Zahnarztregister - Eintragung beantragen
Sie müssen sich zunächst in das Zahnarztregister eintragen lassen, wenn Sie
- eine Zulassung beantragen wollen oder
- bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer Zahnärztin eine Anstellung anstreben.
Voraussetzungen
Sie
- sind als Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert und
- haben eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit abgeleistet.
Mindestens sechs Monate der Vorbereitungszeit müssen Sie einem oder mehreren Vertragszahnärzten oder Vertragszahnärztinnen assistiert oder sie vertreten haben. Bis zu drei Monate dieser Zeit können Sie durch eine Tätigkeit gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik ersetzen.
Achtung: Vertretungszeiten werden nur anerkannt, wenn Sie davor mindestens ein Jahr lang angestellt waren:
- Als Assistentin oder Assistent bei einem Vertragszahnarzt oder einer Vertragszahnärztin,
- in Universitätszahnkliniken,
- in Zahnstationen eines Krankenhauses,
- im öffentlichen Gesundheitsdienst,
- bei der Bundeswehr oder
- in Zahnkliniken.
Zuständigkeit
die Zahnarztregisterstelle bei der Bezirksdirektion der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Baden-Württemberg, in dessen Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands können Sie das Zahnarztregister frei wählen.
Ablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen. Über die Eintragung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Hinweis: Bei zwei Teilzulassungen in verschiedenen Zulassungsbezirken erfolgen zwei Eintragungen in die Zahnarztregister der jeweiligen Bezirke.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen alle im Antrag gemachten Angaben nachweisen und Ihrem Antrag die folgenden Dokumente beilegen:
- Geburtsurkunde
- Approbationsurkunde als Zahnärztin oder Zahnarzt
- Nachweise über die zahnärztliche Tätigkeit nach bestandener zahnärztlicher Prüfung
Hinweis: Wenn Sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen können, müssen Sie auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Fragen Sie direkt bei der zuständigen Stelle nach, auf welche Art Sie die Nachweise erbringen können.
Kosten
EUR 100,00
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2020 freigegeben.