Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Selbständige und Institutionen - abmelden
Sie müssen Ihre Betriebsstätte beim Beitragsservice abmelden, wenn Sie Ihren Betrieb endgültig aufgeben oder schließen. Ebenso müssen Sie Kraftfahrzeuge abmelden, wenn deren Zulassung endet.
Achtung: Erst wenn Sie sich abgemeldet haben, müssen Sie keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen.
Voraussetzungen
- Sie geben Ihren Betrieb oder eine Ihrer Betriebsstätten endgültig auf.
- Die Zulassung für Ihr beitragspflichtiges Fahrzeug endet.
Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 999 555 10*
Service-Fax: 01806 999 555 01*
Service-Telefonzeiten:
Mo-Fr 7:00 - 19:00 Uhr
* 20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
Ablauf
Sie müssen sich schriftlich bei der zuständigen Stelle abmelden. Hierbei müssen Sie Angaben machen zu
- dem Grund der Abmeldung,
- dem Datum der Betriebseinstellung,
- dem Datum, zu welchem die Zulassung des beitragspflichtigen Fahrzeugs endete.
Fristen
Die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in welchem Sie sich beim Beitragsservice abmelden. Zu diesem Zeitpunkt muss
- der Betrieb oder die Betriebsstätte bereits geschlossen sein,
- die Zulassung des Kraftfahrzeugs bereits erloschen sein.
Erforderliche Unterlagen
- Abmeldebestätigung: Gewerbeabmeldung, Nachweis über Löschung der Firma im Handelsregister, Eintragung des Auflösungsbeschlusses der GmbH im Handelsregister
- Abmeldebestätigung der Straßenverkehrsbehörde
- gegebenenfalls Nachweis, aus dem die vorübergehende Stilllegung hervorgeht, beispielsweise Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers oder eine Bestätigung des örtlichen Fremdenverkehrsamts
Kosten
keine
Sonstiges
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Staatsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.04.2016 freigegeben.