Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen
Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.
Voraussetzungen
Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Ablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Erforderliche Unterlagen
keine
Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Justizministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.11.2019 freigegeben.
Zugehörige Lebenslagen
Kontakt
Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Abteilung Standesamt
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-2171
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Tel. +49 7541 203-2173
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Fax +49 7541 203-2179
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