Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")

Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Informationsblatt "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" - Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg

Zuständigkeit

Landratsamt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Postanschrift
Glärnischstr. 1-3
88041 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204 0
Fax +49 7541 204 8800


Informationen & Öffnungszeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.

Ablauf

Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (z.B. Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
  • Schächtungszeitraum
  • Ort der Schächtung
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
  • Verbleib des Fleisches
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:

  • ein muslimischer Metzger,
  • ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
  • eine Religionsgemeinschaft

Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.

Sonstiges

keine

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
  • Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens

Kosten

Gebühr je nach Verwaltungsaufwand

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

27.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen