung Ihres Vorhabens mit vollständigen Informationen zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle benötigt diese erforderlichen Angaben:
- Informationen über Ort, Zeit und Dauer des Vorhabens
- Lageplan, Fotos oder Skizzen mit detallierter Beschreibung der beanspruchten Fläche
- detaillierte Informationen zu Ihrem Vorhaben wie etwa Ausschank alkoholischer Getränke, gewerbsmäßige Verzehrangebote, Musikunterhaltung, Ansprachen etc.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Sondernutzungssatzung und dem zugeordneten Gebührenverzeichnis. Sie berücksichtigen:
- genutzte Fläche auf öffentlichem Grund
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
In folgenden Fällen benötigen Sie keine separate Sondernutzungserlaubnis:
- Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung
Rechtsgrundlage
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Sondernutzungssatzung der Stadt Friedrichshafen
- Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Friedrichshafen
- Gestaltungskonzept öffentlicher Raum Friedrichshafen