Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe.
Voraussetzungen
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder Sie empfangen Blindenhilfe.
Hinweis: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderen Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten.
Hinweis: Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Postanschrift:
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 999 555 10
Service-Fax: 01806 999 555 01
Ablauf
Sie müssen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Hinweis: Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, stellen.
Erforderliche Unterlagen
- bei Empfang von Sozialleistungen: Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers) im Original oder in beglaubigter Kopie
- bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
- Bescheinigung des Landratsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- bei Empfang von Blindenhilfe: aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII oder § 27 d BVG
- bei Härtefällen: den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers, aus dem hervorgeht, dass die Sozialleistung wegen geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze um weniger als 17,50 Euro abgelehnt wird
- bedarfsweise weitere Nachweise
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück.
Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
Kosten
Antragsverfahren und Prüfung: keine
Sonstiges
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Rechtsgrundlage
Freigabe
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Staatsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.04.2016 freigegeben.